OffeneUrteileSuche
Entscheidung

III ZR 204/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
18mal zitiert
3Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 204/13 vom 26. Februar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Die Beschwerde des Klägers zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revisi- on in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Mai 2013 - I-11 U 88/11 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu 2 zu tragen. Streitwert: 25.000 € Gründe: Ein Revisionszulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) besteht nicht. Die Abweisung der Klage des Klägers zu 2 wird sowohl hinsichtlich der gegen- über dem beklagten Land als auch bezüglich der beklagten Stadt geltend ge- machten Ansprüche von der selbständigen Erwägung des Berufungsgerichts getragen, dass der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens durchgreift. Hierbei handelt es sich um eine im Wesentlichen dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung, gegenüber der die Beschwerde vergeblich versucht, einen Revisi- onszulassungsgrund aufzuzeigen. Insbesondere besteht insoweit kein Grund für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 2, 3 AEUV, da die unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativ- verhaltens maßgeblichen europarechtlichen Fragen mit der nach der sogenann- 1 - 3 - ten acte-clair-Doktrin erforderlichen Gewissheit geklärt sind (siehe insbesonde- re EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-46/08 - Carmen Media, Slg. 2010, I-8178 Rn. 84 ff, 102 ff). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 09.09.2011 - 5 O 5/11 - OLG Hamm, Entscheidung vom 03.05.2013 - I-11 U 88/11 - 2