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Beschluss

V ZB 197/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung einer Beschwerde gegen Sicherungshaft nach Abschiebung ist unbegründet. • Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 AufenthG ist nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens erforderlich. • Ist die Strafhaft nicht (mehr) zu vollstrecken (z. B. weil die Strafe zur Bewährung ausgesetzt ist), ist die Beteiligung der Vollstreckungsbehörde für die Anordnung von Abschiebungshaft nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Sicherungshaft nach abgeschlossener Strafverfolgung: Kein Einvernehmen der Staatsanwaltschaft erforderlich • Die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung einer Beschwerde gegen Sicherungshaft nach Abschiebung ist unbegründet. • Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 AufenthG ist nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens erforderlich. • Ist die Strafhaft nicht (mehr) zu vollstrecken (z. B. weil die Strafe zur Bewährung ausgesetzt ist), ist die Beteiligung der Vollstreckungsbehörde für die Anordnung von Abschiebungshaft nicht erforderlich. Der Betroffene, algerischer Staatsangehöriger, reiste 2009 nach Deutschland und erhielt 2010 eine abschlägige Asylentscheidung mit Abschiebeandrohung. Er wurde ab Oktober 2012 in Untersuchungshaft genommen und im Januar 2013 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; die Vollstreckung erfolgte bis Mai 2013, danach wurde der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt. Für August 2013 war eine Abschiebung geplant, der Betroffene entzog sich durch Flucht und wurde im März 2014 aus Schweden nach Deutschland zurücküberstellt. Das Amtsgericht ordnete am 6. März 2014 auf Antrag der Behörde Sicherungshaft bis 15. April 2014 an. Nach der erfolgten Abschiebung wandte sich der Betroffene mit einer Beschwerde gegen die Rechtswidrigkeit der Inhaftierung; das Landgericht wies die Beschwerde zurück. Der Betroffene erhob Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde war zulässig, bleibt aber unbegründet. • Auslegung § 72 Abs. 4 AufenthG: Das im Gesetz normierte Einvernehmen der Staatsanwaltschaft bezieht sich auf die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens, weil es verhindern soll, dass laufende Strafverfahren durch Abschiebung grundsätzlich beendet werden, wenn das öffentliche Strafverfolgungsinteresse überwiegt. • Trennbarkeit von Vollstreckungsbefugnis und Abschiebungshaft: Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens ist das Einvernehmen nicht mehr erforderlich. Die Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde nach StPO ist von dem Einvernehmen zu unterscheiden; im Stadium der Vollstreckung kann die Vollstreckungsbehörde von einer Weiterverfolgung absehen, dies ist aber kein Ersatz für das nach Abschluss entbehrliche Einvernehmen. • Ausnahmefall Bewährung: Wenn die Strafe nicht mehr vollstreckt wird, weil der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt ist oder eine Bewährungsstrafe verhängt wurde, ist die Einbeziehung der Vollstreckungsbehörde für die Anordnung von Abschiebungshaft nicht erforderlich, auch nicht mit Blick auf mögliche Widerrufsgründe der Bewährung. • Schlussfolgerung: Da hier das Strafverfahren bereits abgeschlossen und die Vollstreckung nicht mehr gegeben war, war der Haftantrag zulässig und die Anordnung der Sicherungshaft rechtmäßig. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte keinen Erfolg; der Beschluss des Landgerichts wurde bestätigt und die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens wurde auf 5.000 € festgesetzt. Entscheidungsgrundlage war, dass das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 AufenthG nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens erforderlich ist und im vorliegenden Fall die Strafhaft nicht (mehr) vollstreckt wurde, weil die Strafe zur Bewährung ausgesetzt war; daher war die Beteiligung der Vollstreckungsbehörde für die Anordnung der Abschiebungshaft nicht erforderlich. Das bedeutet, dass die Anordnung der Sicherungshaft rechtmäßig war und keine rechtswidrige Inhaftierung festgestellt werden konnte.