Entscheidung
III ZR 204/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 204/13 vom 16. April 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers zu 2 gegen den Senatsbeschluss vom 26. Februar 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers in dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Hamm vom 3. Mai 2013 vollumfänglich berücksichtigt. Entgegen der Ansicht des Klägers war der Senat zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht verpflichtet, vor seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde darauf hinzuweisen, dass er auf der Grundlage des Sach- und Streitstandes in den Tatsacheninstanzen davon ausgehen werde, die Abweisung der Klage werde auch gegenüber der beklagten Stadt selbständig von der Erwägung des 1 2 - 3 - Berufungsgerichts getragen, dass der Einwand des rechtmäßigen Alternativ- verhaltens durchgreift. 1. Dass die Erwägungen des Berufungsgerichts zum rechtmäßigen Alterna- tivverhalten nicht nur für die geltend gemachten Ansprüche gegen das beklagte Land, sondern auch für die Haftung der beklagten Stadt von rechtlicher Bedeu- tung waren, lag für jeden Rechtskundigen auf der Hand. Deshalb bedurfte es nicht des nunmehr vermissten Hinweises durch den Senat, zumal er aufgrund der Begründung der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision davon ausgehen konnte, dass dessen Prozessbevollmächtigter die Rechtslage zutreffend erkannt hatte. Zwar hat das Berufungsgericht die Haftung der beklagten Stadt bereits wegen der seiner Auffassung nach fehlenden Passivlegitimation verneint. Des- sen ungeachtet gelten seine Ausführungen zum rechtmäßigen Alternativverhal- ten, auch wenn sie ausdrücklich nur in Richtung auf das beklagte Land ange- stellt wurden, erkennbar gleichermaßen für die Stadt, wie selbst die Anhörungs- rüge im Ausgangspunkt einräumt. Die Vorinstanz hat ihre diesbezüglichen Er- wägungen an das tatsächliche und das hypothetische Tätigwerden der beklag- ten Stadt geknüpft, die als örtliche Ordnungsbehörde für das ordnungsrechtli- che Eingreifen gegenüber dem Kläger zuständig war, und für das das Land nach Ansicht des Berufungsgerichts lediglich aufgrund der Weisung haftungs- rechtlich einzustehen hätte. Dies hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch erkannt, da er in seinen Ausführungen in der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den vom Berufungsgericht für begründet erachteten Einwand des recht- mäßigen Alternativverhaltens unterstellt hat, die beklagte Stadt hätte gegen den Kläger eine Untersagungsverfügung mit einer anderen Begründung als der tat- sächlich gegebenen erlassen (NZBB S. 30). Wenn aber dem rechtmäßigen Al- 3 4 - 4 - ternativverhalten ein Tätigwerden der beklagten Stadt zugrunde gelegt wird, drängt es sich auf, dass die insoweit in Bezug auf das Land angestellten Erwä- gungen auch Bedeutung für die Haftung der Stadt haben. Denn die Rechtmä- ßigkeit eines (hypothetischen) Verwaltungsakts kann zumindest grundsätzlich nicht gespalten danach beurteilt werden, ob die Haftung der Kommune oder - wegen einer weisungsbedingten Verlagerung der Verantwortlichkeit - des Landes in Rede steht. 2. Dessen ungeachtet wäre das von der Anhörungsrüge beanstandete Un- terlassen eines Hinweises auch nicht ursächlich für die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. Die Anhörungsrüge macht lediglich geltend, bei Erteilung des von ihr vermissten Hinweises hätte sie darauf verwie- sen, dass es sich bei dem Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens um eine im Wesentlichen dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung handele, die sei- tens des Berufungsgerichts nur in Bezug auf das Land, nicht aber hinsichtlich der Stadt vorgenommen worden sei. Dies wäre aber für den Kläger unbehelflich gewesen. Er hat nichts dazu vorgetragen, und es ist auch ansonsten nichts da- für ersichtlich, dass, soweit der tatrichterliche Beurteilungsspielraum im Zu- sammenhang mit dem Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens eröffnet ist, hinsichtlich der Haftung der beklagten Stadt andere Gesichtspunkte zum Tragen kommen könnten als bei der Inanspruchnahme des Landes. Die Rechtmäßigkeit des hypothetischen Alternativverhaltens der Stadt kann, wie bereits ausgeführt, nicht bezogen auf das Land und die Stadt gespalten gewür- digt werden. Insoweit besteht überdies ohnehin kein tatrichterlicher Beurtei- lungsspielraum. Hinsichtlich der Kausalitätsfragen, bezüglich derer eine tatrich- terliche Würdigung in Betracht kommt, ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass die auf die Haftung des Landes bezogenen Erwägungen nicht ebenso für die Inan- spruchnahme der Stadt gelten. Da als hypothetisches Alternativverhalten eine 5 - 5 - Untersagungsverfügung der Stadt mit anderer Begründung in Betracht gezogen wurde, sind Unterschiede im Kausalverlauf je nachdem, ob die Haftung der Stadt oder des Landes geprüft wird, nicht zu erwarten. Auch die Anhörungsrüge zeigt insoweit keine denkbaren Unterschiede auf. Schlick Herrmann Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 09.09.2011 - 5 O 5/11 - OLG Hamm, Entscheidung vom 03.05.2013 - I-11 U 88/11 -