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Beschluss

4 StR 422/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Änderung des Schuldspruchs möglich, wenn der Tenor offensichtlich fehlerhaft ist und die Feststellungen hiervon unberührt bleiben. • Bei computerspezifischer Fälschung (§ 269 StGB) sind Verändern und Gebrauch veränderter beweiserheblicher Daten als eine Tat zu behandeln, weshalb daraus folgende Betrugshandlungen zur Tateinheit verbunden werden. • Eine Korrektur des Schuldspruchs kann auch zugunsten mehrerer Angeklagter erfolgen, wenn die Revision eines Angeklagten dies gebietet und die Verteidigungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt werden.
Entscheidungsgründe
Schuldspruchkorrektur bei Fälschung beweiserheblicher Daten und daraus folgender Tateinheit • Änderung des Schuldspruchs möglich, wenn der Tenor offensichtlich fehlerhaft ist und die Feststellungen hiervon unberührt bleiben. • Bei computerspezifischer Fälschung (§ 269 StGB) sind Verändern und Gebrauch veränderter beweiserheblicher Daten als eine Tat zu behandeln, weshalb daraus folgende Betrugshandlungen zur Tateinheit verbunden werden. • Eine Korrektur des Schuldspruchs kann auch zugunsten mehrerer Angeklagter erfolgen, wenn die Revision eines Angeklagten dies gebietet und die Verteidigungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt werden. Die Angeklagten A. und Z. hatten arbeitsteilig eBay-Accounts Dritter übernommen, die Kontodaten in den Accounts durch Konten ersetzt, die sie unter falschen Namen eröffneten, und über diese Accounts Waren angeboten, die sie nicht liefern konnten. Gutgläubige Käufer überwiesen daraufhin Kaufpreise auf die angegebenen Konten, erhielten jedoch keine Ware. Das Landgericht verurteilte beide wegen mehrerer Fälle von Urkundenfälschung, Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Betrug bzw. Computerbetrug sowie weiterer Delikte zu mehrjährigen Freiheitsstrafen. Auf Revision von A. stellte der Generalbundesanwalt fest, dass in einem Fall der Urkundenfälschung ein Verfahren eingestellt worden war, und begehrte Korrektur des Tenors. Der Bundesgerichtshof prüfte insbesondere, ob mehrere Betrugshandlungen jeweils selbständige Taten oder tateinheitlich mit der Fälschung beweiserheblicher Daten zu behandeln seien. • Tenorberichtigung: Das Landgericht hatte übersehen, dass ein Fall der Urkundenfälschung nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden war; deshalb sind die Angeklagten jeweils nur in drei Fällen der Urkundenfälschung schuldig, was jedoch die Strafbemessung nicht berührt. • Rechtliche Würdigung der Tatform: Durch das Verändern und das anschließende planmäßige Gebrauchen beweiserheblicher Daten verwirklichten die Angeklagten den Tatbestand der Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 Abs. 1 StGB) in den Varianten des Veränderns und des Gebrauchs veränderter Daten; nach der zu § 267 StGB entwickelten Grundsätze ist bei derartigen aufeinander bezogenen Handlungen nur eine Tat anzunehmen. • Tateinheit von Betrugshandlungen: Die durch die täuschende Verwendung der veränderten Kontodaten bewirkten Betrugsdelikte sind mit der Fälschung beweiserheblicher Daten zur Tateinheit verbunden, weil die Veränderung und der Gebrauch eine einheitliche Tat bilden. • Folgen der Korrektur: Aufgrund der Zusammenfassung einzelner Taten entfielen mehrere zwölf- bzw. neunmonatige Einzelstrafen; die verbleibenden Einzelstrafen rechtfertigen jedoch keine Aufhebung der gebildeten Gesamtstrafen, weil nicht anzunehmen ist, das Landgericht hätte bei richtiger Tenorierung geringere Gesamtstrafen verhängt. • Verfahrensrechtlich zulässig: Die Schuldspruchänderung war zulässig, da der Angeklagte A. sich gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer hätte verteidigen können; eine teilweise Kostenbefreiung wegen geringfügigem Revisionserfolg wurde abgelehnt (§ 473 Abs. 4 StPO). Der Bundesgerichtshof hat auf Revision des Angeklagten A. den Schuldspruch dahin geändert, dass beide Angeklagten jeweils nur in drei Fällen der Urkundenfälschung schuldig sind und mehrere Betrugsdelikte mit der Fälschung beweiserheblicher Daten zur Tateinheit verbunden werden. Dadurch entfallen bei beiden Angeklagten mehrere zuvor verhängte Einzelstrafen; die verbleibenden Einzelstrafen rechtfertigen jedoch die Beibehaltung der Gesamtstrafen. Die weitergehende Revision des A. wurde verworfen und A. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Änderungen betreffen den Tenor, nicht aber die zugrundeliegenden Feststellungen oder die Strafzumessung, weshalb die Verurteilungen in der durch die Korrektur bestimmten Form bestehen bleiben.