Beschluss
IX ZR 180/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die daraus folgende Vertragsstrafenzahlung sind keine unentgeltliche Leistung im Sinne der Schenkungsanfechtung nach § 134 Abs.1 InsO.
• Durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung verliert der Verletzte das Recht, den Unterlassungsanspruch auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg durchzusetzen; dies stellt eine ausgleichende Gegenleistung dar.
• Auch ein Lizenznehmer, der nicht Markeninhaber ist, wird durch eine ihm gegenüber abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung in seiner Rechtsstellung beschränkt und kann daher eine Gegenleistung erbringen.
Entscheidungsgründe
Keine Anfechtung von Vertragsstrafezahlung nach strafbewehrter Unterlassungserklärung • Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die daraus folgende Vertragsstrafenzahlung sind keine unentgeltliche Leistung im Sinne der Schenkungsanfechtung nach § 134 Abs.1 InsO. • Durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung verliert der Verletzte das Recht, den Unterlassungsanspruch auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg durchzusetzen; dies stellt eine ausgleichende Gegenleistung dar. • Auch ein Lizenznehmer, der nicht Markeninhaber ist, wird durch eine ihm gegenüber abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung in seiner Rechtsstellung beschränkt und kann daher eine Gegenleistung erbringen. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der 2010 insolventen U. GmbH. Die Schuldnerin hatte 2007 gegenüber der Beklagten zu 1 eine Unterlassungsverpflichtung einschließlich Vertragsstrafe vereinbart; Beklagte zu 1 war Lizenznehmerin eines Markenzeichens. Wegen einer Zuwiderhandlung wurde 2009 ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, wonach die Schuldnerin 32.500 € zahlte; die Zahlung erfolgte. Der Kläger verklagte Beklagte zu 1 und deren persönlich haftende Gesellschafterin als Anfechtungskläger nach § 143 Abs.1, § 134 Abs.1 InsO. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; der Kläger beantragte die Zulassung der Revision, wogegen die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zulässig, aber unbegründet; es fehlt an grundsätzlicher Bedeutung und an Erfordernis der Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs.2 ZPO). • Das Berufungsgericht hat zu Recht die Voraussetzungen einer Schenkungsanfechtung nach § 134 Abs.1 InsO verneint: Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung stellt keine unentgeltliche Leistung dar, weil der Berechtigte durch die Erklärung sein gesetzliches Recht, den Unterlassungsanspruch auf dem vorgesehenen Weg geltend zu machen, verliert. • Die Verpflichtung zur Vertragsstrafe ist integraler Bestandteil der Unterwerfungserklärung und dient dazu, die Wiederholungsgefahr auszuschließen; dieser Rechtsverlust des Berechtigten ist die ausgleichende Gegenleistung, weshalb die Leistung nicht unentgeltlich ist. • Die rechtliche Bewertung ändert sich nicht, wenn der Erklärende Lizenznehmer und nicht Inhaber der Marke ist: Der Lizenznehmer kann Rechte des Markeninhabers verfolgen oder dessen Einschreiten verlangen, und seine Rechtsstellung wird durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beschränkt. • Folglich war auch die auf der Unterwerfung beruhende Zahlung entgeltlich; ein nachfolgender gerichtlicher Vergleich über die Zahlung ändert nichts an der Entgeltlichkeit. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird auf dessen Kosten zurückgewiesen; der Beschluss des Berufungsgerichts, die Berufung abzuweisen, bleibt bestehen. Der Kläger kann die Zahlung von 32.500 € nicht als anfechtbare unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs.1 InsO geltend machen, weil die Zahlung auf einer bewirkten Gegenleistung beruhte: der Verlust des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung. Auch die Stellung der Beklagten als Lizenznehmerin steht einer solchen Einordnung nicht entgegen. Damit war die Klage des Insolvenzverwalters letztlich erfolglos, weshalb die Beschwerde zurückgewiesen und der Streitwert auf 32.500 € festgesetzt wurde.