Beschluss
XII ZB 304/12
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die materielle Rechtskraft einer Entscheidung über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verhindert im Regelfall eine erneute erstinstanzliche Feststellung desselben Anspruchsgegenstands.
• Eine Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt speziellen Regelungen (§ 3a Abs.6 VAHRG iVm § 1587g Abs.3 iVm § 1587d Abs.2 BGB) und ist nicht mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar.
• Die Bindungswirkung einer teilaufhebenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich nur auf die Entscheidungsformel; das Fachgericht bleibt für die abschließende Sachentscheidung zuständig, soweit verfassungsrechtlich nicht alles entschieden ist.
• Die zeitliche Rückwirkung einer etwaigen analogen Anwendung von § 10a VAHRG auf schuldrechtliche Ansprüche würde höchstens bis zum Monat nach Antragstellung reichen und kann nicht bis 1999 zurückreichen.
Entscheidungsgründe
Materielle Rechtskraft und Grenzen der Abänderung beim verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich • Die materielle Rechtskraft einer Entscheidung über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verhindert im Regelfall eine erneute erstinstanzliche Feststellung desselben Anspruchsgegenstands. • Eine Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt speziellen Regelungen (§ 3a Abs.6 VAHRG iVm § 1587g Abs.3 iVm § 1587d Abs.2 BGB) und ist nicht mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar. • Die Bindungswirkung einer teilaufhebenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich nur auf die Entscheidungsformel; das Fachgericht bleibt für die abschließende Sachentscheidung zuständig, soweit verfassungsrechtlich nicht alles entschieden ist. • Die zeitliche Rückwirkung einer etwaigen analogen Anwendung von § 10a VAHRG auf schuldrechtliche Ansprüche würde höchstens bis zum Monat nach Antragstellung reichen und kann nicht bis 1999 zurückreichen. Die Antragstellerin begehrt einen verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegen die Antragsgegnerin für die Zeit ab September 1999. Die Ehe war 1989 geschieden; der frühere Ehemann hatte eine betriebliche Anwartschaft erworben und verstarb 1999. Nach verschiedenen Verfahrensschritten wurde die Antragsgegnerin ursprünglich zur Zahlung ab 1. Januar 2003 verpflichtet; frühere Anträge der Antragstellerin auf rückwirkende Zahlung wurden abgewiesen. Ein Rentenbescheid von 2009 stellt Erwerbsunfähigkeit bereits ab 3. Februar 1999 fest. Das BVerfG hob eine vorherige Entscheidung auf und verwies zurück; die OLG-Instanzen wiesen die weiteren Anträge der Antragstellerin erneut zurück. Die Rechtsbeschwerde richtet sich gegen diesen Beschluss und verlangt Zahlung der Ausgleichsrente ab 1. September 1999. • Anwendbares Recht ist das bis 31.08.2009 geltende Verfahrens- und materielle Recht (Art.111 Abs.1 FGG-RG, §48 Abs.1 VersAusglG). • Die Rechtsbeschwerde hat in Teilbereichen keinen Erfolg: Soweit es um eine Entscheidung nach §1587d BGB (Abänderung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs) geht, ist die Rechtsbeschwerde nach §53g Abs.2 FGG ausgeschlossen. • Die materielle Rechtskraft früherer Beschlüsse des OLG Karlsruhe (25.11.2005) und des Beschwerdegerichts (03.11.2008) erfasst denselben Verfahrensgegenstand; damit ist eine neuerliche Erstentscheidung über den Anspruch für den Zeitraum Sept.1999–Dez.2002 entzogen. • Das BVerfG bindet das Fachgericht nur hinsichtlich der Entscheidungsformel; im vorliegenden Fall hat das BVerfG nicht abschließend über die Rechtskraft oder die Verzugstatbestände entschieden, weshalb die Fachgerichte die Sache erneut zu prüfen hatten. • Eine Abänderung nach §10a VAHRG ist auf den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beschränkt; für schuldrechtliche Ansprüche gelten vielmehr §3a Abs.6 VAHRG und §1587g Abs.3 iVm §1587d Abs.2 BGB, die enge Rückwirkungsgrenzen vorsehen (allenfalls ab dem Monat nach Antragstellung). • Die Voraussetzungen für eine Rechtskraftdurchbrechung oder für eine Abänderung mit Rückwirkung bis 1999 sind nicht erfüllt; die Rentenanerkennung 2009 ist kein zwingender Restitutionsgrund, weil die Anspruchsfälligkeit nach §1587g Abs.1 S.2 Alt.2 BGB auch ohne Rentenbescheid nachgewiesen werden kann. • Soweit die Antragsgegnerin nicht vor 1.1.2003 in Verzug gewesen sei, ist dies nicht entscheidungserheblich, da die Entscheidung bereits wegen materieller Rechtskraft und fehlender Abänderungsmöglichkeit tragfähig ist. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; die angegriffene Entscheidung blieb in vollem Umfang bestehen. Der Senat bestätigt, dass frühere rechtskräftige Entscheidungen über denselben Anspruchsgegenstand eine erneute (Erst-) Entscheidung für die Zeit von September 1999 bis Dezember 2002 ausschließen. Eine Abänderung nach den speziell für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich geltenden Vorschriften kommt nicht zugunsten der Antragstellerin in Betracht, und eine analoge Rückwirkung nach §10a VAHRG würde allenfalls bis zum Monat nach Antragstellung reichen. Die Antragstellerin erhält daher keine rückwirkende Ausgleichsrente ab dem 1. September 1999; die Rechtskraft der früheren Entscheidungen und die engen Abänderungsregelungen tragen das Ergebnis.