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Beschluss

1 StR 3/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Strafzumessung darf nicht strafschärfend berücksichtigt werden, dass der Täter angeblich mit sicherem Tötungsvorsatz gehandelt habe, wenn dies nur eine Bewertung des Tatvorsatzes darstellt (§ 46 Abs. 3 StGB). • Die Vorschrift des § 66a Abs. 2 StGB ist eine Ermessenvorschrift; das Gericht muss insoweit ein Ermessen ausüben, der Vorbehalt der Sicherungsverwahrung darf nicht mechanisch angeordnet werden. • Verteidigungsverhalten des Angeklagten darf nicht ohne weiteres als fehlende Reue oder als Hinweis auf besondere Gefährlichkeit gewertet werden.
Entscheidungsgründe
Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen Bewertungs- und Ermessensfehlern • Bei der Strafzumessung darf nicht strafschärfend berücksichtigt werden, dass der Täter angeblich mit sicherem Tötungsvorsatz gehandelt habe, wenn dies nur eine Bewertung des Tatvorsatzes darstellt (§ 46 Abs. 3 StGB). • Die Vorschrift des § 66a Abs. 2 StGB ist eine Ermessenvorschrift; das Gericht muss insoweit ein Ermessen ausüben, der Vorbehalt der Sicherungsverwahrung darf nicht mechanisch angeordnet werden. • Verteidigungsverhalten des Angeklagten darf nicht ohne weiteres als fehlende Reue oder als Hinweis auf besondere Gefährlichkeit gewertet werden. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Landshut wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt und zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren mit Vorbehalt der Sicherungsverwahrung gesehen. Der Angeklagte hatte in Bezug auf Teile des Tatgeschehens bestritten und sich in der Hauptverhandlung auch gegenüber der Geschädigten verteidigt. Das Landgericht nahm an, der Angeklagte habe mit sicherem Tötungsvorsatz gehandelt, und hielt den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung für geboten. Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil; er rügte insbesondere Rechtsfehler bei der Strafzumessung und bei der Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung. Der Bundesgerichtshof überprüfte die Feststellungen und die Rechtsanwendung im Rechtsfolgenausspruch. Ziel der Entscheidung war, ob der Strafausspruch und die Anordnung der Vorbehaltsverwahrung rechtsfehlerfrei begründet sind. • Das Landgericht hat bei der Strafzumessung strafschärfend gewertet, der Angeklagte habe unbedingt auf die Tötung der Ehefrau abgezielt und nicht nur mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Diese Strafzumessung steht im Widerspruch zu § 46 Abs. 3 StGB, wonach das Vorliegen eines höheren Grades des Vorsatzes nicht ohne Weiteres strafschärfend zu Lasten des Täters zu berücksichtigen ist. • Der Vorbehalt der Sicherungsverwahrung beruht auf einer Fehlanwendung von § 66a Abs. 2 StGB. Die Norm ist eine Ermessenvorschrift (kann), das Landgericht hat den Ermessensspielraum verkannt und keine eigene Ermessensentscheidung getroffen, sodass die Vorbehaltsanordnung rechtsfehlerhaft ist. • Es ist rechtsfehlerhaft, erlaubtes Verteidigungsverhalten des Angeklagten als fehlende Reue oder als Indiz für besondere Gefährlichkeit zu werten. Formulierungen des Landgerichts, die mangelnde Reue aus der bestrittenen Sachverhaltsdarstellung ableiten, sind nicht tragfähig zur Begründung eines Hang zur Begehung erheblicher Straftaten. • Wegen der dargestellten Rechtsfehler im Rechtsfolgenausspruch und der zugehörigen Feststellungen kann der Senat nicht ausschließen, dass das Strafmaß und die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf diesen Fehlern beruhen. Deshalb wurden der Rechtsfolgenausspruch und die zugehörigen Feststellungen aufgehoben, damit das Tatgericht neu und widerspruchsfrei entscheiden kann. Die Revision des Angeklagten führte zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und der zugehörigen Feststellungen; im Übrigen wurde die Revision verworfen. Das Verfahren wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Landshut zurückverwiesen. Begründend ist, dass das Landgericht bei der Strafzumessung rechtsfehlerhaft den behaupteten sicheren Tötungsvorsatz strafschärfend gewertet hat und den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung ohne Ausübung des zustehenden Ermessens gemäß § 66a Abs. 2 StGB angeordnet hat. Ferner sind Wertungen, die ein zulässiges Verteidigungsverhalten als fehlende Reue oder als Hinweis auf besondere Gefährlichkeit interpretieren, nicht tragfähig. Vor diesem Hintergrund kann das neue Tatgericht die Rechtsfolgen und die Frage der Sicherungsverwahrung unter Beachtung der gebotenen Maßstäbe erneut prüfen und entscheiden.