Leitsatz
VI ZR 215/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 215/14 Verkündet am: 10. März 2015 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Wird die Klage allein aus dem Gesichtspunkt der Verjährung abgewiesen, reicht es grundsätzlich für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung aus, dass der Kläger vorträgt, die aus einem bestimmten Unfallereignis geltend gemachten Schadensersatzansprüche seien nicht verjährt. BGH, Urteil vom 10. März 2015 - VI ZR 215/14 - LG Wuppertal AG Wuppertal - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Pauge, Stöhr und Offenloch und die Richterin Dr. Oehler für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 23. April 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls am 21. November 2009. Bei dem Unfall kollidierte der im Eigen- tum des Klägers stehende Pkw mit einem von dem Beklagten zu 2 gesteuerten, von der Beklagten zu 3 gehaltenen und bei der Beklagten zu 1 pflichtversicher- ten Pkw. Nach Behauptung des Klägers ist der Pkw der Beklagten zu 3 beim Überholen des klägerischen Fahrzeugs zu knapp vor diesem wieder einge- schert. Der Kläger macht Schadensersatz in Höhe von 2.171,93 € geltend (Wiederbeschaffungsaufwand: 1.650 €, Schadensfeststellungskosten: 496,93 €, Kleinkosten zur Schadensverfolgung: 25 €). 1 - 3 - Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil etwaige Ansprüche ver- jährt seien. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers verworfen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Scha- densersatzansprüche weiter. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts genügt die Berufungsbegrün- dung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, weil sie nicht erkennen lasse, dass und inwiefern der gerügte Fehler in der Rechtsanwen- dung für die angefochtene Entscheidung erheblich sei. Der Kläger berufe sich auf eine Verletzung des materiellen Rechts durch das Amtsgericht, da dieses zu Unrecht von einer Verjährung der Schadensersatzansprüche ausgegangen sei. Er habe - zugeschnitten auf den Streitfall und aus sich heraus verständlich - diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansehe, und die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleite. Aus der Berufungsbegründung ergebe sich nicht, dass und weshalb die ange- führte Rechtsverletzung für die angefochtene Entscheidung im Ergebnis auch erheblich sei. Der Kläger habe weder dargelegt, wie der Rechtsstreit bei Be- rücksichtigung seiner Rechtsansicht zu entscheiden wäre, noch habe er in kon- kreter oder allgemeiner Weise auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug ge- nommen und dieses so zum Gegenstand der Berufungsbegründung gemacht. Aus dieser ergebe sich lediglich, dass ein "Schadensersatzanspruch" nicht we- gen Verjährung gehemmt wäre. Dass und in welcher Höhe ihm ein solcher An- spruch zustehe, habe der Kläger weder ausdrücklich noch durch eine Bezug- 2 3 - 4 - nahme dargelegt. Bei der Prüfung, ob die für die zulässige Berufung notwendi- ge Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 ZPO genüge, könne nicht auf den gesamten Prozessstoff abgestellt werden. Es stellte einen Zirkel- schluss dar, wenn bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der Berufung, deren Folge eine Anlandung des gesamten Prozessstoffes in der zweiten Instanz sei, der gesamte Prozessstoff zu prüfen und zu berücksichtigen wäre. II. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt den Kläger in sei- nem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). a) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Berufung nicht schon deshalb unzulässig, weil nicht erkennbar ist, dass die Berufungsbe- gründung von dem durch den Briefbogen als Ersteller ausgewiesenen Rechts- anwalt unterschrieben wurde. Es ist zwar anders als in anderen Schriftsätzen in der Berufungsbegründung nicht angegeben, dass die Unterschrift von dem Pro- zessbevollmächtigten zweiter Instanz des Klägers stammt. Zudem unterschei- det sich die Unterschrift von den Unterschriften unter den anderen Schriftsät- zen. Der Kläger hat jedoch durch Vorlage von Kopien des Ausweises der Rechtsanwaltskammer, des Führerscheins sowie des Personalausweises sei- nes zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten und dessen anwaltliche Versi- cherung glaubhaft gemacht, dass dieser die Berufungsbegründung unterschrie- ben hat. Der erkennende Senat hat aufgrund dessen Begründung, er unter- zeichne nach geäußerten Bedenken des Vorsitzenden einer Berufungskammer gegen seine übliche Unterschrift Berufungsschriftsätze anders als andere 4 5 - 5 - Schriftsätze mit seiner "bürgerlichen Unterschrift", keine Zweifel daran, dass die Berufungsbegründung von ihm unterschrieben wurde. b) Das Berufungsgericht hat die in § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO beschriebe- nen Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung überspannt und hierdurch dem Kläger den Zugang zur Berufungsinstanz in unzulässiger Weise versagt. aa) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entschei- dung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entge- gensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendun- gen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr., vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. März 2014 - VI ZB 22/13, VersR 2014, 895 Rn. 8; vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, juris Rn. 7; vom 10. Februar 2015 - VI ZB 26/14, z.V.b.; BGH, Beschlüsse vom 13. September 2012 - III ZB 24/12, NJW 2012, 3581 Rn. 8; vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10; vom 22. Mai 2014 - IX ZB 46/12, juris Rn. 7; jeweils mwN). bb) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu strenge An- forderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung gestellt (§ 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO). 6 7 8 - 6 - Der Kläger hat - wie gefordert zugeschnitten auf den Streitfall und aus sich heraus verständlich - den vom Amtsgericht für die Klageabweisung maß- geblichen Gesichtspunkt angegriffen, dass die Schadensersatzansprüche des Klägers aus dem Unfallereignis vom 21. November 2009 verjährt seien. Er hat dies näher ausgeführt und die Umstände mitgeteilt, die aus seiner Sicht das Urteil in Frage stellen. Für die Zulässigkeit der Berufung ist ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Aus der Berufungsbegründung ergibt sich auch noch ausreichend, dass der Kläger Schadensersatzansprüche aus einem Unfallereignis vom 21. November 2009 geltend macht und der Auffassung ist, dass ihm solche An- sprüche zustehen. Nachdem das Amtsgericht die Klage allein aus dem Ge- sichtspunkt der Verjährung abgewiesen und dementsprechend etwaige Ansprü- che aus §§ 7 ff. StVG und § 823 BGB nicht geprüft hat, war es nicht geboten, ausdrücklich noch einmal das gesamte erstinstanzliche Vorbringen zu den Vo- raussetzungen des verfolgten Klageanspruchs zu wiederholen und auf diese Weise die Entscheidungserheblichkeit des Berufungsangriffs darzutun. Diese ergibt sich im Streitfall bereits daraus, dass eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht erfolgt und die Klage allein wegen Verjährung abgewiesen worden ist. Im Übrigen ergeben sich nähere Umstände des Sachverhalts und des Vorbringens des Klägers aus dem Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils, auf den das landgerichtliche Urteil Bezug genommen hat. III. Nach alledem durfte das Berufungsgericht die Berufung nicht als unzu- lässig verwerfen, so dass das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache 9 10 11 - 7 - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, damit es über die Begründet- heit der Berufung befindet (§ 563 Abs. 1 ZPO). Galke Pauge Stöhr Offenloch Oehler Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 26.09.2013 - 33 C 170/13 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 23.04.2014 - 8 S 56/13 -