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Leitsatz

VI ZB 28/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 28/14 vom 10. März 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 a) Für die Zulässigkeit der Berufung ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführun- gen des Berufungsführers in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. b) Ergibt sich die Entscheidungserheblichkeit einer gerügten Rechtsverletzung oder einer beanstandeten Tatsachenfeststellung unmittelbar aus dem ange- fochtenen Urteil in Verbindung mit den Ausführungen in der Berufungsbe- gründung, bedarf sie keiner gesonderten Darlegung in der Berufungsbegrün- dung. BGH, Beschluss vom 10. März 2015 - VI ZB 28/14 - OLG Brandenburg LG Frankfurt (Oder) - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Stöhr, die Richterin von Pentz und den Richter Offenloch beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. März 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 4.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagten aus abgetretenem Recht ihres Ehe- mannes auf Ersatz materiellen Schadens aus einem Verkehrsunfall in An- spruch. Der Ehemann der Klägerin fuhr mit seinem Pkw auf einer Bundesstraße hinter einem bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten Fahrzeuggespann. 1 2 - 3 - Die Beklagte zu 2 war Halterin des Zugfahrzeugs; der Beklagte zu 1 war des- sen Fahrer und Halter des Anhängers. Als das Gespann nach links in eine Parkplatzeinfahrt abbog, fuhr der Ehemann der Klägerin auf den Anhänger auf. Das Landgericht hat der Klage auf der Grundlage einer Haftungsquote von 60 % stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. In die Abwägung der Verursachungsbeiträge hat es zu Lasten der Klägerin eingestellt, dass ihr Ehe- mann bei unklarer Verkehrslage überholt habe. Zu Lasten der Beklagten hat es neben der Länge des Gespanns und der durch den Anhänger reduzierten Übersichtlichkeit einen Verstoß gegen die doppelte Rückschaupflicht berück- sichtigt. Einen Verstoß des Beklagten zu 1 gegen § 9 Abs. 5 StVO hat es aus Rechtsgründen verneint. Einen Verstoß gegen die Anzeigepflicht beim Abbie- gen hat es auf Grund der vom Vorgänger des erkennenden Einzelrichters durchgeführten Zeugenvernehmung und Anhörung des Beklagten zu 1 als nicht erwiesen angesehen. Die geltend gemachten Verbringungskosten hat es als nicht ersatzfähig angesehen, da ihre Entstehung nicht nachvollziehbar sei. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig ver- worfen. Es hat ausgeführt, dass die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur insoweit genüge, als die Kürzung der Kosten- pauschale, der Mietwagenkosten und der Anwaltsgebühren angegriffen werde. Die sich daraus ergebende Beschwer in Höhe von 333,65 € erreiche aber nicht die Berufungssumme. Hinsichtlich der Klageabweisung im Übrigen lasse die Berufungsbegründung nicht erkennen, aus welchen tatsächlichen oder rechtli- chen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sein solle. Es würden im An- satz zwar Rechtsverletzungen gerügt; inwieweit das Urteil aber darauf beruhe, sei unklar. Soweit gerügt werde, wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme sei eine Wiederholung der Beweisauf- nahme geboten, sei nicht dargelegt, welche beweiserhebliche Frage zu klären 3 4 - 4 - sei. Auch soweit die Verneinung des § 9 Abs. 5 StVO beanstandet werde, blei- be die Entscheidungserheblichkeit der vermeintlichen Rechtsverletzung unklar. Dass das Landgericht eine Haftung der Beklagten lediglich in Höhe von 60 % angenommen habe, beruhe ausweislich der Entscheidung nicht auf der Vernei- nung eines Verstoßes gegen § 9 Abs. 5 StVO, sondern darauf, dass auch dem Ehemann der Klägerin ein Verkehrsverstoß vorgeworfen worden sei. Soweit gerügt werde, das Landgericht habe die Haftungsquote bestimmt, ohne den Haftungsmaßstab der einzelnen Beteiligten zu berücksichtigen, treffe dies nicht zu. Die Berufung gegen die Aberkennung der Verbringungskosten werde aus- schließlich auf neues Vorbringen gestützt, ohne dass aufgezeigt werde, aus welchem Grund das Vorbringen in der Berufungsinstanz zuzulassen sei. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefoch- tenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge- richt. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil eine Entschei- dung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt die Klägerin in ihrem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechts- schutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Das Be- rufungsgericht hat die in § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO normierten Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung überspannt und hierdurch der Klägerin den Zugang zur Berufungsinstanz in unzulässiger Weise verwehrt (vgl. Senats- 5 6 - 5 - beschluss vom 11. März 2014 - VI ZB 22/13, VersR 2014, 895 Rn. 5, 7; BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - V ZB 225/12, juris Rn. 5 mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat, wenn die Berufung darauf gestützt wird, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 513 Abs. 1 Fall 1, § 546 ZPO), die Berufungsbegründung die Be- zeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die ange- fochtene Entscheidung ergeben. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser - zugeschnitten auf den Streitfall und aus sich heraus verständlich - diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe an- zugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheb- lichkeit für die angefochtene Entscheidung herleiten. Zur Darlegung der Fehler- haftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus Sicht des Berufungsführers infrage stellen. Besondere formale Anfor- derungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbe- sondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (st. Rspr.: Senatsbeschluss vom 11. März 2014 - VI ZB 22/13, VersR 2014, 895 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2011 - II ZB 21/10, NJW-RR 2012, 440 Rn. 7; vom 30. Januar 2013 - III ZB 49/12, NJW-RR 2013, 509 Rn. 7; vom 22. Mai 2014 - IX ZB 46/12, juris Rn. 7; jeweils mwN). Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. § 513 Abs. 1 Fall 2 ZPO hat der Berufungsführer konkrete Anhaltspunkte zu bezeichnen, die Zweifel an der 7 8 9 - 6 - Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Da das Beru- fungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsa- chen grundsätzlich gebunden ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), muss die Berufung, die den festgestellten Sachverhalt angreifen will, eine Begründung dahin enthal- ten, warum die Bindung an die festgestellten Tatsachen ausnahmsweise nicht bestehen soll (Senatsbeschluss vom 11. März 2014 - VI ZB 22/13, VersR 2014, 895 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - III ZB 24/12, NJW 2012, 3581 Rn. 9). Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Beru- fungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 257/03, BGHZ 158, 269, 272; Senatsbeschluss vom 11. März 2014 - VI ZB 22/13, VersR 2014, 895 Rn. 9). b) Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung. Die Klägerin hat darin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass und aus welchen Gründen sie die teilweise Abweisung ihrer Klage durch das Landgericht für rechtsfehlerhaft und eine erneute - ihr günstige - Beurteilung durch das Beru- fungsgericht für geboten hält. aa) Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung klar zu erkennen ge- geben, dass sie die - für die Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbei- träge erhebliche - Würdigung des Landgericht angreifen möchte, sie habe einen Verstoß des Beklagten zu 1 gegen die Anzeigepflicht beim Abbiegen nicht be- wiesen. Mit dem Vorbringen, das Landgericht habe die Zeugenaussage ihres Ehemannes als "leicht verarmt" und damit nicht überzeugend gewürdigt, ohne sich einen persönlichen Eindruck verschafft zu haben (§ 355 ZPO), hat die Klä- gerin einen Verfahrensfehler gerügt, der dem Landgericht bei der Feststellung 10 11 - 7 - des Sachverhalts unterlaufen sein soll. Damit hat sie einen konkreten Anhalts- punkt aufgezeigt, der aus ihrer Sicht Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachen- feststellungen begründet (vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2014 - VI ZB 22/13, VersR 2014, 895 Rn. 9; BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 257/03, BGHZ 158, 269, 272). bb) Die Klägerin hat darüber hinaus geltend gemacht, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft einen Verstoß des Beklagten zu 1 gegen die erhöhte Sorgfaltspflicht des § 9 Abs. 5 StVO verneint. Denn bei dem Parkplatz, auf den der Beklagte zu 1 abgebogen sei, handle es sich um ein Grundstück im Sinne dieser Bestimmung. Da sich der Unfall beim Abbiegen in das Grundstück ereig- net habe, spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Sorg- faltspflichtverletzung des Beklagten zu 1. Diesen Beweis habe der Beklagte nicht widerlegt. Er habe bereits nicht schlüssig dargetan, den Blinker nach links betätigt zu haben. cc) Soweit das Berufungsgericht in der Berufungsbegründung eine Dar- legung der Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Rechtsverstöße ver- misst, hat es zunächst nicht berücksichtigt, dass sich diese unmittelbar aus dem angefochtenen Urteil in Verbindung mit den Ausführungen in der Berufungsbe- gründung ergibt und deshalb keiner gesonderten Darlegung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - III ZB 24/12, NJW 2012, 3581 Rn. 12). Es liegt auf der Hand, dass sich rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigte Verursa- chungsbeiträge eines Fahrzeugführers auf das Ergebnis der Haftungsabwä- gung gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG auswirken. Abgesehen davon hat die Klägerin die Erheblichkeit der gerügten Rechtsverletzungen dargetan. Sie hat geltend gemacht, dass aufgrund des nicht widerlegten Anscheinsbeweises von der alleinigen Haftung der Beklagten auszugehen sei. Jedenfalls sei die vom Landgericht rechtsfehlerhaft verneinte 12 13 14 - 8 - Missachtung der Anzeigepflicht beim Abbiegen und der besonderen Sorgfalts- anforderungen des § 9 Abs. 5 StVO durch den Beklagten zu 1 in die Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge einzustellen, was zu keinem ande- ren Ergebnis als der alleinigen Haftung der Beklagten führen könne. Soweit das Berufungsgericht Ausführungen der Klägerin dazu vermisst, warum die vom Landgericht angenommene Sorgfaltspflichtverletzung ihres Ehemannes - Überholen bei unklarer Verkehrslage - in der Abwägung hinter den Verstößen des Beklagten zu 1 gegen § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 4 und Abs. 5 StVO zurücktrete, hat es das Vorbringen in der Berufungsbegründung übersehen, wonach den Beklagten zu 1 - anders als den Ehemann der Kläge- rin - eine "besondere Sorgfaltspflicht" getroffen habe. Hiermit ist ersichtlich die erhöhte Sorgfaltspflicht des § 9 Abs. 5 StVO gemeint, wonach sich der Fahr- zeugführer so verhalten muss, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilneh- mer ausgeschlossen ist. Abgesehen davon bedurfte es derartiger Ausführungen nicht. Für die Zulässigkeit der Berufung kommt es nicht darauf an, ob die von der Klägerin angenommene Haftungsquote zutreffend oder vertretbar ist. Dies ist allein eine Frage der Begründetheit. dd) Den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist auch insoweit genügt, als sich die Berufung gegen die Aberkennung der Verbringungskosten wendet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der diesbezügliche Vortrag in der Berufungsbegründung nicht neu im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO, so dass die besonderen Begründungsanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO nicht Platz greifen. Neu ist ein Vorbringen, wenn es einen sehr all- gemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert und erstmals sub- stantiiert, nicht aber dann, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ers- ten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, ver- deutlicht oder erläutert wird (st. Rspr.: Senatsurteile vom 8. Juni 2004 - VI ZR 15 16 - 9 - 199/03, BGHZ 159, 245, 251 und vom 18. Oktober 2005 - VI ZR 270/04, BGHZ 164, 330, 333; BGH, Beschluss vom 2. April 2009 - V ZR 177/08, NJW-RR 2009, 1236 Rn. 9 und Urteil vom 28. August 2012 - X ZR 99/11, BGHZ 194, 290 Rn. 26; jeweils mwN). Letzteres ist vorliegend geschehen. Die Klägerin hatte den zur Wiederherstellung ihres Fahrzeugs erforderli- chen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erstinstanzlich auf 5.973,21 € beziffert und ihr Vorbringen durch Vorlage der Reparaturrechnung konkretisiert. Aus der Rechnung ergab sich, dass ihr im Zusammenhang mit der Reparatur Verbringungskosten in Höhe von 85 € netto berechnet worden wa- ren. Damit hatte sie die Entstehung von Verbringungskosten schlüssig darge- tan. Diesen schlüssigen Vortrag hat sie in der Berufungsbegründung lediglich erläutert, um ein Missverständnis, dem das Landgericht unterlegen war, auszu- räumen. Das Landgericht hat die Geltendmachung von Verbringungskosten für nicht nachvollziehbar erachtet, da das Fahrzeug bereits zum konkreten Repara- turbetrieb abgeschleppt worden sei. In der Berufungsbegründung hat die Kläge- rin darauf hingewiesen, dass Verbringungskosten von Abschleppkosten zu un- terscheiden sind und dadurch entstehen, dass die Lackierarbeiten in der Werk- statt, in der das Fahrzeug repariert wird, nicht erledigt werden können und die- ses deshalb in eine Lackiererei transportiert werden muss (vgl. OLG Düssel- dorf, Urteile vom 16. Juni 2008 - 1 U 246/07, DAR 2008, 523, 526; vom 6. März 2012 - 1 U 108/11, Schaden-Praxis 2012, 324, 325; MünchKommBGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 372; Jahnke in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenver- kehrsrecht, 23. Aufl., § 249 BGB Rn. 104; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 12 StVG Rn. 24). Den Begriff der Verbrin- gungskosten musste die Klägerin erstinstanzlich nicht ungefragt erläutern. 3. Der angefochtene Beschluss war deshalb aufzuheben und die Sache - da die Berufung auch im Übrigen zulässig ist - zur Entscheidung über die Be- 17 18 - 10 - gründetheit des Rechtsmittels an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Galke Diederichsen Stöhr von Pentz Offenloch Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 12.06.2013 - 14 O 23/11 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.03.2014 - 12 U 118/13 -