Urteil
4 StR 233/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern nach § 96 Abs.1 Nr.1b, Abs.2 Nr.1 AufenthG in Verbindung mit § 53 StGB ist gerechtfertigt, wenn der Täter wiederholt für Gewinnabsicht anderen zur unerlaubten Einreise verhilft.
• Einreise aus einem EU-Mitgliedstaat (hier Griechenland/Österreich) wirkt der Geltendmachung des Asylgrundrechts aus Art.16a GG entgegen; der Tatbestand der unerlaubten Einreise bleibt erfüllt.
• Die Revision ist unzulässig, wenn Beweisanträge nicht hinreichend unterlegt werden; die Verwertung einzelner Telefongespräche führt nur dann zu einem rechtsfehlerhaften Urteil, wenn dieses Beweismaterial ursächlich für die Verurteilung war.
• Ein bereits vollendeter Grenzübertritt bei Binnenflügen erfolgt mit dem Betreten des Hoheitsgebiets am Flughafen; eine nachträgliche Asylgestattung im nichtöffentlichen Bereich ändert daran nichts.
• Ausländische Untersuchungshaft im Ausland ist nach § 51 Abs.4 S.2 StGB anzurechnen und in der Urteilsformel zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Gewerbsmäßiges Einschleusen aus sicheren Drittstaaten; Einreisevollendung bei Binnenflügen • Die Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern nach § 96 Abs.1 Nr.1b, Abs.2 Nr.1 AufenthG in Verbindung mit § 53 StGB ist gerechtfertigt, wenn der Täter wiederholt für Gewinnabsicht anderen zur unerlaubten Einreise verhilft. • Einreise aus einem EU-Mitgliedstaat (hier Griechenland/Österreich) wirkt der Geltendmachung des Asylgrundrechts aus Art.16a GG entgegen; der Tatbestand der unerlaubten Einreise bleibt erfüllt. • Die Revision ist unzulässig, wenn Beweisanträge nicht hinreichend unterlegt werden; die Verwertung einzelner Telefongespräche führt nur dann zu einem rechtsfehlerhaften Urteil, wenn dieses Beweismaterial ursächlich für die Verurteilung war. • Ein bereits vollendeter Grenzübertritt bei Binnenflügen erfolgt mit dem Betreten des Hoheitsgebiets am Flughafen; eine nachträgliche Asylgestattung im nichtöffentlichen Bereich ändert daran nichts. • Ausländische Untersuchungshaft im Ausland ist nach § 51 Abs.4 S.2 StGB anzurechnen und in der Urteilsformel zu berücksichtigen. Der Angeklagte organisierte ab Ende 2011 die Schleusung syrischer Staatsangehöriger von Griechenland in die Bundesrepublik bzw. andere Zielländer. Er vermittelte Unterkünfte in Athen, beauftragte Mittäter und erhielt von in Deutschland lebenden Angehörigen der Geschleusten Teilzahlungen von mehreren tausend Euro pro Person. In vier exemplarischen Fällen brachte er Familien oder Einzelpersonen per Flugzeug nach Deutschland; mehrfach wurden den Reisenden gefälschte Ausweisdokumente übergeben bzw. Flughafenmitarbeiter bestochen, damit sie an Bord gelangen konnten. Einige der Eingeschleusten waren minderjährig und alle verfügten nicht über die für die Einreise erforderlichen Papiere oder Aufenthaltstitel. Bei Ankunft wurden mehrere Personen im nichtöffentlichen Bereich der Flughäfen von Bundespolizeibeamten festgestellt und machten Asylersuchen. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Einschleusens in vier Fällen zu drei Jahren Freiheitsstrafe; er legte Revision ein. • Tatbestand: Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte wiederholt gegen Entgelt anderen zur unerlaubten Einreise verhalf und damit gewerbsmäßig handelte; maßgeblich waren fehlende Pässe und Aufenthaltstitel, die Einreisen damit unerlaubt im Sinne des AufenthG (§§ 95,14,3 ff.). • Asylrechtliche Frage: Art.16a GG steht dem nicht entgegen, weil die Eingereisten aus EU-Mitgliedstaaten (Griechenland/Österreich) kamen und Art.16a Abs.2 GG Mitgliedstaaten als sichere Drittstaaten behandelt; mögliche asylverfahrensrechtliche Defizite in Griechenland ändern die verfassungsrechtliche Bewertung nicht. • Einreisevollendung bei Binnenflügen: Nach Schengener Grenzkodex und §13 AufenthG gilt die Einreise bei Binnenflügen mit dem Betreten des Hoheitsgebiets am Flughafen als vollendet; damit waren die kontrollierten Personen bei der Feststellung bereits eingereist und nicht durch eine nachträgliche Einreisegestattung zu legalisieren. • Revisionsrügen: Verfahrensrügen scheitern, weil Beweisanträge unzulässig/oder unzureichend begründet waren; die Verwertung angegriffener Telefongespräche war nicht ursächlich für das Urteil, da die Verurteilung auf weiteren Beweismitteln (Einlassung, Zeugenaussagen) beruhte. • Rechtsfolge und Strafzumessung: Die Voraussetzungen der gewerbsmäßigen Begehungsweise lagen vor; die Anrechnung der in Griechenland erlittenen Auslieferungshaft war nach §51 Abs.4 S.2 StGB geboten und in die Urteilsformel aufzunehmen. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen wird verworfen; das Schuld- und Strafurteil bleibt bestehen, jedoch ist die Urteilsformel zu ergänzen, dass die in Griechenland erlittene Auslieferungshaft 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Der Angeklagte wurde wegen gewerbsmäßigen Einschleusens in vier Fällen rechtskräftig verurteilt, weil er wiederholt gegen Entgelt anderen zur unerlaubten Einreise verhalf und damit auf Gewinnerzielung gerichtet handelte. Verfahrens- und Sachrügen der Revision sind nicht durchschlagend; insoweit waren Beweisanträge unzureichend belegt und die angegriffenen Telefonate für das Urteil nicht kausal. Die im Ausland verbüßte Haft ist anzurechnen; der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.