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3 StR 634/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 6 3 4 / 1 4 vom 18. März 2015 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 18. März 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Düsseldorf vom 1. September 2014 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handel- treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit fahrlässiger Einfuhr von Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die allgemein erho- bene Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisi- on. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teiler- folg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des ange- fochtenen Urteils führt lediglich zur Änderung des Schuldspruchs; der Straf- ausspruch hat hingegen Bestand. a) Die tateinheitlich zu dem Schuldspruch wegen Beihilfe zum Handel- treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ausgesprochene Verur- teilung wegen fahrlässiger Einfuhr von Betäubungsmitteln hält sachlich- rechtlicher Überprüfung nicht stand; sie entfällt. Im Einzelnen: aa) Nach den Feststellungen des Landgerichts war dem Angeklagten nicht bekannt, dass sein Koffer, der - wie er wusste - etwa drei Kilogramm Ko- kainzubereitung enthielt, am Flughafen in Düsseldorf mit den anderen Gepäck- stücken aus dem aus der Dominikanischen Republik kommenden Flugzeug ausgeladen und auf das Gepäckband aufgeladen wurde, weshalb ihm die Be- täubungsmittel tatsächlich in der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung standen. Ihm sei seine Einlassung nicht zu widerlegen, er sei aufgrund der An- gaben seines Auftraggebers "Joe" davon ausgegangen, der Koffer sei "durch- gecheckt", müsse von ihm also erst an seinem endgültigen Reiseziel in Izmir abgeholt werden. In der rechtlichen Würdigung hat die Strafkammer ausge- führt, dem flugerfahrenen Angeklagten wäre es aber möglich gewesen zu er- kennen, dass der Koffer in Düsseldorf ausgeladen werden würde und für den Anschlussflug nach Izmir erneut hätte aufgegeben werden müssen. bb) Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist das Landge- richt zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte den Tatbe- stand der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 2 3 4 5 6 - 4 - Abs. 1 Nr. 4 BtMG nicht vorsätzlich erfüllte: In den Fällen der Zwischenlandung eines Betäubungsmittel-Kuriers im Inland kommt es für die Einfuhr der Betäu- bungsmittel entscheidend darauf an, ob die Zugangsmöglichkeit des Reisenden zu dem betreffenden Gepäckstück als tatsächliche Verfügungsmacht im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 BtMG zu bewerten ist. Diese Verfügungsgewalt besteht nicht nur dann, wenn der Täter das Rauschgift in Händen hält, sondern auch dann, wenn er es ohne Schwierigkeiten erhalten kann, was jeweils aufgrund der Umstände des Einzelfalles im Urteil festzustellen ist. Für eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Einfuhr muss jedoch hinzukommen, dass dem Täter diese Verfügungsmöglichkeit bekannt war oder dass er sie zumindest billigend in Kauf genommen hat (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 - 2 StR 259/02, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 39 mwN). Dies hat das Landgericht indes nicht festzustellen vermocht. cc) Die Annahme, der Angeklagte habe sich - insoweit rechtsfehlerfrei - nicht nur wegen (vorsätzlicher) Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge schuldig gemacht, indem er die für den gewinn- bringenden Verkauf in der Türkei vorgesehenen Betäubungsmittel für seinen Auftraggeber transportierte, sondern tateinheitlich dazu auch den Tatbestand der fahrlässigen Einfuhr von Betäubungsmitteln verwirklicht, erweist sich hinge- gen als rechtsfehlerhaft. Zwar soll in Fällen, in denen der Flugreisende bei einer Zwischenlan- dung in der Bundesrepublik Deutschland nicht um die Verfügungsmöglichkeit über das die Betäubungsmittel enthaltende Gepäckstück weiß oder diese nicht zumindest billigend in Kauf nimmt, eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Einfuhr von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 4 BtMG in Betracht kommen (BGH aaO; MüKoStGB/Kotz, 2. Aufl., § 29 BtMG Rn. 734; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7 8 - 5 - 7. Aufl., § 29 Teil 5 Rn. 163). Erfüllt der Täter aber durch dieselbe Handlung vorsätzlich den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge oder den der Beihilfe zu diesem Delikt, tritt die nur fahrlässig begangene Einfuhrtat dahinter zurück. Insoweit gilt: Treffen vorsätzliche und fahrlässige Begehungsweise bezüglich eines Tatobjekts zusammen, so ist die fahrlässige Begehung des Delikts nicht im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen, sie tritt vielmehr als subsidiär zurück (BGH, Urteil vom 30. März 1993 - 5 StR 720/92, BGHSt 39, 195, 199 mwN). Denn dieselbe Tathandlung kann bei Verletzung desselben Rechtsguts nicht gleichzeitig als vorsätzliche und fahrlässige angesehen werden (so schon RG, Urteil vom 27. Mai 1887 - Rep. 1157/87, RGSt 16, 129). Diese Grundsätze gel- ten auch, wenn Betäubungsmittel eingeführt werden oder damit Handel getrie- ben wird und der Vorsatz des Täters sich nur auf einen Teil der Gesamtmenge erstreckt; Idealkonkurrenz zwischen einem Vorsatz- und einem Fahrlässigkeits- delikt entsteht in diesen Fällen nicht schon dadurch, dass der Täter die Folgen seines Verhaltens nur teilweise gewollt und teilweise lediglich fahrlässig herbei- geführt hat (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - 4 StR 576/10, NJW 2011, 2067, 2068). So verhält es sich indes hier: Durch dieselbe Tathandlung, die Aufgabe des Koffers am Flughafen in der Dominikanischen Republik und die beabsichtigte Reise nach Izmir über Düsseldorf unterstützte der Angeklagte einerseits seinen Auftraggeber "Joe" vorsätzlich bei dessen Rauschgiftgeschäften und führte gleichzeitig - insofern lediglich fahrlässig handelnd - die Betäubungsmittel in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dass die Einfuhr nicht von seinem Vorsatz umfasst war, ver- mag nach den oben genannten Grundsätzen die Annahme von Tateinheit nicht zu rechtfertigen. Zudem stellt sich die Einfuhr der Betäubungsmittel nach 9 10 - 6 - Deutschland hier auch lediglich als unselbständiger Teilakt des Handeltreibens dar, zu dem der Angeklagte Beihilfe leistete. Die Folge ist, dass sämtliche Tat- begehungsweisen vom Erwerb bis zum Absatz der jeweiligen Handelsmenge zu einer Bewertungseinheit zusammengefasst werden (Körner/Patzak/Volkmer, aaO, § 29 Teil 5 Rn. 265 mwN), mithin für eine tateinheitliche Verurteilung we- gen fahrlässiger Einfuhr auch aus diesem Grund kein Raum ist. Ein Fall der - vorsätzlichen - Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, der eine tateinheitliche Verurteilung wegen des Ein- fuhrdelikts gebietet (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 - 4 StR 708/93, BGHSt 40, 73), liegt - wie dargelegt - gerade nicht vor. dd) Andererseits stellt die vom Vorsatz des Angeklagten umfasste, ge- plante Einfuhr in die Türkei keine die Strafbarkeit nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG begründende Handlung des Angeklagten dar: Einfuhr im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG meint nur das Verbringen der Betäubungsmittel über die deutsche Grenze ins Inland. Das Weltrechtsprinzip gemäß § 6 Nr. 5 StGB gibt keinen Anlass, den Einfuhrbegriff erweiternd auszulegen (BGH, Beschluss vom 22. November 1999 - 5 StR 493/99, NStZ 2000, 150), so dass eine tateinheitliche Verurteilung wegen - gegebenenfalls versuchter - unerlaub- ter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht kam. b) Der Strafausspruch ist von der Änderung des Schuldspruchs nicht be- troffen. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung dem Umstand, dass der Angeklagte neben der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge auch den Tatbestand der fahrlässigen Einfuhr von Betäubungsmitteln verwirklichte, ausdrücklich kein strafschärfendes Gewicht 11 12 - 7 - beigemessen; der Wegfall dieser Verurteilung kann sich mithin auf die Höhe der verhängten Strafe nicht auswirken. 3. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu be- lasten, § 473 Abs. 4 StPO). Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol 13