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Beschluss

I ZB 2/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist die Wechselwirkung zwischen Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit, Zeichenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft der älteren Marke zu berücksichtigen. • Die Eintragung einer Abkürzung in ein Abkürzungsverzeichnis begründet nicht ohne weitere konkrete Anhaltspunkte ein beschreibendes Verständnis der jüngeren Marke in der relevanten Verkehrskreise. • Liegt die ältere Marke über durchschnittliche Kennzeichnungskraft und bestehen durchschnittliche bis hohe Waren-/Dienstleistungs- sowie Zeichenähnlichkeit, ist Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu bejahen.
Entscheidungsgründe
Verwechslungsgefahr bei identischer Buchstabenfolge in neuer Wort-Bild-Marke • Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist die Wechselwirkung zwischen Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit, Zeichenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft der älteren Marke zu berücksichtigen. • Die Eintragung einer Abkürzung in ein Abkürzungsverzeichnis begründet nicht ohne weitere konkrete Anhaltspunkte ein beschreibendes Verständnis der jüngeren Marke in der relevanten Verkehrskreise. • Liegt die ältere Marke über durchschnittliche Kennzeichnungskraft und bestehen durchschnittliche bis hohe Waren-/Dienstleistungs- sowie Zeichenähnlichkeit, ist Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu bejahen. Die Inhaberin meldete 2009 eine orange-königsblaue Wort-Bild-Marke für umfangreiche Waren und Dienstleistungen der Solar- und Baubranche an und ließ sie 2010 eintragen. Die Widersprechende hielt seit 2006 die Gemeinschaftswortmarke ISET (bezeichnetes Institut für Solare Energieversorgungstechnik) und erhob Widerspruch mit Antrag auf Löschung wegen Verwechslungsgefahr. Das DPMA löschte die angegriffene Marke nur für Klasse 41 und wies den Widerspruch im Übrigen zurück; das BPatG bestätigte diese Entscheidung. Der BGH überprüfte die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden, die die Löschung weiterverfolgt. • Anknüpfungspunkt ist § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG; die Beurteilung erfordert umfassende Würdigung aller Umstände und die Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit, Zeichenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. • Das Bundespatentgericht hat die ältere Marke als nur schwach kennzeichnungskräftig und glatt beschreibend angesehen, weil die Abkürzung ISET im Duden stand und als Akronym für das Institut gilt. Diese Annahme trägt der Sicht des durchschnittlichen, angemessen informierten und aufmerksamen Verkehrs nicht ohne weitere konkrete Feststellungen Rechnung; die bloße Aufnahme in ein Abkürzungswörterbuch genügt nicht, um ein beschreibendes Verständnis vorauszusetzen. • Mangels näherer Feststellungen zu Reichweite und Verbreitung entsprechender Erläuterungen konnte nicht festgestellt werden, dass die überwiegende Mehrheit der relevanten Verkehrskreise ISET als beschreibende Abkürzung wahrnimmt. Fehlen weitere Umstände, ist von durchschnittlicher originärer Kennzeichnungskraft der älteren Marke auszugehen. • Das BPatG hat unbeanstandet festgestellt, dass Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke überwiegend durchschnittlich bis hochgradig ähnlich sind und die Buchstabenfolge ISET in der angegriffenen Marke identisch enthalten ist. Bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft und der festgestellten Waren-/Dienstleistungs- sowie Zeichenähnlichkeit besteht Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. • Folglich war die Entscheidung des BPatG, die Verwechslungsgefahr zu verneinen, rechtsfehlerhaft; die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 MarkenG). Die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden war begründet. Der BGH hebt den Beschluss des Bundespatentgerichts auf und verweist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Das Bundespatentgericht hatte zu Unrecht die Kennzeichnungskraft der älteren Marke zu gering bewertet und deswegen die Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG verneint. Unter Berücksichtigung der festgestellten durchschnittlichen Kennzeichnungskraft sowie der durchschnittlichen bis hohen Waren-/Dienstleistungs- und Zeichenähnlichkeit besteht Verwechslungsgefahr. Das Bundespatentgericht hat nunmehr die Prüfung unter Beachtung der vom BGH dargelegten Maßstäbe fortzusetzen.