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Entscheidung

IV ZB 28/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I V Z B 2 8 / 1 4 vom 1. April 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Dr. Schoppmeyer am 1. April 2015 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Be- schluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frank- furt am Main vom 21. Juli 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückgegeben. Gegenstandswert: bis 22.000 € Gründe: I. Die Kläger begehren von den Beklagten als Berufshaftpflichtve r- sicherer eines mittlerweile insolventen Wirtschaftsprüfers Ersatz ihres jeweiligen Zeichnungsschadens, den sie infolge wirtschaftlich fehlge- schlagener Anlagen in F. Zins Fonds erlitten haben. Dem Versiche- rungsnehmer werfen sie die Vernachlässigung übernommener Kontrol l- pflichten vor und streiten mit den Beklagten um das Eingreifen des Risi- koausschlusses wegen wissentlicher Pflichtverletzung (§ 4 Nr. 5 AVB- RSW). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesge- 1 - 3 - richt hat das Berufungsverfahren analog § 148 ZPO bis zur Entscheidung des beim Bundesgerichtshof anhängigen Nichtzulassungsbeschwerde- verfahrens IV ZR 118/14, welches ein Parallelverfahren eines anderen Anlegers gegen die Beklagten betrifft, ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Bekla g- ten. II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht meint, die Entscheidung des beim Bun- desgerichtshof unter dem Aktenzeichen IV ZR 118/14 anhängigen Rechtsstreits, welcher als Musterprozess dienen könne, sei "vorgreiflich" für die Entscheidung des ausgesetzten Berufungsverfahrens und für wei- tere über 60 nach Sach- und Streitstand weitestgehend identische, bei ihm anhängige Parallelverfahren. Die Entscheidung hänge in materiell- rechtlicher Hinsicht davon ab, ob der Bundesgerichtshof die im "Muster- urteil" vertretene Rechtsansicht des Oberlandesgerichts zur Leistungs- freiheit der Beklagten bestätige. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Die Aussetzung lässt sich nicht unmittelbar auf § 148 ZPO stüt- zen, weil die Vorschrift voraussetzt, dass die im anderen Rechtsstreit zu treffende Entscheidung die hier anstehende rechtlich beeinflussen kann (BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - VIII ZB 54/11, NJW-RR 2012, 575 Rn. 6; vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 375). Die Möglichkeit einer lediglich tatsächlichen Beeinflussung genügt dafür nicht. 2 3 4 5 - 4 - b) Aber auch eine analoge Anwendung des § 148 ZPO scheidet aus. Dabei kann offen bleiben, ob nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2006 - IV ZB 36/03, juris, Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 8. April 2014 - XI ZB 40/11, NJW-RR 2014, 758 Rn. 15; vom 28. Februar 2012 - VIII ZB 54/11, NJW-RR 2012, 575 Rn. 7, vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 376), die eine analoge Anwendung des § 148 ZPO im Grundsatz ablehnt, eine Aussetzung ausnahmsweise dann erfolgen darf, wenn - was hier zweifel- haft erscheint - die Zahl der bei dem Gericht anhängigen Verfahren eine Grenze erreicht, bei der eine angemessene Bewältigung schlechthin nicht mehr möglich ist (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - VIII ZB 54/11, NJW-RR 2012, 575 Rn. 8; vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 377). Die analoge Anwendung des § 148 ZPO scheidet hier jedenfalls schon deshalb aus, weil in dem in Bezug genommenen "Musterverfah- ren" IV ZR 118/14 die Revision vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist. Im Verfahren über die dagegen gerichtete Nichtzulassung s- beschwerde wird zunächst geprüft, ob Revisionszulassungsgründe im Sinne des § 543 ZPO vorliegen. Jedenfalls für den Fall der Zurückwei- sung der Nichtzulassungsbeschwerde kann deshalb mit einer Klärung von für das ausgesetzte Verfahren bedeutsamen Rechtsfragen nicht g e- rechnet werden. Ob der Versicherungsnehmer ihn treffende Pflichten wissentlich verletzt hat, ist im Übrigen eine mittels Beweiswürdigung zu klärende Tat- und keine Rechtsfrage. c) Entgegen der Beschwerdeerwiderung verhalten sich die Bekla g- ten auch nicht treuwidrig, wenn sie aus ökonomischen Gründen nur in 6 7 8 - 5 - einem ausgewählten Verfahren gegen die Aussetzungsentscheidung des Oberlandesgerichts vorgehen. Wie die Beschwerdeerwiderung selbst zu- treffend erkennt, ermöglicht es die vorstehende Entscheidung den Be- klagten, andere aus gleichem Grunde ausgesetzte Parallelverfahren u n- geachtet der Unanfechtbarkeit der dortigen Aussetzungsbeschlüsse wie- der aufzurufen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 8. April 2014 - XI ZB 40/11, NJW-RR 2014, 758 Rn. 10 m.w.N.). Einer gesonderten Anfech- tung jener Aussetzungsentscheidungen, welche zusätzliche Kosten ver- ursacht hätte, bedarf es deshalb nicht. Mayen Felsch Harsdorf -Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 29.11.2012 - 8 O 183/11 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.07.2014 - 3 U 24/13 -