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Urteil

3 StR 5/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revisionen führen zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs; die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. • Bei Einbeziehung früherer Jugendurteile nach § 31 Abs. 2 JGG sind die früheren Taten und deren Zumessungsgründe kurz darzustellen; reine Nennung der Strafaussprüche genügt nicht. • Werden bei der Bemessung einer Jugendstrafe strafmildernde oder -erschwerende Umstände fehlerhaft gewichtet, kann dies zur Aufhebung des Strafausspruchs führen. • Die Aufhebung des Strafausspruchs zieht regelmäßig die Aufhebung der mit ihm verbundenen Maßregelanordnung (§ 63 StGB) nach sich; im Jugendstrafrecht besteht wegen § 5 Abs. 3 JGG ein besonders enger Zusammenhang zwischen Jugendstrafe und Maßregel. • Die Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge (Jugendstrafe vor Unterbringung) ist nur zulässig, wenn dadurch der Zweck der Maßregel leichter erreicht wird.
Entscheidungsgründe
Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs bei fehlerhafter Zumessung und unvollständiger Einbeziehung früherer Jugendurteile • Die Revisionen führen zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs; die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. • Bei Einbeziehung früherer Jugendurteile nach § 31 Abs. 2 JGG sind die früheren Taten und deren Zumessungsgründe kurz darzustellen; reine Nennung der Strafaussprüche genügt nicht. • Werden bei der Bemessung einer Jugendstrafe strafmildernde oder -erschwerende Umstände fehlerhaft gewichtet, kann dies zur Aufhebung des Strafausspruchs führen. • Die Aufhebung des Strafausspruchs zieht regelmäßig die Aufhebung der mit ihm verbundenen Maßregelanordnung (§ 63 StGB) nach sich; im Jugendstrafrecht besteht wegen § 5 Abs. 3 JGG ein besonders enger Zusammenhang zwischen Jugendstrafe und Maßregel. • Die Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge (Jugendstrafe vor Unterbringung) ist nur zulässig, wenn dadurch der Zweck der Maßregel leichter erreicht wird. Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen einer Vielzahl von Taten (sexuelle Nötigung mit vorsätzlicher Körperverletzung, Brandstiftung, mehrere Diebstähle einschließlich mit Waffen sowie Wohnungseinbruchdiebstahl mit Waffen) verurteilt; zwei frühere Jugendurteile wurden nach § 31 Abs. 2 JGG einbezogen. Das Landgericht stellte unterschiedliche Schuldfähigkeitsgrade für die verschiedenen Taten fest (bei einer Tat erheblich verminderte Schuldfähigkeit, bei weiteren Taten Unklarheit, bei anderen volle Schuldfähigkeit) und verhängte eine Gesamtjugendstrafe sowie die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus mit Anordnung, die Jugendstrafe vor der Maßregel zu vollziehen. Staatsanwaltschaft und Angeklagter legten Revision ein; die Staatsanwaltschaft beschränkte sich wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch. Der Generalbundesanwalt rügte insbesondere Fehler in den Zumessungserwägungen, die unzureichende Darstellung einbezogener früherer Jugendurteile und die unterlassene Prüfung minder schwerer Fälle bei bestimmten Taten. • Die umfassende Sachrügenprüfung ergab keine durchgreifenden Rechtsfehler am Schuldspruch; die Verurteilungen an sich halten der Revision nicht insgesamt stand. • Der Rechtsfolgenausspruch (Strafzumessung, Gesamtjugendstrafe) weist erhebliche Rechtsfehler auf: Das Landgericht hat mögliche strafmildernde Umstände unzutreffend und zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt und die Bedeutung fehlender vorheriger Verhaltensweisen und fehlender enger Beziehungen zu Lasten des Angeklagten gewertet. • Bei Einbeziehung früherer Jugendurteile nach § 31 Abs. 2 JGG fehlt eine hinreichende Darstellung der früheren Taten und der dortigen Zumessungsgründe; dies verhindert eine ordnungsgemäße Gesamtwürdigung und ist rechtsfehlerhaft. • Das Landgericht hat in mindestens einem Fall eine gebotene Erörterung des § 306 Abs. 2 StGB (minder schwerer Fall) unterlassen, wodurch die Bewertung des Tatunrechts unvollständig blieb. • Wegen der erkannten Fehler kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei rechtfehlerfreier Zumessung eine niedrigere Einheitsjugendstrafe festgestellt worden wäre; deswegen ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen. • Die Aufhebung des Strafausspruchs macht die Aufhebung der damit verbundenen Maßregelanordnung erforderlich; im Jugendstrafrecht nach § 5 Abs. 3 JGG besteht ein enger Zusammenhang zwischen Jugendstrafe und Maßregel, der eine einheitliche Neubescheidung verlangt. • Der neue Tatrichter muss zu Voraussetzungen des § 21 StGB (verminderte Schuldfähigkeit) und des § 63 StGB (Unterbringung) neue Feststellungen treffen; gegebenenfalls ist ein weiterer sachverständiger Gutachter hinzuzuziehen. • Die Anordnung, die Jugendstrafe vollständig vor der Unterbringung zu vollziehen, ist nur dann zulässig, wenn dadurch der Zweck der Maßregel leichter erreicht wird; dies ist vom Tatrichter zu prüfen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs vollen Erfolg; die Revision des Angeklagten hat nur teilweise Erfolg, seine weitergehende Revision wird verworfen. Der Rechtsfolgenausspruch und die zugehörigen Feststellungen werden aufgehoben; die Sache ist insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Der neue Tatrichter hat insbesondere die Zumessung der Jugendstrafe unter Berücksichtigung strafmildernder und -erschwerender Umstände neu zu prüfen, die früheren Jugendurteile gemäß § 31 Abs. 2 JGG mit Darstellung der zugrundeliegenden Taten und Zumessungsgründe zu berücksichtigen und zu den Voraussetzungen von § 21 StGB und § 63 StGB neue Feststellungen zu treffen; gegebenenfalls sind weitere Sachverständigengutachten hinzuzuziehen. Die bisherige Anordnung, die Jugendstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen, ist dahingehend zu überprüfen, ob dadurch der Zweck der Maßregel tatsächlich leichter erreicht wird.