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Urteil

2 StR 379/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Täte­rischer Irrtum über Identität des Opfers steht einem strafbefreienden freiwilligen Rücktritt vom unbeendeten Raubversuch nicht entgegen. • Auch eine Gehilfin kann durch einvernehmliches Nichtweiterhandeln strafbefreiend vom Versuch zurücktreten (§ 24 Abs. 2 StGB). • Art. 12 Abs. 1 EGStGB eröffnet dem Tatrichter die Wahl der Strafart (auch Geldstrafe), wenn der im Einzelfall anzuwendende Strafrahmen kein erhöhtes Mindestmaß mehr vorsieht. • Bei der Bemessung der Strafart und -höhe ist der konkret anzuwendende Strafrahmen maßgeblich; liegt die Untergrenze bei dem gesetzlichen Mindestmaß, ist Geldstrafe zulässig. • Gehilfenvorsatz genügt, wenn der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Grundzügen voraussetzt und Verletzungen billigend in Kauf nimmt.
Entscheidungsgründe
Rücktritt vom unbeendeten Raubversuch, Gehilfenvorsatz und Anwendung von Art.12 Abs.1 EGStGB • Täte­rischer Irrtum über Identität des Opfers steht einem strafbefreienden freiwilligen Rücktritt vom unbeendeten Raubversuch nicht entgegen. • Auch eine Gehilfin kann durch einvernehmliches Nichtweiterhandeln strafbefreiend vom Versuch zurücktreten (§ 24 Abs. 2 StGB). • Art. 12 Abs. 1 EGStGB eröffnet dem Tatrichter die Wahl der Strafart (auch Geldstrafe), wenn der im Einzelfall anzuwendende Strafrahmen kein erhöhtes Mindestmaß mehr vorsieht. • Bei der Bemessung der Strafart und -höhe ist der konkret anzuwendende Strafrahmen maßgeblich; liegt die Untergrenze bei dem gesetzlichen Mindestmaß, ist Geldstrafe zulässig. • Gehilfenvorsatz genügt, wenn der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Grundzügen voraussetzt und Verletzungen billigend in Kauf nimmt. Die Angeklagten M. und T. planten, in die Wohnung eines vermeintlichen Drogendealers einzudringen, um Geld und Drogen zu rauben; L. klingelte und ermöglichte so das Eindringen. Im Handgemenge erlitten das Opfer Schläge; die Täter entnahmen kurzzeitig Ausweisdokumente, ließen Beute jedoch zurück und flüchteten, nachdem das Opfer erklärt hatte, Polizist zu sein. M. und T. wurden wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt; L. wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung und später wegen Besitzes kleiner Mengen Betäubungsmittel. Die Gerichtsentscheidung umfasst auch Anrechnung vorgängiger Haft, Gesamtstrafenbildung und die Frage, ob statt Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden durfte. • Das Landgericht hat zu Recht den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§§ 223, 224 Abs.1 Nr.3,4 StGB) bei M. und T. sowie Beihilfe durch L. angenommen; die Feststellungen zum Tathergang sind nicht rechtsfehlerhaft. • Beim unbeendeten Raubversuch war der freiwillige Rücktritt der Täter möglich; der Irrtum über die Identität des Opfers (Drogendealer vs. Polizeibeamter) berührt die Freiwilligkeit nicht, sofern kein unvorhersehbares, psychisches Hindernis vorlag (§ 24 StGB). • Auch die Gehilfin L. konnte nach § 24 Abs.2 StGB durch einvernehmliches Nichtweiterhandeln strafbefreiend zurücktreten; insoweit bestand kein Mangel in der Beurteilung. • Die Anrechnung der zuvor erlittenen Auslieferungshaft des T. im Verhältnis 2:1 ist nicht zu beanstanden; das Landgericht hat der glaubhaften Einlassung des Angeklagten hinreichend Rechnung getragen. • Zur Wahl der Strafart: Art.12 Abs.1 EGStGB ermöglicht dem Tatrichter die Verhängung einer Geldstrafe, wenn der im Einzelfall anzuwendende Strafrahmen kein erhöhtes Mindestmaß mehr enthält; dies gilt auch, wenn ein vertypter Milderungsgrund den Strafrahmen so absenkt, dass die Untergrenze dem gesetzlichen Mindestmaß entspricht. • Folglich war die Verhängung einer Einzelgeldstrafe gegen L. wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung rechtlich möglich; eine gesonderte Begründung der Wahl der Strafart im Urteil war nicht erforderlich. • Gehilfenvorsatz liegt vor, wenn der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Zügen vor Augen hat und Verletzungen billigend in Kauf nimmt; dies hat das Landgericht rechtsfehlerfrei bejaht. Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft werden verworfen; die Tatwürdigung und Strafzumessung des Landgerichts bleiben bestehen. M. und T. sind wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt, L. wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln. Der freiwillige Rücktritt vom unbeendeten Raubversuch wurde zu Recht bejaht, der Umstand, dass das Opfer ein Polizeibeamter war, schließt den Rücktritt nicht aus. Die Wahl der Strafart (Geldstrafe gegen L.) war nach Art.12 Abs.1 EGStGB zulässig, weil der konkret anzuwendende Strafrahmen kein erhöhtes Mindestmaß mehr aufwies. Die angefochtenen Rechtsmittel sind damit erfolglos, die angefochtenen Verurteilungen und die Anrechnung der Haft bleiben rechtskräftig.