Entscheidung
XII ZB 96/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I I Z B 9 6 / 1 4 vom 25. März 2015 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegrün- dungsfrist wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Antragsteller ist Vater der betroffenen Kinder. Er hat einen Antrag auf Umgangsregelung gestellt, der auf einen wöchentlichen Wechsel der Kinder zwischen den beteiligten Eltern gerichtet ist. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Zugleich hat es die gegen die Ablehnung der erstinstanzlich beantragten Verfahrenskostenhilfe gerichtete Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen, weil dieser nicht bedürftig sei. Gegen die Beschwerdeentscheidung in der Hauptsache richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, die der Antragsteller rechtzeitig eingelegt hat. Mit Schriftsatz vom 13. März 2014 hat er die Bewilli- gung von Verfahrenskostenhilfe beantragt. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist bis zum 12. Mai 2014 verlängert worden. Durch Be- schluss vom 26. November 2014 hat der Senat den Antrag auf Verfahrenskos- tenhilfe wegen Fehlens der wirtschaftlichen Voraussetzungen abgelehnt. 1 2 - 3 - Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2014 hat der Antragsteller Wiederein- setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwer- debegründungsfrist beantragt. Er macht geltend, er habe mit einer Zurückwei- sung des Verfahrenskostenhilfegesuchs mangels Bedürftigkeit nicht rechnen müssen. II. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet, denn der Antragsteller war nicht gemäß § 17 Abs. 1 FamFG ohne Verschulden gehindert, die Frist zur Rechtsbeschwerdebegründung einzuhalten. Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist oder Rechts- mittelbegründungsfrist Prozesskostenhilfe (oder Verfahrenskostenhilfe) bean- tragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhin- dert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu be- gründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (ständige Senatsrechtsprechung zur entsprechenden Regelung in § 233 ZPO, vgl. Senatsbeschluss vom 17. Juli 2013 - XII ZB 174/10 - FamRZ 2013, 1720 Rn. 16 mwN). Das ist allerdings dann nicht der Fall, wenn die Partei oder ihr anwaltlicher Vertreter erkennen konnte, dass die wirtschaftlichen Vorausset- zungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben sind (vgl. BGHZ 148, 66 = NJW 2001, 2720, 2721). Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht die gegen die erstin- stanzliche Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe gerichtete Beschwerde des An- tragstellers mit der Begründung zurückgewiesen, dass er über ein Bauspar- und 3 4 5 6 - 4 - Barguthaben verfügt habe, das er zur Bestreitung der Verfahrenskosten habe einsetzen können und müssen. Dass er den Bausparvertrag gekündigt und den Betrag an seinen Vater ausgezahlt habe, sei unerheblich. Es hat auf eine vo- rausgegangene Verfügung des Berichterstatters vom 30. Januar 2014 hinge- wiesen, die zugleich auf das Hauptsacheverfahren bezogen war. Im Hauptsa- cheverfahren vor dem Oberlandesgericht hat der Antragsteller dementspre- chend keine Verfahrenskostenhilfe beantragt. Unter diesen ihm bekannten Umständen musste der Antragsteller damit rechnen, dass ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe mangels Bedürftigkeit versagt werden würde, zumal er weder die Begründung des Oberlandesgerichts in Frage gestellt noch dargetan hat, dass das Gutha- ben etwa nicht ausreichend gewesen sei, um daraus auch die Verfahrenskos- ten der Rechtsbeschwerdeinstanz zu tragen. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Altenkirchen, Entscheidung vom 23.10.2013 - 4 F 207/13 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.02.2014 - 7 UF 797/13 - 7