OffeneUrteileSuche
Leitsatz

IX ZR 134/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
12mal zitiert
10Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 134/13 vom 26. März 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1, § 17 Abs. 2 Stützt sich der Insolvenzverwalter im Insolvenzanfechtungsprozess zum Nachweis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auf ein oder mehrere Beweisanzeichen und auf die im Falle einer Zahlungseinstellung bestehende gesetzliche Vermutung, ist im Rahmen des Prozessrechts auf Antrag des Anfechtungsgegners zur Entkräftung der Beweisanzeichen und zur Widerlegung der Vermutung durch einen Sachverständi- gen eine Liquiditätsbilanz erstellen zu lassen. BGH, Beschluss vom 26. März 2015 - IX ZR 134/13 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richte- rin Möhring am 26. März 2015 beschlossen: Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Mai 2013 zugelassen. Auf die Revision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be- rufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 31.497,60 € fest- gesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist Verwalter in dem am 15. Oktober 2008 eröffneten Insol- venzverfahren über das Vermögen der H. GmbH (fortan: Schuldnerin). Er verlangt von der beklagten Gemeinde unter dem rechtlichen 1 - 3 - Gesichtspunkt der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO die Erstattung von Gewerbesteuerzahlungen im Gesamtbetrag von 31.497,60 €, welche die Schuldnerin im Zeitraum zwischen August 2002 und März 2007 jeweils durch Übergabe von Schecks an den Vollziehungsbeamten der Beklagten erbracht hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es sich nicht davon überzeugen konnte, dass die Beklagte einen etwaigen Vorsatz der Schuldnerin, mit den angefochtenen Zahlungen ihre übrigen Gläubiger zu benachteiligen, gekannt habe. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Be- klagte antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Beklagte die Zulassung der Revision und mit dieser die Abweisung der Klage. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungs- erheblicher Weise verletzt. 1. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers nach § 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Scheckzahlungen zu Lasten eines Kontos der Schuldnerin stell- ten gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen der Schuldnerin dar. Die Zah- lungen seien mit Benachteiligungsvorsatz erfolgt, weil die Schuldnerin zum Zah- lungszeitpunkt - wie sie gewusst habe - zahlungsunfähig gewesen sei. Dies sei 2 3 4 - 4 - zu vermuten, weil die Schuldnerin im Jahr 2002 ihre Zahlungen eingestellt ge- habt habe. Sie habe, wie ihre Mitarbeiterin gegenüber der Beklagten selbst ge- äußert habe, die damals in Höhe von über 20.000 € rückständigen Steuern nicht in einer Summe, sondern nur in Raten zahlen können. Für eine Zahlungs- einstellung spreche ferner die Tatsache, dass das Finanzamt im Mai 2002 ei- nen weitgehend vergeblichen Vollstreckungsversuch wegen einer Steuerforde- rung von rund 226.000 € nebst Säumniszuschlägen in Höhe von rund 80.000 € unternommen habe; die Steuerrückstände gegenüber dem Finanzamt hätten im Frühjahr 2008 rund 200.000 € betragen zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von rund 212.000 €. Hinzu komme das zögerliche Zahlungsverhalten der Schuldnerin nach der Einigung mit der Beklagten auf die Zahlung monatlicher Raten ab Januar 2003. Die angefochtenen Zahlungen seien im Übrigen unter dem Druck von drohenden Vollstreckungsversuchen der Beklagten erbracht worden. Von dem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin habe die Beklagte Kenntnis gehabt. 2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht unter an- derem, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (st. Rspr., vgl. BVerfGE 86, 133, 146; BVerfG ZIP 2004, 1762, 1763; BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 300). Erhebliche Beweisanträge muss das Gericht berücksichtigen, sofern das Prozessrecht dem nicht entge- gensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, NJW-RR 2010, 1217 Rn. 10; vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 6/13, nv Rn. 8, jeweils mwN). Diesen Verpflichtungen ist das Berufungsgericht insoweit nicht nachge- kommen, als es das von der Beklagten angebotene Sachverständigengutach- ten zum Beweis der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin nicht eingeholt hat. 5 - 5 - a) Soll, wie es das Berufungsgericht getan hat, der in § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO vorausgesetzte Benachteiligungsvorsatz des Schuldners maßgeblich auf eine im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen bestehende, dem Schuldner bekannte Zahlungsunfähigkeit gestützt werden (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, WM 2013, 180 Rn. 14 mwN), muss diese fest- gestellt werden. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der anfechtende Insol- venzverwalter. Zum Nachweis der Zahlungsunfähigkeit bedarf es im Insolvenz- anfechtungsprozess nicht zwingend einer Liquiditätsbilanz, wenn auf andere Weise festgestellt werden kann, ob der Schuldner einen wesentlichen Teil sei- ner fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen konnte. Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies auch für die Insolvenzanfechtung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 19 f mwN). Dem Anfechtungsgegner bleibt es unbenommen, der Annahme der Zah- lungsunfähigkeit des Schuldners mit dem Antrag auf Erstellung einer Liquidi- tätsbilanz durch einen Sachverständigen entgegenzutreten, sei es um die Be- weiswirkung der für die Zahlungsunfähigkeit sprechenden Indizien zu erschüt- tern oder um die Vermutung des § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO zu widerlegen (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, WM 2011, 1429 Rn. 20). b) Die Beklagte hat in der Berufungserwiderung für ihre Behauptung, die Schuldnerin sei weder im Jahr 2002 noch im Jahr 2006 - auch nicht drohend - zahlungsunfähig gewesen, Beweis angetreten durch ein vom Gericht einzuho- lendes Sachverständigengutachten. Gründe des Prozessrechts standen der Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens nicht entgegen. Ins- besondere handelte es sich bei dem Beweisantrag nicht um ein neues, erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachtes Verteidigungsmittel, das nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zulässig gewesen 6 7 - 6 - wäre. Denn die Beklagte hatte sich bereits in erster Instanz innerhalb einer im letzten Verhandlungstermin eingeräumten Frist zur Stellungnahme auf die Ein- holung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin berufen. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 11.09.2012 - 1 O 569/11 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.05.2013 - 4 U 1191/12 -