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Entscheidung

1 StR 179/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 1 7 9 / 1 4 vom 25. März 2015 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Schmuggels u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2015 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13. November 2013 wird als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Verurtei- lung des Angeklagten wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer für das Jahr 2009 (Tatziffer 87 der Urteilsgründe). Indem der Angeklagte seiner Verpflichtung als Geschäftsführer der R. M. GmbH (im Folgenden: M. GmbH) zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2009 (vgl. § 18 Abs. 3 UStG, § 34 AO) nicht nachgekommen ist, hat er die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelas- sen, wodurch es zu einer Steuerverkürzung gekommen ist (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). - 3 - Soweit die Revision geltend macht, der Angeklagte sei im Jahr 2009 noch nicht Geschäftsführer der M. GmbH gewesen und habe daher auch nicht deren steuerliche Pflichten zu erfüllen gehabt, ist dieser Vortrag urteilsfremd und kann der Revision im Rahmen der Sachrüge nicht zum Erfolg verhelfen. Eine zulässige Verfahrensrüge ist insoweit nicht erhoben. Die Aufklärungsrüge (vgl. § 244 Abs. 2 StPO) betreffend die unterbliebene Vernehmung des Zeugen S. zum Beweis der Tatsache, dass der Angeklagte erst zum 1. Januar 2011 zum Geschäfts- führer der M. GmbH bestellt wurde, genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Denn es ist dem Vortrag zur Verfahrens- rüge (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 1 StR 647/11, NStZ- RR 2012, 178; Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, NStZ 1999, 396, 399; Beschluss vom 25. September 1986 - 4 StR 496/86, BGHR StPO § 344 II 2 Formerfordernis 1) nichts dazu zu entnehmen, welche für das Gericht erkennbaren Umstände zu der vermissten Beweiserhebung - 4 - - insbesondere angesichts der auch insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten - hätten drängen müssen (BGH, Beschlüsse vom 30. September 2014 - 3 StR 351/14 und vom 12. März 2014 - 1 StR 605/13, NStZ-RR 2014, 251; Urteil vom 2. November 2011 - 2 StR 332/11, NJW 2012, 244). Raum Rothfuß Graf Cirener Mosbacher