Entscheidung
XII ZB 624/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I I Z B 6 2 4 / 1 3 vom 15. April 2015 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesge- richts Frankfurt am Main vom 17. Oktober 2013 wird verworfen. Wert: 335 € Gründe: I. Im Verfahren über die elterliche Sorge wendet sich die Staatskasse ge- gen die vom Kostenbeamten des Familiengerichts angeordnete Erstattung von Dolmetscherkosten. Dem Verfahrensbeistand wurden vom Familiengericht die Aufgaben nach § 158 Abs. 5, Abs. 4 Satz 3 FamFG übertragen, außerdem ist ihm gestattet worden, zu Gesprächen mit der Mutter einen Dolmetscher hinzu- zuziehen. Der vom Verfahrensbeistand hinzugezogene Dolmetscher hat so- dann eine Kostenrechnung an das Amtsgericht gestellt, welche in Höhe von 334,80 € (netto) beglichen worden ist. Die Bezirksrevisorin des Amtsgerichts hat gegen die Erstattung der Dol- metscherauslagen Erinnerung eingelegt, mit der sie geltend gemacht hat, dass die Dolmetscherkosten von der pauschalen Vergütung des Verfahrensbeistands mit abgedeckt seien. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat der Erinnerung 1 2 - 3 - nicht abgeholfen und die Beschwerde zugelassen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Staatskasse zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zu- gelassene Rechtsbeschwerde der Staatskasse. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Mit ihr wendet sich die Staatskasse gegen die Erstattung der vom Dol- metscher angemeldeten Kosten. Dem Verfahrensbeistand sind die - von ihm auch nicht angemeldeten - Dolmetscherkosten dagegen nicht erstattet worden, vielmehr lediglich die gesetzliche Pauschale, welche nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist. Da es sich mithin um eine Erinnerung der Staats- kasse gegen die Festsetzung der Dolmetscherkosten gemäß §§ 1, 4 JVEG handelt, findet gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bun- des nicht statt. Ob die Festsetzung zu Recht erfolgt ist oder die Kosten allein im Rahmen der Vergütung des Verfahrensbeistands hätten geltend gemacht wer- den können, ist hierfür unerheblich. 3 4 - 4 - Durch die - fehlerhafte - Zulassung der Rechtsbeschwerde kann schließ- lich keine vom Gesetz nicht vorgesehene dritte Instanz eröffnet werden (ständi- ge Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2013 - XII ZA 54/13 - FamRZ 2013, 1878 Rn. 9 mwN). Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.03.2013 - 460 F 9343/12 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.10.2013 - 5 WF 249/13 - 5