Entscheidung
1 StR 555/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 5 5 5 / 1 4 vom 21. April 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2015 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten N. gegen den Beschluss des Senats vom 11. Februar 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land- gerichts München II vom 25. Februar 2014 mit Beschluss vom 11. Februar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dieser ist seinem Verteidiger am 18. Februar 2015 zugegangen. Mit dessen Schriftsatz vom 24. Februar 2015, der bei dem Senat am selben Tage eingegangen ist, hat der Verurteilte hierge- gen die Anhörungsrüge erhoben. Er hat beantragt, den vorgenannten Be- schluss des Senats „für gegenstandslos zu erklären“ und das Verfahren wieder in den Stand nach Eingang der Stellungnahme des Verteidigers des Verurteil- ten vom 9. Dezember 2014 zurückzuversetzen. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet, es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. 1. Der Senat hat weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweismit- tel verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor noch nicht gehört worden wäre. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen, noch in sons- tiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. a) Eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ergibt sich nicht aus der Entschei- 1 2 3 4 - 3 - dung durch ohne nähere Begründung erfolgenden Beschluss des Senats ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO. Von Verfassungs wegen bedarf eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare letztinstanzliche gerichtliche Entschei- dung regelmäßig keiner Begründung (siehe nur BVerfGE 104, 1, 7 f.; BVerfGE 118, 212, 238; BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564 mwN). Das gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch für Beschlüs- se gemäß § 349 Abs. 2 StPO (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564). b) Der Umstand, dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung des Verurteilten zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber im Ergebnis nicht ge- folgt ist, stellt ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Es ist schon grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entge- gengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (BVerfG aaO m. zahlr. wN; siehe auch Senat, Beschluss vom 29. Januar 2015 – 1 StR 359/13 Rn. 4), zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht dazu verpflichtet ist, jedes Vorbringen eines Beteiligten aus- drücklich zu bescheiden (Senat aaO mwN). Es wurde hier der gesamte schriftli- che Vortrag des Verurteilten einschließlich desjenigen in dem Schriftsatz des Verteidigers vom 9. Dezember 2014 bei der Entscheidungsfindung des Senats berücksichtigt. c) Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt sich auch nicht daraus, dass der Senat über die Revision des Verurteilten entschieden hat, ohne Aus- führungen der Verteidigung zu zwei in der Antragsschrift des Generalbundes- anwalts vom 20. November 2014 angesprochenen ergänzenden dienstlichen Stellungnahmen des Vorsitzenden der Strafkammer und einer beisitzenden 5 6 - 4 - Richterin (vgl. S. 4 oben der genannten Antragsschrift) abzuwarten. Die in rechtlicher Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt erkannte Unbe- gründetheit der in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Verletzung von § 275 Abs. 1 StPO – in allen drei von der Revision geltend gemachten An- griffsrichtungen – hat sich bereits aufgrund der von dem Rechtsmittelführer selbst vorgelegten Vermerke des Vorsitzenden vom 28. Mai 2014 und der als Berichterstatterin eingesetzten beisitzenden Richterin vom 12. Mai 2014 erge- ben. Dem Verurteilten und seiner Verteidigung unbekannter Verfahrensstoff oder diesen nicht bekannte Beweismittel, denen für die freibeweisliche Aufklä- rung des den Verfahrensrügen zugrunde liegenden Sachverhalts Bedeutung zukam, hat der Senat nicht verwertet. aa) Soweit die Revision die Nichteinhaltung der Urteilsabsetzung aus § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO wegen des Verlustes des von allen drei Berufsrich- tern unterschriebenen Originals des Urteils gerügt hatte (RB S. 2-10), ist das Rechtsmittel erfolglos geblieben, weil dieses Urteilsoriginal aus den in der An- tragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen am letzten Tag der am 1. April 2014 abgelaufenen Frist und damit rechtzeitig zu den Akten gelangt ist. Ausweislich der Vermerke vom 12. und 28. Mai 2014 hatte die Berichterstat- terin das von allen drei Berufsrichtern unterschriebene Urteil (§ 275 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 StPO) am Nachmittag des 1. April 2014 auf die Geschäfts- stelle gebracht. Dieser Vorgang wird durch den Inhalt eines Vermerks einer Geschäftsstellenmitarbeiterin vom 30. April 2014, den die Revision ebenfalls selbst vorgetragen hat, bestätigt. Nach dem weiteren Inhalt dieses Vermerks konnte die Justizangestellte lediglich nicht mehr sicher erinnern, ob sie den in § 275 Abs. 1 Satz 5 StPO vorgesehenen Vermerk auf dem Urteilsoriginal an- gebracht hat. Das steht der Einhaltung der Absetzungsfrist aber nicht entgegen. Wie vom Generalbundesanwalt ebenfalls zutreffend aufgezeigt, kann der 7 - 5 - Nachweis der Fristwahrung auch auf andere Weise als durch den Vermerk nach § 275 Abs. 1 Satz 5 StPO erbracht werden. Dies war hier aufgrund des Inhalts der genannten Erklärungen von zwei der Berufsrichtern und der Justiz- angestellten der Fall. Aus den von der Revision in der Rechtsmittelbegründung vorgetragenen Vermerken vom 12. bzw. 28. Mai 2014 folgt weiterhin, dass die nach dem Ab- handenkommen des Urteilsoriginals durch erneuten Ausdruck der entspre- chenden elektronisch gespeicherten Datei hergestellte Version des Urteils mit dem Original ohne jeden Zweifel vollkommen identisch ist. Der Vermerk des Vorsitzenden vom 28. Mai 2014 legt dies im Einzelnen dar. Die Berichterstatte- rin hat angesichts der Existenz lediglich einer gespeicherten Version der Datei diese Identität ebenfalls zweifelsfrei belegt. Aus diesen Vermerken allein folgt auf der Grundlage der vom Generalbundesanwalt referierten Rechtsprechung das Fehlen einer Verletzung von § 275 Abs. 1 StPO. Die von der Revision an- gesprochenen „ergänzenden Vermerke“ sind vom Senat nicht herangezogen worden. Im Übrigen hat sich die Revision rechtsirrig - und im Hinblick auf eine Gehörsverletzung zudem ohne Bedeutung - auf zwei Entscheidungen des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs bezogen. Dem Urteil vom 18. Dezember 1979 (5 StR 697/79, NJW 1980, 1007) lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem gerade die Übereinstimmung von unterschriebenem, aber danach abhanden gekommenem Urteilsoriginal und Zweitversion anders als vorliegend nicht fest- stand. In dem dem Beschluss vom 22. Mai 2012 (5 StR 229/12, BGHR StPO § 275 Abs. 1 Satz 1 Akten 3) zugrunde liegenden Verfahren war – wiederum anders als vorliegend – offen geblieben, ob das unterschriebene, später verlo- 8 9 - 6 - ren gegangene Urteilsoriginal rechtzeitig im Sinne von § 275 Abs. 1 StPO zu den Akten gelangt war. bb) Die Revision hatte mit der Rüge der Verletzung von § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ebenfalls bereits aufgrund der von ihr selbst vorgetragenen Ver- fahrenstatsachen und dem Inhalt der vorgelegten Vermerke vom 12. und 28. Mai 2014 auch insoweit keinen Erfolg, als die „Nichteinhaltung der Abset- zungsfrist hinsichtlich der Originalurkunde“ (RB S. 10-18) geltend gemacht wor- den war. Wie sich aus den vorstehend [1.c)aa)] dargelegten Gründen ergibt, ist die Absetzungsfrist eingehalten worden. Entgegen der von der Revision vertre- tenen Rechtsauffassung kann der Nachweis der Fristeinhaltung nicht aus- schließlich durch den Vermerk gemäß § 275 Abs. 1 Satz 5 StPO geführt wer- den. cc) Die Erfolglosigkeit der Rüge der Verletzung von § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO „wegen Nichteinhaltung der Absetzungsfrist bei der nunmehr vorliegen- den Urteilsurkunde“ (RB S. 18-26) beruht ebenfalls nicht auf der Berücksichti- gung der von ihr genannten ergänzenden Stellungnahmen des Vorsitzenden und der Berichterstatterin. Sie ergibt sich auf der Grundlage der aus den von der Revision dargelegten Vermerken der Justizangestellten vom 30. April 2014, der Berichterstatterin vom 12. und des Vorsitzenden vom 28. Mai 2014 aus rechtlichen Gründen. Die Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO findet auf den durch die Revision selbst vorgetragenen Verfahrensablauf eines erneuten Ausdrucks einer nach dem Erstausdruck inhaltlich unveränderten Datei des rechtzeitig zu den Akten gelangten Urteils von vornherein keine Anwendung. Der Zweck der Urteilsab- setzungsfrist besteht darin, die Übereinstimmung des Beratungsergebnisses mit den schriftlichen Urteilsgründen zu gewährleisten (siehe nur SK- 10 11 12 - 7 - StPO/Frister, 4. Aufl., Band V, § 275 Rn. 3 mwN). Es geht darum, der „Erfah- rung nachlassender Erinnerung“ zu begegnen und eine möglichst frische Erin- nerung an die Ergebnisse der Hauptverhandlung und der Beratung zu sichern (OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2008, 117 mwN; vgl. auch KK-StPO/Greger, 7. Aufl., § 275 Rn. 38). War das Urteil wie hier fristgerecht zu den Akten ge- langt, ist der Schutzzweck der Vorschrift ersichtlich dann nicht betroffen, wenn nach Verlust des rechtzeitig abgesetzten Urteils eine sicher inhaltsidentische weitere Version auf technischem Wege hergestellt werden kann. Auch für die Beurteilung der sicheren Inhaltsidentität kommt es jedenfalls unter den hier durch die der Revision bekannten Vermerke belegten tatsächli- chen Bedingungen nicht auf die „frische Erinnerung“ an, sondern allein auf die davon völlig unabhängig feststellbare Inhaltsidentität. Diese gründet sich hier auf den Umstand, dass nach dem Ausdruck des nach Einhaltung der Abset- zungsfrist verloren gegangenen Originals keine Veränderung der entsprechen- den Datei mehr erfolgt war. Soweit sich die Revision für ihre Rechtsauffassung auf den Beschluss des Senats vom 7. September 1982 (1 StR 249/82, NStZ 1982, 519) sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 2007 (NStZ-RR 2008, 117) beruft, geht dies fehl. Beide Entscheidungen betreffen Konstellatio- nen, in denen die Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO gerade nicht eingehalten war. 13 14 - 8 - 2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO (Senat, Beschlüsse vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14 und vom 29. Januar 2015 – 1 StR 359/13). Raum Rothfuß Graf Cirener Radtke 15