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Beschluss

VIII ZR 279/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Räumungsklagen über Wohnraum bemisst sich die Beschwer nach §§ 8, 9 ZPO bei Mietverhältnissen unbestimmter Dauer nach dem 3,5‑fachen Jahreswert der Nettomiete. • Eine geltend gemachte Kündigungssperre nach § 577a BGB ändert nichts daran, dass es sich um ein Mietverhältnis unbestimmter Dauer handelt. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die mit der Revision geltend gemachte Beschwer den in § 26 Nr. 8 EGZPO vorgeschriebenen Mindestbetrag von 20.000 € nicht erreicht.
Entscheidungsgründe
Wert der Beschwer bei Räumung unbefristeter Wohnung: 3,5‑facher Jahresmietwert • Bei Räumungsklagen über Wohnraum bemisst sich die Beschwer nach §§ 8, 9 ZPO bei Mietverhältnissen unbestimmter Dauer nach dem 3,5‑fachen Jahreswert der Nettomiete. • Eine geltend gemachte Kündigungssperre nach § 577a BGB ändert nichts daran, dass es sich um ein Mietverhältnis unbestimmter Dauer handelt. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die mit der Revision geltend gemachte Beschwer den in § 26 Nr. 8 EGZPO vorgeschriebenen Mindestbetrag von 20.000 € nicht erreicht. Die Beklagte begehrt die Auseinandersetzung mit der Räumung ihrer Wohnung. Die Parteien hatten eine monatliche Nettomiete von 366,94 € vereinbart. Die Beklagte berief sich im Verfahren auf eine mieterschützende Kündigungssperre nach § 577a BGB. Das Landgericht Wiesbaden ließ die Revision nicht zu; hiergegen richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten beim Bundesgerichtshof. Streitpunkt war ausschließlich die Frage des erforderlichen Beschwerdewerts für die Zulassung der Revision. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer unter dem nach § 26 Nr. 8 EGZPO geltenden Mindestbetrag von 20.000 € liegt; maßgeblich ist die konkrete Beschwer der Beklagten gegen die Räumung. • Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Wert der Beschwer bei Räumungsstreitigkeiten über Wohnraum bei unbefristeten Mietverhältnissen nach §§ 8, 9 ZPO nach dem 3,5‑fachen Jahreswert der Nettomiete; die streitige Zeit lässt sich daher nicht am individuell behaupteten Endzeitpunkt orientieren. • Die Berufung auf die Kündigungssperre des § 577a BGB führt nicht zu einer anderen Bewertung; der Umstand der Inanspruchnahme mieterschützender Regelungen ändert nicht den Charakter des Mietverhältnisses als unbefristet. • Die Auffassung, § 8 ZPO verlange in solchen Fällen die Ermittlung der streitigen Zeit bis zum günstigsten für den Mieter erreichbaren Endzeitpunkt, verkennt die arbeitsteilige Rolle von § 8 und § 9 ZPO; für die Wertermittlung greift hier § 9 ZPO ein. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen. Entscheidend war, dass die mit der Revision geltend gemachte Beschwer 15.411,48 € (3,5‑facher Jahreswert der Nettomiete bei 366,94 € monatlich) beträgt und damit unter der für die Zulassung der Revision nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen Grenze von 20.000 € liegt. Die Verweisung auf § 577a BGB änderte hieran nichts, weil das Mietverhältnis unbefristet ist und die Wertermittlung nach §§ 8, 9 ZPO erfolgt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.