Entscheidung
4 StR 94/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 S t R 9 4 / 1 5 vom 21. April 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführer am 21. April 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Essen vom 21. November 2014 a) im Fall II. 2 der Urteilsgründe im Strafausspruch, b) im Fall II. 8 der Urteilsgründe im Schuldspruch, c) im Ausspruch über die Gesamtstrafen, insoweit mit den zugehörigen Feststellungen, aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsmit- tel – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen besonders schwe- ren Raubes in sechs Fällen und versuchten besonders schweren Raubes unter Einbeziehung der Strafe aus einem anderen rechtskräftigen Urteil zu einer Ge- 1 - 3 - samtfreiheitstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Ange- klagten B. hat es wegen besonders schweren Raubes in sechs Fällen, schweren Raubes, versuchten besonders schweren Raubes und Diebstahls schuldig gesprochen und gegen ihn deshalb unter Einbeziehung der Strafe aus einem anderen rechtskräftigen Urteil eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jah- ren festgesetzt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg. 1. Die Annahme eines besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB in den Fällen II. 2 und 8 der Urteilsgründe wird von den Feststellun- gen nicht getragen. a) Danach schlossen sich die Angeklagten und die gesondert verfolgten S. A. , C. und T. Anfang 2013 zusammen, um in einer Vielzahl von Fällen maskiert und bewaffnet in Geschäftslokale einzudrin- gen. Dort wollten sie Mitarbeiter und Kunden mit den Waffen bedrohen, um an größere Bargeldbeträge aus dem Geschäftslokal zu gelangen. Am 13. Februar 2013 drang der Angeklagte A. zusammen mit C. , S. A. und T. maskiert in einen Supermarkt in D. ein, in dem die Zeuginnen K. und Sc. gerade mit dem Ausräumen von Regalen beschäftigt waren. C. griff der Zeugin K. in den Nacken und stieß sie unter Vorhalt eines Messers in den Bürobereich. Nachdem die Zeugin auf Aufforderung des C. und unter weiterem Vorhalt des Messers den Tresor geöffnet hatte, entnahmen die Täter daraus Münzrollen. Anschlie- ßend drängten sie beide Zeuginnen zum Kassenbereich. Dort öffneten die Zeu- ginnen auf Aufforderung die Kassen, aus denen die Täter sodann weiteres Bar- 2 3 4 - 4 - geld an sich nahmen. Die gesamte Beute belief sich auf ca. 2.000 Euro (Fall II. 2 der Urteilsgründe). Am 9. März 2013 betraten die beiden Angeklagten zusammen mit B. C. und S. A. maskiert und „mit einem Messer bewaffnet“ eine Spielhalle in Da. , in der sich die als Spielhallenaufsicht tätige Zeugin R. und zwei Gäste befanden. Die Angeklagten und ihre Mit- täter zwangen die Gäste zu Boden und forderten die Zeugin, die sich vor Schreck auch auf den Boden gesetzt hatte und sich mit beiden Händen die Augen zuhielt, dazu auf, die Kasse zu öffnen und den Tresor zu zeigen. Die Zeugin öffnete die Kasse, zeigte den Tresor und schloss diesen mit dem darin steckenden Schlüssel auf. Das vorgehaltene Messer nahm sie dabei nicht wahr, weil sie ihren Blick aus Angst nicht nach oben richtete. Die Angeklagten und ihre Mittäter entwendeten aus der Kasse und dem Tresor insgesamt ca. 1.000 Euro (Fall II. 8 der Urteilsgründe). Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten A. wegen besonders schweren Raubes im Fall II. 2 der Urteilsgründe sowohl auf § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, als auch auf § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB gestützt. Im Fall II. 8 der Urteilsgründe hat es einen besonders schweren Raub in der Begehungs- form des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verneint, weil die Zeugin das vorgehaltene Messer nicht wahrgenommen hatte und die Verurteilung beider Angeklagten wegen besonders schweren Raubes allein aus § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB herge- leitet (UA 14). b) Die Annahme eines besonders schweren Raubes in der Begehungs- form des § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB begegnet in beiden Fällen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 5 6 7 - 5 - aa) Nach § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist ein unter den Bedingungen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB (bandenmäßig) begangener Raub als besonders schwerer Raub zu bewerten, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub eine Waffe bei sich führt. Dabei ist der auch für § 250 Abs. 2 Nr. 1 und § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB geltende Begriff der Waffe im technischen Sinn zu- grunde zu legen (Eser/Bosch in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 250 Rn. 31; SSW-StGB/Kudlich, 2. Aufl., § 250 Rn. 26; Kindhäuser in: Kindhäuser/ Neumann/Paeffgen, StGB, 4. Aufl., § 250 Rn. 22). Danach ist eine Waffe ein körperlicher Gegenstand, der nach seiner Art für Angriffs- oder Verteidigungs- zwecke bestimmt und zur Verursachung erheblicher Verletzungen generell ge- eignet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2008 – 3 StR 246/07, BGHSt 52, 257 Rn. 13; Urteil vom 11. Mai 1999 – 4 StR 380/98, BGHSt 45, 92, 93; Eser/ Bosch in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 250 Rn. 31; Kindhäuser in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 4. Aufl., § 250 Rn. 22 und § 244 Rn. 4). Die Begriffsbestimmungen des Waffengesetzes – im konkreten Fall vornehm- lich die Regelungen zu den verbotenen Messern (vgl. Anlage 2 Abschnitt 1 Nrn. 1.4.1 bis 1.4.3 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG) – können hierbei eine Orientie- rungshilfe bieten (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 – GSSt 2/02, BGHSt 48, 197, 203; Kindhäuser in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 4. Aufl., § 244 Rn. 5; SSW-StGB/Kudlich, 2. Aufl., § 244 Rn. 6 mwN). Das Landgericht hat weder im Fall II. 2 noch im Fall II. 8 der Urteilsgründe nähere Feststellungen dazu getroffen, was für ein Messer Verwendung gefunden hat. Es bleibt daher offen, ob bei den jeweils bandenmäßig begangenen Raubtaten tatsächlich eine Waffe im technischen Sinn mitgeführt worden ist. bb) Da die Feststellungen im Fall II. 2 der Urteilsgründe die Verurteilung des Angeklagten A. wegen besonders schweren Raubes in der Bege- hungsform des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB tragen, lässt der aufgezeigte Rechts- 8 9 - 6 - fehler den Schuldspruch unberührt. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben, weil das Landgericht sowohl bei der Erörterung eines minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 3 StGB, als auch bei der konkreten Straf- zumessung die Verwirklichung von zwei Varianten des § 250 Abs. 2 StGB zum Nachteil des Angeklagten A. gewertet hat (UA 16). Im Fall II. 8 der Urteils- gründe war der Schuldspruch wegen besonders schweren Raubes in Bezug auf beide Angeklagten aufzuheben, weil sich das Landgericht insoweit allein auf § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB gestützt hat. Einer Aufhebung der getroffenen Feststel- lungen bedarf es in beiden Fällen nicht. Der neue Tatrichter wird lediglich er- gänzende Feststellungen zur Beschaffenheit des jeweils mitgeführten Messers zu treffen haben. 2. Durch die Aufhebungen wird bei beiden Angeklagten dem Gesamt- strafenausspruch die Grundlage entzogen. Die weitere Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost-Scheible Franke Mutzbauer Bender Quentin 10