Beschluss
2 StR 322/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Besteht gegenüber dem Täter ein Anspruch des Verletzten in Höhe des aus der Tat Erlangten, kann dies einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz nach § 73a StGB entgegenstehen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB).
• Die Prüfung, ob § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB einer Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO entgegensteht, ist geboten, wenn Anhaltspunkte für Vermögenslosigkeit des Angeklagten vorliegen.
• Unterlässt das Urteil die gebotene Prüfung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB, ist der Ausspruch nach § 111i Abs. 2 StPO zu beseitigen und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Feststellung über den Wertersatz wegen unterlassener Prüfung nach § 73c StGB • Besteht gegenüber dem Täter ein Anspruch des Verletzten in Höhe des aus der Tat Erlangten, kann dies einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz nach § 73a StGB entgegenstehen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB). • Die Prüfung, ob § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB einer Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO entgegensteht, ist geboten, wenn Anhaltspunkte für Vermögenslosigkeit des Angeklagten vorliegen. • Unterlässt das Urteil die gebotene Prüfung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB, ist der Ausspruch nach § 111i Abs. 2 StPO zu beseitigen und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Der Angeklagte, langjähriger Justizbediensteter und Zahlstellenverwalter, hob zwischen September 2010 und Oktober 2012 betragsmäßig 190.187,63 € aus der Landeskasse ab, um seine finanziellen Probleme zu beheben. Er wurde vom Landgericht wegen Untreue in 185 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Das Landgericht stellte fest, dass Verfall von Wertersatz mangels bestimmbarer Sachen nicht möglich sei und bezifferte den erlangten Geldbetrag auf 190.187,63 €. Es sah von einer Anordnung des Wertersatzverfalls ab, weil dem Ansprüche des Landes entgegenstünden. Der Angeklagte hatte ein notarielles Schuldanerkenntnis abgegeben und später wurde über sein Vermögen Insolvenz eröffnet. Der Angeklagte legte Revision ein; der BGH überprüfte insbesondere die Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO. • Anwendbarkeit von § 111i Abs. 2 StPO: Die Vorschrift war einschlägig, weil ein Geldbetrag von 190.187,63 € aus den Taten erlangt wurde und materielle Ansprüche des Landes diesem Betrag entsprechen können. • Schutz vor doppelter Inanspruchnahme (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB): Ein Verletzter kann auch der Fiskus sein; wenn der Geschädigte Ansprüche gegen den Täter hat, steht dies einer Anordnung des Wertersatzverfalls entgegen, weil der Täter vor doppelter Inanspruchnahme geschützt werden soll. • Erforderlichkeit der Prüfung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB: Bei erkennbarer Vermögenslosigkeit des Angeklagten musste das Landgericht prüfen, ob die Voraussetzungen des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB bestehen, bevor es die Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO traf. • Revisionsrechtliche Konsequenz: Das Landgericht hat die gebotene Prüfung unterlassen; daher hält die Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO revisionsrechtlicher Kontrolle nicht stand und ist im dafür bezeichneten Umfang aufzuheben. • Hinweis für das neue Tatgericht: Trifft das Gericht erneut eine Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO, hat es gegebenenfalls den Rahmen des späteren Auffangrechtserwerbs gem. § 111i Abs. 2 Satz 4 StPO zu bestimmen und Restitutionswirkungen durch Zwangsvollstreckung zu berücksichtigen; die Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht einer solchen Feststellung nicht per se entgegen. Der BGH hat die Revision des Angeklagten im Umfang der Anfechtung des Ausspruchs nach § 111i Abs. 2 StPO teilweise stattgegeben und diesen Teil des Urteils aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen, das Strafurteil hinsichtlich Schuld und Strafe bleibt damit bestehen. Entscheidender Grund für die Aufhebung ist, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB einer Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO entgegensteht, obwohl bei dem vermögenslosen Angeklagten Anlass zu einer solchen Prüfung bestand. Das neue Tatgericht muss diese Prüfung nachholen und kann dann über die Feststellung von Wertersatz unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften erneut entscheiden.