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Beschluss

2 StR 324/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision des Angeklagten gegen Schuld- und Strafausspruch ist unbegründet und wird verworfen. • Eine Teilerledigung der Revision über den strafrechtlichen, entscheidungsreifen Teil ist zulässig, wenn über einen anderen Teil (Adhäsionsausspruch) vorübergehend nicht entschieden werden kann. • Bei Adhäsionsverfahren ist für jede Instanz gesondert über Prozesskostenhilfe zu entscheiden; die Nebenklägerin erhält im Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe und Beiordnung derselben Verteidigerin wie in der Vorinstanz.
Entscheidungsgründe
Teilerledigung der Revision; Verwerfung des Schuld- und Strafausspruchs, Adhäsionsfragen getrennt • Die Revision des Angeklagten gegen Schuld- und Strafausspruch ist unbegründet und wird verworfen. • Eine Teilerledigung der Revision über den strafrechtlichen, entscheidungsreifen Teil ist zulässig, wenn über einen anderen Teil (Adhäsionsausspruch) vorübergehend nicht entschieden werden kann. • Bei Adhäsionsverfahren ist für jede Instanz gesondert über Prozesskostenhilfe zu entscheiden; die Nebenklägerin erhält im Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe und Beiordnung derselben Verteidigerin wie in der Vorinstanz. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Bonn wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Zugleich wurde ihm auferlegt, an die Nebenklägerin 8.000 Euro Schmerzensgeld wegen unerlaubter Handlung zu zahlen; zudem stellte das Landgericht fest, dass der Angeklagte künftig für immaterielle Schäden aus der Tat einzustehen hat. Der Angeklagte legte mit Sachrügen Revision ein, die sich gegen Schuld- und Strafausspruch sowie gegen die Adhäsionsentscheidung richtete. Streitpunkte betrafen unter anderem die Frage mehrerer selbständiger Vergewaltigungen bei zeitlich getrennten Handlungen und mögliche Anwendung weiterer Strafvorschriften, ebenso die Behandlung einer von der Nebenklägerin versandten Nachricht. Der Senat prüfte den strafrechtlichen Teil der Revision vorab, weil über den Adhäsionsausspruch nicht abschließend entschieden werden konnte. Außerdem stellte die Nebenklägerin einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren hinsichtlich des Adhäsionsanspruchs. • Revision gegen Schuld- und Strafausspruch ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO): Das Landgericht durfte trotz Zäsuren nicht von mehreren rechtlich selbständigen Vergewaltigungen ausgehen und war nicht verpflichtet, § 239b StGB anzuwenden. • Es liegt keine Beschwer darin, dass das Landgericht die Versendung einer Nachricht durch die Nebenklägerin nicht unter dem Gesichtspunkt der Nötigung geprüft hat; die Entscheidung ist rechtlich tragfähig. • Teilerledigung ist gerechtfertigt, weil über den Adhäsionsausspruch vorläufig nicht entschieden werden kann; der Senat verweist auf sein Prüfverfahren und frühere Beschlüsse zur Rechtsprechungsänderung bei Schmerzensgeldbemessung. • Im Adhäsionsverfahren gilt, dass Prozesskostenhilfe instanzbezogen ist (§ 404 Abs. 5 StPO i.V.m. § 119 ZPO); daher war für das Revisionsverfahren gesondert zu entscheiden. • Die Nebenklägerin hat nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Anspruch auf Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung; die Beiordnung der zuvor bestellten Rechtsanwältin ist geboten (§ 404 Abs. 5 StPO i.V.m. §§ 119,121 ZPO). Der Senat verwirft die Revision des Angeklagten insoweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet; das strafrechtliche Urteil bleibt damit in diesem Teil bestehen. Über die Revision gegen den Adhäsionsausspruch wird gesondert entschieden, da hier eine Rechtsfrage offensteht, deren Klärung abgewartet werden muss. Der Nebenklägerin wird für das Revisionsverfahren im Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und die in erster Instanz beigeordnete Rechtsanwältin erneut zugewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens und die abschließende Entscheidung zur Adhäsion bleiben vorbehalten; somit ist nur der strafrechtliche Teil endgültig entschieden, während die zivilrechtlichen Folgen weiter offen sind.