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Entscheidung

3 StR 635/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 S t R 6 3 5 / 1 4 vom 2. April 2015 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 2015, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Hubert, Mayer, Gericke, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 7. August 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Ange- klagte freigesprochen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen we- gen Beleidigung zu der Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu jeweils 15 € verur- teilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte, wirksam auf den Teilfreispruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Nach den Feststellungen trank die damals dreizehnjährige Nebenkläge- rin in der Nacht zum 5. Juli 2012 in der gemeinsam von ihrer Tante und dem Angeklagten bewohnten Wohnung eine große Menge Alkohol. Anschließend wurde sie u.a. von ihrer Mutter zu Bett gebracht. Das Landgericht hat sich nicht die Überzeugung verschaffen können, dass der Angeklagte in der Nacht das 1 2 - 4 - Kinderzimmer, in dem die Nebenklägerin allein schlief, aufsuchte, diese an der Brust berührte, mit dem Finger in ihre Scheide eindrang und schließlich mit ihr den Geschlechtsverkehr ausübte. Der Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung hat keinen Bestand, denn die Beweiswürdigung des Landgerichts erweist sich als lückenhaft. Das Urteil lässt nicht erkennen, dass die Strafkammer alle Umstän- de, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, in seine Überlegungen einbezogen und dabei nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung ein- gestellt hat (zu diesen Erfordernissen etwa BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 StR 371/13, juris Rn. 8). Der Angeklagte hat den Vorwurf bestritten. Von der Glaubhaftigkeit der ihn belastenden Aussage der Nebenklägerin hat sich das Landgericht entgegen dem Ergebnis eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens nicht zu überzeugen vermocht, weil ihre Wahrnehmungsfähigkeit aufgrund ihrer erheblichen Alkoholisierung zum angeblichen Tatzeitpunkt möglicherweise be- einträchtigt gewesen sei. Den Urteilsgründen ist allerdings nicht zu entnehmen, ob die Strafkammer sich bei der Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin damit auseinandergesetzt hat, dass der Angeklagte bei der als Beleidigung abgeurteilten Tat ein dem von ihr geschilderten ähnliches Ver- halten zeigte. Bei diesem Vorfall, der einige Monate nach dem von der Neben- klägerin berichteten Geschehen stattfand, betrat der Angeklagte das Zimmer ihrer älteren, damals sechzehnjährigen Schwester und berührte diese an Brust und Gesäß. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Nebenklägerin einer Freundin und ihrer Mutter bereits von einem sexuellen Missbrauch durch den Angeklagten berichtet. Das - vom Angeklagten eingeräumte - Verhalten gegenüber der Schwester der Nebenklägerin, das deutliche Parallelen zu dem Tatvorwurf auf- 3 4 - 5 - weist, von dem das Landgericht den Angeklagten freigesprochen hat, hätte die Strafkammer in ihre Beweiswürdigung einstellen müssen. Schäfer RiBGH Hubert ist wegen Mayer Urlaubs gehindert zu unterschreiben. Schäfer Gericke Spaniol