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Entscheidung

3 StR 81/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 8 1 / 1 5 vom 31. März 2015 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. März 2015 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Hildesheim vom 17. November 2014 wird verworfen; je- doch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange- klagte der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexuellen Missbrauchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung" zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Überprüfung des Urteils auf die Revisi- on des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Es ist allerdings der Schuldspruch zu ändern: Der Angeklagte hat der Nebenklägerin unbemerkt ein Schlafmittel in ein Getränk gemischt, um sodann an der Schlafenden sexuelle Handlungen vornehmen zu können. Dies ist - wie das Landgericht selbst zutreffend in den Urteilsgründen ausgeführt hat - keine Tat des sexuellen Missbrauchs, sondern eine sexuelle Nötigung gemäß 1 - 3 - § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2003 - 3 StR 359/03, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 14). Schäfer Pfister Mayer RiBGH Gericke befindet sich Spaniol im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer