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Leitsatz

I ZR 164/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 1 6 4 / 1 3 Verkündet am: 5. März 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Neue Personenkraftwagen II UWG § 4 Nr. 11; Pkw-EnVKV § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 2 Nr. 1 Das Verständnis des Begriffs "neue Personenkraftwagen" in § 2 Nr. 1 Pkw- EnVKV ist an objektivierbaren Umständen auszurichten, aus denen sich ergibt, dass der Händler das betreffende Fahrzeug alsbald veräußern will. Die Dauer der Zulassung eignet sich - neben der in erster Linie maßgeblichen Kilometer- leistung - für einen Schluss auf die Motivlage des Händlers bei Erwerb des Fahrzeugs (Fortführung von BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - I ZR 190/10, GRUR 2012, 842 Rn. 23 = WRP 2012, 1096 - Neue Personenkraftwagen). BGH, Urteil vom 5. März 2015 - I ZR 164/13 - OLG Oldenburg LG Aurich - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Juli 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte handelt mit Neu- und Gebrauchtfahrzeugen. Er ließ in der M. Tagespost vom 11. Februar 2012 eine Verkaufsanzeige über einen Pkw Seat Ibiza veröffentlichen. In der ersten Zeile der Anzeige waren die Mo- dellbezeichnung des Kraftfahrzeugs, Monat und Jahr der Erstzulassung, die Motor- und die Fahrleistung angegeben. Hierzu heißt es in der beanstandeten Anzeige des Beklagten: "Ibiza ST 1.4i, 04/11, 63 kW, 200 km". Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen enthielt die Anzeige nicht. Die Klägerin ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Umwelt- und Verbraucherschutzverband. Sie verfolgt 1 2 - 3 - nach ihrer Satzung die Förderung der aufklärenden Verbraucherberatung und des Umweltschutzes. Das Landgericht (LG Aurich, Urteil vom 14. Dezember 2012 - 6 O 451/12, juris) hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Druckschriften für neue Personenkraftwagenmodelle des Seat Ibiza ST 1.4i, 63 kW, 200 km, zu werben, ohne in diesen Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoff- verbrauch und die CO2-Emission (im Sinne des § 2 Nr. 5 und 6 Pkw-EnVKV) zu machen. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision, mit der der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe gegen den Beklagten ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG zu, weil der Beklagte gegen die Pflichten aus § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV verstoßen habe. Bei dem in der Anzeige beworbe- nen Fahrzeug handele es sich um einen neuen Personenkraftwagen im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV. II. Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Das Berufungsurteil enthält keine Darstellung der Tatsachen, die das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat. Es leidet daher an einem von Amts wegen zu berücksich- 3 4 5 6 - 4 - tigenden Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des Urteils und Zurückverwei- sung der Sache führt. 1. Gemäß § 559 ZPO ist Grundlage der Prüfung des Revisionsgerichts grundsätzlich nur der Tatsachenstoff, der sich aus dem Berufungsurteil, ein- schließlich der in ihm enthaltenen Bezugnahmen, sowie aus dem Sitzungspro- tokoll erschließt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02, NJW-RR 2003, 1290, 1291; Urteil vom 28. September 2004 - VI ZR 362/03, VersR 2005, 958). Deshalb muss aus einem Berufungsurteil, gegen das die Nichtzulas- sungsbeschwerde oder die Revision stattfindet, zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand das Gericht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbe- gehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen (BGH, Urteil vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02, BGHZ 156, 216, 218; Urteil vom 29. März 2007 - I ZR 152/04, GRUR 2007, 807 Rn. 5 = WRP 2007, 955 - Fachanwälte). Dies ist erforderlich, um dem Revisionsgericht im Falle der Nichtzulassung der Revision die Prüfung der Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO zu erlauben (BGHZ 156, 216, 218 f.). Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, den Sachverhalt selbst zu ermitteln, um abschließend beurteilen zu können, ob die Nichtzulassungsbe- schwerde oder die Revision begründet ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1979 - VI ZR 154/78, BGHZ 73, 248, 252). Gemäß § 313 Abs. 2 ZPO sollen im Tatbestand des Urteils die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Diese Vorschrift gilt gemäß § 525 ZPO auch für das Berufungsurteil, und zwar mit der Maßgabe, dass das Berufungsurteil nach § 540 Abs. 1 ZPO anstelle des Tatbestandes die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen enthält. Des Tatbestandes 7 - 5 - bedarf es gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dann nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. 2. Das Berufungsurteil enthält weder eigene Feststellungen noch die in § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorgesehene Bezugnahme auf die tatsächlichen Fest- stellungen des erstinstanzlichen Urteils mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen. Es leidet daher an einem Verfahrensmangel, der zur Aufhe- bung und Zurückverweisung führt (BGHZ 156, 216, 218; BGH, Urteil vom 23. November 2006 - I ZR 276/03, GRUR 2007, 631 Rn. 15 = WRP 2007, 783 - Abmahnaktion; BGH, GRUR 2007, 807 Rn. 5 f. - Fachanwälte). Das Beru- fungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass es gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO keines Tatbestandes bedurfte. Die Vorausset- zungen hierfür lagen nicht vor. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht den Streitwert auf 30.000 € festgesetzt. Dem entspricht die Beschwer des Beklagten, die die in § 26 Nr. 8 EGZPO vorgesehene Wertgren- ze übersteigt, so dass die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil zuläs- sig war (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2012 - VI ZR 51/12, NJW-RR 2012, 1535). III. Das Berufungsurteil kann unter diesen Umständen keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Ent- scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da die Sache mangels jeglicher tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zur Endent- scheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 ZPO). Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren wird auf Folgendes hinge- wiesen: 8 9 10 - 6 - 1. Den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist unter Heranzie- hung des Akteninhalts zu entnehmen, dass das Berufungsgericht die vom Be- klagten geschaltete Werbeanzeige für einen PKW Seat Ibiza deshalb als eine Werbung für einen Neuwagen im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV angesehen hat, weil in der Anzeige eine Fahrleistung von 200 km angegeben war. Das Be- rufungsgericht hat angenommen, auf die Zeitdauer seit der Zulassung - aus- weislich des Akteninhalts zehn Monate - komme es nicht an. Nicht entschei- dend sei auch, ob die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs 2.200 km betra- gen habe, wie der Beklagte geltend mache. 2. Dem kann nicht zugestimmt werden. a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt der Überlegungen des Be- rufungsgerichts, die den Herstellern und Händlern in § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV auferlegte Verpflichtung sicherzustellen, dass die von ihnen ver- wendeten Werbeanzeigen Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 enthalten, sei eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 66/09, GRUR 2010, 852 Rn. 16 = WRP 2010, 1143 - Gallardo Spyder; Urteil vom 21. Dezember 2011 - I ZR 190/10, GRUR 2012, 842 Rn. 16 = WRP 2012, 1096 - Neue Personenkraftwagen; Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 119/13, GRUR 2015, 393 = WRP 2015, 450 - Der neue SLK). b) Die aus den Gründen des Berufungsurteils erkennbare Auslegung des § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV trifft jedoch nicht zu. aa) Nach § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV sind "neue Personenkraftwagen" Kraft- fahrzeuge gemäß Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 1999/94/EG, die noch nicht zu ei- 11 12 13 14 15 - 7 - nem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung, mit der auf- grund des Gesetzes zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Ge- meinschaften auf dem Gebiet der Energieeinsparung bei Geräten und Kraft- fahrzeugen (Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz - EnVKG) vom 30. Ja- nuar 2002 (BGBl. I S. 570) die Richtlinie 1999/94/EG über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emis- sionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen in deutsches Recht um- gesetzt worden ist, enthält damit eine eigenständige Definition des Begriffs "neuer Personenkraftwagen". Aus diesem Grund kann nicht auf den im nationa- len Recht entwickelten Begriff des "Neuwagens" zurückgegriffen werden (BGH, GRUR 2012, 842 Rn. 20 - Neue Personenkraftwagen). Die Definition des Be- griffs "neue Personenkraftwagen" in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV stimmt mit der Be- griffsbestimmung in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 1999/94/EG überein. Die Definiti- onen in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 1999/94/EG und in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV stel- len maßgeblich auf die Motivlage des Händlers - Anschaffung zum Zweck des Weiterverkaufs oder der Auslieferung - im Zeitpunkt des Erwerbs des fraglichen Fahrzeugs ab (BGH, GRUR 2012, 842 Rn. 22 - Neue Personenkraftwagen). Zur Erreichung des in Art. 1 genannten Zwecks der Richtlinie 1999/94/EG ist es geboten, das Verständnis des Begriffs "neue Personenkraftwagen" in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV an objektivierbaren Umständen auszurichten, aus denen sich ergibt, dass der Händler das betreffende Fahrzeug alsbald veräußern will. Eine kurzfristige Zwischennutzung des Personenkraftwagens im Betrieb des Händ- lers - etwa als Vorführwagen - ist damit nicht ausgeschlossen. Als objektiver Umstand eignet sich hierzu die Kilometerleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt seines Angebots zum Verkauf. Bietet ein Händler ein Fahrzeug mit einer gerin- gen Kilometerleistung (bis 1.000 Kilometer) zum Verkauf an, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass er dieses Fahrzeug zum Zweck des Weiterverkaufs erworben hat. Liegt die Kilometerleistung des angebotenen Fahrzeugs darüber, - 8 - spricht dies dafür, dass der Händler den Pkw (auch) zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs - und zwar für die nicht ganz unerhebliche Eigen- nutzung - erworben hat (BGH, GRUR 2012, 842 Rn. 23 - Neue Personenkraft- wagen). bb) Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass es nach der Rechtspre- chung des Senats für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei einem beworbe- nen Pkw um einen "neuen Personenkraftwagen" im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw- EnVKV handelt, darauf ankommt, ob sich anhand der Kilometerleistung des angebotenen Fahrzeugs als eines objektivierbaren Umstandes eine Motivlage des werbenden Händlers feststellen lässt, dass er das Fahrzeug zum Zweck des Weiterverkaufs oder der Auslieferung angeschafft hat. Dabei ist auf die tat- sächliche Laufleistung des zum Kauf angebotenen Fahrzeugs abzustellen. Da- rauf, dass ein entsprechender Eindruck in der streitgegenständlichen Werbung aufgrund der Angabe zur Laufleistung des beworbenen Fahrzeugs erweckt wird, kommt es dagegen nicht an. Die Klägerin hat die Werbung des Beklagten wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Pkw-Energieverbauchs- kennzeichnungsverordnung beanstandet. Sie hat dagegen nicht geltend ge- macht, der Beklagte habe in irreführender Weise einen Gebrauchtwagen als Neuwagen beworben (vgl. dazu BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 - I ZR 42/10, GRUR 2012, 286 Rn. 20 f. = WRP 2012, 464 - Falsche Suchrubrik). Das Beru- fungsgericht konnte deshalb - wenn es entscheidend auf die Laufleistung ab- stellte - nicht offen lassen, ob der unter Beweis gestellte Vortrag des Beklagten zutrifft, die Kilometerangabe in der beanstandeten Werbeanzeige sei auf ein Redaktionsversehen der Zeitung zurückzuführen, das ihm wegen unterbliebe- ner Übersendung eines Korrekturabzugs nicht aufgefallen sei. Tatsächlich soll nach dem Vortrag des Beklagten das als Vorführwagen verwendete Fahrzeug eine Laufleistung von 2.200 km gehabt haben. Wenn dieser Vortrag zutreffend wäre, könnte die Klage keinen Erfolg haben. 16 - 9 - cc) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht auch dem Umstand keine Be- deutung beigemessen, dass die Erstzulassung des Fahrzeugs ausweislich der Angaben in der Anzeige bereits zehn Monate zurücklag. (1) Der Senat hat in seiner Entscheidung "Neue Personenkraftwagen" nur Veranlassung gehabt, die Frage zu entscheiden, ob eine Laufleistung von 500 km der Annahme entgegensteht, dass es sich bei einem Personenkraftwa- gen noch um ein neues Fahrzeug handelt. Er musste sich dagegen nicht mit der Frage befassen, inwiefern sich aus der Dauer der Nutzung ein Schluss auf die Motivation des Händlers ergibt, das Fahrzeug zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs zu erwerben. In jenem Fall sprach die kurze Dauer der Nutzung von wenigen Wochen für eine nur kurzfristige Zwischennutzung sowie für die Absicht des alsbaldigen Weiterverkaufs und damit für die Qualifikation des Fahrzeugs als Neuwagen. (2) Da das Verständnis des Begriffs "neue Personenkraftwagen" in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV an objektivierbaren Umständen auszurichten ist, aus denen sich ergibt, dass der Händler das betreffende Fahrzeug alsbald veräußern will, eignet sich die Dauer der Zulassung - neben der in erster Linie maßgeblichen Kilometerleistung - für einen Schluss auf die Motivlage des Händlers bei Erwerb des Fahrzeugs. Wird ein Personenkraftwagen vom Händler erst längere Zeit nach der Erstzulassung zum Verkauf angeboten, kann dies den Schluss recht- fertigen, dass der Händler das Fahrzeug (auch) für eine nicht ganz unerhebli- che Eigennutzung erworben hat und die Zwischennutzung im Betrieb des Händ- lers nicht nur kurzfristiger Natur war (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 3. Juni 2014 - 4 U 36/14, juris Rn. 114 f.; aA OLG Koblenz, MD 2008, 506, 507; KG, MD 2009, 1033, 1034). Im Streitfall lagen zwischen dem Zeitpunkt der Erstzulas- sung und der Schaltung der von der Klägerin beanstandeten Anzeige zehn Mo- 17 18 19 - 10 - nate. Sollte es sich bei der Erstzulassung nicht nur um eine Tageszulassung für lediglich einen oder allenfalls einige wenige Tage gehandelt haben, sondern um eine Zulassung, die seit zehn Monaten ununterbrochen angedauert hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 4/08, MD 2010, 362 Rn. 11; Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 170/08, GRUR 2011, 1050 Rn. 15 = WRP 2011, 1444 - Ford-Vertragspartner), würde dieser erhebliche Zeitraum gegen die Annahme einer nur kurzfristigen Zwischennutzung im Betrieb des Händlers sprechen. In diesem Fall könnte die Klage keinen Erfolg haben unabhängig davon, ob das in Rede stehende Fahrzeug zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verkaufsan- zeige eine Laufleistung von 200 km oder 2.200 km aufgewiesen hat. Büscher Schaffert Koch Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Aurich, Entscheidung vom 14.12.2012 - 6 O 451/12 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19.07.2013 - 6 U 20/13 -