Beschluss
VIII ZR 298/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Zulassung der Revision besteht kein Grund, wenn die höchstrichterliche Rechtsprechung die Frage bereits geklärt hat.
• Für das Schriftformerfordernis nach § 550 BGB genügt, dass die vermietenden Miterben aus der Vertragsurkunde bestimmbar sind.
• Die Bezeichnung "Erbengemeinschaft nach [Name der Erblasserin]" kann die Erblasserin hinreichend eindeutig kennzeichnen, sodass die Miterben durch Urkunde und Grundbucheinsicht ermittelbar sind.
Entscheidungsgründe
Schriftform nach § 550 BGB: Bestimmbarkeit der vermietenden Erbengemeinschaft • Zur Zulassung der Revision besteht kein Grund, wenn die höchstrichterliche Rechtsprechung die Frage bereits geklärt hat. • Für das Schriftformerfordernis nach § 550 BGB genügt, dass die vermietenden Miterben aus der Vertragsurkunde bestimmbar sind. • Die Bezeichnung "Erbengemeinschaft nach [Name der Erblasserin]" kann die Erblasserin hinreichend eindeutig kennzeichnen, sodass die Miterben durch Urkunde und Grundbucheinsicht ermittelbar sind. Kläger und Beklagte streiten um die Wirksamkeit eines Mietvertrags, der von einer Erbengemeinschaft als Vermieter abgeschlossen wurde. In der Vertragsurkunde ist handschriftlich vermerkt "Erbengemeinschaft nach M. M." ohne weitere Angaben. Das Berufungsgericht nahm die Schriftform nach § 550 BGB als gewahrt an, weil die Erblasserin namentlich genannt und damit die Miterben bestimmbar seien. Der Kläger hat Revision eingelegt mit dem Einwand, die Eintragung sei nicht eindeutig leserlich und es fehle an weiteren Identifizierungsmerkmalen der Erblasserin. Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, das Revisionsgericht beabsichtigte jedoch deren Zurückweisung und wies den PKH-Antrag des Klägers mangels Erfolgsaussicht zurück. Die Beklagte erhielt ratenfreie Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz. Das Revisionsverfahren wurde durch Rücknahme der Revision erledigt. • Keine Zulassungsgründe für die Revision: Die streitige Frage ist durch frühere BGH-Rechtsprechung bereits geklärt (vgl. Urteil vom 11.9.2002, XII ZR 187/00). • Zur Wahrung der Schriftform nach § 550 BGB genügt die Bestimmbarkeit der vermietenden Miterben aus der Vertragsurkunde; eine namentliche Nennung der Erblasserin macht die Erbengemeinschaft identifizierbar. • Die handschriftliche Bezeichnung "Erbengemeinschaft nach M. M." ist ausreichend eindeutig lesbar und ermöglicht zusammen mit Grundbucheinsicht die Ermittlung der Miterben; es bedarf nicht zusätzlicher Angaben wie einer früheren Anschrift. • Frühere Entscheidungen, die mehrdeutige Angaben nicht für ausreichend erachtet haben, betreffen andere Konstellationen; hier liegt keine Mehrdeutigkeit vor. • Fehlende ausdrückliche Gerichtsvermerke zur Einsicht ins Grundbuch wirken nicht schädlich, weil aus der Eigentümerstellung der Erblasserin die spätere Eintragung der Miterben zu erwarten war und die Eintragungsbekanntmachung den Befund stützt. • Mangels Erfolgsaussicht war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe des Klägers nach § 114 ZPO zu versagen; der Beklagten wurde PKH für die Revisionsinstanz bewilligt. Die Revision des Klägers wurde gemäß § 552a ZPO durch den Senat zurückzuweisen beabsichtigt; es bestehen keine Zulassungsgründe, da die maßgebliche Rechtsfrage bereits durch die BGH-Rechtsprechung geklärt ist. Der PKH-Antrag des Klägers wurde mangels Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO abgelehnt. Der Beklagten wurde für die Revisionsinstanz ratenfreie Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt. Das Revisionsverfahren ist schließlich durch Rücknahme der Revision erledigt worden; insoweit bleibt die Entscheidung zur Rechtmäßigkeit der Annahme der Schriftform bestätigt.