Beschluss
3 StR 514/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei freisprechenden Urteilen sind Feststellungen zur Person des Angeklagten nur erforderlich, wenn sie für die Beurteilung des Tatvorwurfs von Bedeutung sind.
• Die revisionsgerichtliche Überprüfung der Beweiswürdigung beschränkt sich auf Rechtsfehler; eine abweichende Würdigung der Beweise durch die Revision genügt nicht.
• DNA-Spuren am Tatort können ein gewichtiges Indiz sein, reichen aber nicht notwendigerweise für eine Verurteilung, wenn andere Umstände auf einen Dritten als Täter schließen lassen.
Entscheidungsgründe
Freispruch trotz DNA-Spur wegen verbleibender begründeter Zweifel • Bei freisprechenden Urteilen sind Feststellungen zur Person des Angeklagten nur erforderlich, wenn sie für die Beurteilung des Tatvorwurfs von Bedeutung sind. • Die revisionsgerichtliche Überprüfung der Beweiswürdigung beschränkt sich auf Rechtsfehler; eine abweichende Würdigung der Beweise durch die Revision genügt nicht. • DNA-Spuren am Tatort können ein gewichtiges Indiz sein, reichen aber nicht notwendigerweise für eine Verurteilung, wenn andere Umstände auf einen Dritten als Täter schließen lassen. Die Nebenklägerin wurde in den frühen Morgenstunden des 6.10.2013 in Duisburg von hinten angegriffen, in ein Gebüsch gezogen, geschlagen und teilweise entkleidet. Ein Täter legte sich auf sie und verhinderte die Einsicht in sein Gesicht; eine weitere männliche Person erschien und sprach den Täter in einer osteuropäischen Sprache an, zog ihn weg und forderte die Nebenklägerin auf, zu fliehen. Die Polizei fand in Tatortnähe Taschentücher mit männlichem Blut und einen Speichelfleck; an dem Schal der Nebenklägerin wurde eine DNA-Spur des Angeklagten festgestellt. Die Blutspuren stammten jedoch nicht vom Angeklagten. Der Angeklagte machte von seinem Schweigerecht Gebrauch. Das Landgericht sprach ihn wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung frei; die Staatsanwaltschaft legte Revision ein und rügte insbesondere die Beweiswürdigung und fehlende Feststellungen zur Persönlichkeit des Angeklagten. • Die Tatkammer hielt die DNA-Spur am Schal für ein gewichtiges Indiz, sah aber in der Gesamtschau vernünftige Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten, da Blutspuren am Tatort nicht von ihm stammten und die Ansprache des Täters in einer osteuropäischen Sprache auf einen anderen Täter hindeute. • Die revisionsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Feststellung von Rechtsfehlern bei der Beweiswürdigung; eine eigene, abweichende Beurteilung durch die Revision ist nicht ausreichend. • Die Staatsanwaltschaft machte keine hinreichend substantiierten darlegbaren Rechtsfehler geltend; ihre Angriffe beschränkten sich auf eine erneute Würdigung der vorliegenden Beweise, was im Revisionsverfahren nicht zum Erfolg führen kann. • Bezüglich der Pflicht, Feststellungen zum Vorleben und zur Persönlichkeit (§ 267 Abs.5 S.1 StPO) zu treffen: Solche Feststellungen sind zwar grundsätzlich auch bei Freisprüchen erforderlich, wenn sie für die Beurteilung des Tatvorwurfs relevant sind. Im vorliegenden Einzelfall waren sie jedoch entbehrlich, weil die Umstände (nicht von dem Angeklagten stammende Blutspuren und die Verwendung einer osteuropäischen Sprache durch den Täter) die Möglichkeit eines unbekannten Dritten als Täter begründeten und etwaige Vorstrafen des Angeklagten dessen Täterschaft nicht näher bestimmten. • Ob die Strafkammer die Hauptverhandlung auf Vorstrafen hätte erstrecken müssen oder ob Beweisergebnisse unterblieben sind, konnte nicht geprüft werden, weil die Staatsanwaltschaft entsprechende Rügen nicht erhoben hat. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 2.7.2014 wurde vom Bundesgerichtshof verworfen. Der Freispruch des Angeklagten bleibt bestehen, weil bei Gesamtwürdigung der Beweismittel vernünftige Zweifel an seiner Täterschaft verbleiben. Insbesondere überwiegen Indizien, die auf einen unbekannten Dritten schließen lassen (nicht vom Angeklagten stammende Blutspuren, Ansprache des Täters in einer osteuropäischen Sprache), sodass die DNA-Spur am Schal zwar relevant, aber nicht überzeugend genug für eine Verurteilung war. Eine Verletzung von § 267 Abs.5 S.1 StPO durch Unterlassen von Feststellungen zum Vorleben des Angeklagten liegt nicht vor, weil solche Feststellungen für die Beurteilung des Tatvorwurfs hier nicht notwendig waren. Die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.