Entscheidung
3 StR 3/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 3 / 1 5 vom 18. März 2015 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 2015 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. August 2014 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Besitz von Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die allgemeine Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Lediglich der Schuldspruch war - wie aus der Beschlussformel ersichtlich - zu ändern. 1 - 3 - Soweit das Landgericht eine entsprechende Berichtigung bereits vorge- nommen und in der schriftlichen Urteilsurkunde den Angeklagten als der Beihil- fe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht ge- ringer Menge schuldig bezeichnet hat, erweist sich diese Berichtigung als nicht zulässig. Das angefochtene Urteil ist damit so zu behandeln, als ob diese nicht ergangen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2010 - 3 StR 276/10, juris Rn. 2 mwN). Denn eine Änderung der Urteilsformel - die im Übrigen in Form eines Berichtigungsbeschlusses zu ergehen hätte - ist nach Abschluss der Ur- teilsverkündung nur zulässig, soweit offensichtliche Schreibversehen oder Un- richtigkeiten berichtigt werden, die sich ohne Weiteres aus Tatsachen ergeben, die für alle Verfahrensbeteiligten klar zutage treten und auch nur den entfern- testen Verdacht einer späteren inhaltlichen Abänderung des verkündeten Ur- teils ausschließen (BGH aaO). Diese Voraussetzung ist auch unter Berücksich- tigung der von der Kammer im Urteil selbst dargelegten Umstände bei einer Auswechslung der Beteiligungsform nicht gegeben. 2 - 4 - Da aber die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die Annahme täterschaftlichen Besitzes tragen, kann der Senat den Schuldspruch selbst in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ändern (Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 354 Rn. 12 ff.). § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, nachdem der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf die Möglichkeit eines solchen Schuldspruchs hingewiesen worden ist. Becker Pfister Hubert Schäfer Mayer 3