Leitsatz
IV ZR 214/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
13Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I V Z R 2 1 4 / 1 4 Verkündet am: 25. Februar 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Rechtsschutzversicherung (hier § 3 Abs. 2 Buchst. a ARB 2005) 1. Erhebt der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung einen Anspruch gegen einen Dritten, ist für die Festlegung der den Versicherungsfall kennzeich- nenden Pflichtverletzung allein der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß seines Anspruchsgegners begründet. 2. Verfolgt der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Krankenversicherungsleis- tungen, die sein Krankenversicherer allein wegen der Aufrechnung mit einem de- liktischen Schadensersatzanspruch verweigert, so kommt es für die Festlegung des Rechtsschutzfalles auf diese Aufrechnung des Krankenversicherers und ihre Begründung nicht an. Der Leistungsausschluss für die Abwehr von nicht aus einer Vertragsverletzung herrührenden Schadensersatzansprüchen aus § 3 Abs. 2 Buchst. a ARB 2005 findet insoweit keine Anwendung. BGH, Urteil vom 25. Februar 2015 - IV ZR 214/14 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Lehmann, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer im schriftlichen Ver- fahren nach § 128 Abs. 2 ZPO, in welchem Schriftsätze bis zum 11. Fe - bruar 2015 eingereicht werden konnten, für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers zu 1 wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 2014 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als der Klagantrag zu 2 bis zur Höhe einer auf der Grundlage eines Streitwerts von bis zu 65.000 € errechneten Rechtsanwalts-Gebührenforderung nebst darauf entfallender Zinsen und der Klagantrag zu 3 b abgewiesen worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, seit Ende 2006 Versicherungsnehmer einer bei der Beklagten gehaltenen Rechtsschutzversicherung, verlangt - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - von der Beklagten Deckungs- 1 - 3 - schutz für einen Rechtsstreit um Krankenversicherungsleistungen sowie die Erstattung dabei entstandener Rechtsanwaltskosten. Dem Rechts- schutzversicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Rechtsschutzvers i- cherungsbedingungen 2005 (ARB 2005) zugrunde. Der körperlich schwer behinderte Kläger ist privat krankenversi- chert und streitet mit seinem Krankenversicherer um die Erstattung von umfangreichen Krankheitskosten. Er hat deshalb vor dem Landgericht Dortmund Klage auf Versicherungsleistungen erhoben (Rechtsstreit 2 O 152/11). Der Krankenversicherer des Klägers verteidigt sich in jenem Rechtsstreit allein damit, ihm stehe gegen den Kläger ein Schadenser- satzanspruch in Höhe von 342.499,40 € zu, mit dem er bis zur Höhe der Klagforderung aufrechnet. Der zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzforderung des Krankenversicherers liegt nach dessen Behauptung zugrunde, dass die bei ihm früher ebenfalls mit eigenem Versicherungsvertrag krankenversi- cherte Ehefrau des Klägers im Zusammenwirken mit diesem über länge- re Zeit Versicherungsleistungen unter Vorlage falscher Rezepte erwirkt hat. Der Krankenversicherer sieht den Kläger als Gehilfen seiner Ehefrau bei den vorgenannten Abrechnungen mittels gefälschter Rezepte an. Der beklagte Rechtsschutzversicherer hält sich für leistungs frei, weil § 3 Abs. 5 ARB 2005 Rechtsschutz bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles ausschließe. Im Übrigen sei er für die Abwehr von nicht aus einer Vertragsverletzung herrührenden Schadensersatzan- sprüchen, um die es im Rechtstreit des Klägers mit seinem Krankenve r- sicherer allein gehe, nach § 2 a ARB 2005 nicht eintrittspflichtig. Schließ- lich hätten die dem Kläger und seiner Ehefrau angelasteten Rezeptmani- 2 3 4 - 4 - pulationen schon vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertr a- ges begonnen, insoweit liege ein vorvertraglicher Dauerverstoß vor. Das Landgericht hat die Klage unter anderem wegen Vorvertrag- lichkeit des dem Kläger angelasteten Pflichtenverstoßes und wegen des Leistungsausschlusses aus § 2 a ARB 2005 abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewi e- sen. Mit der vom Senat beschränkt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren in diesem Umfang weiter. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel führt im Umfang der Revisionszulassung zur Auf- hebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - offen gelassen, ob der Leistungsausschluss aus § 3 Abs. 5 ARB 2005 für die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungs- falles oder eine Vorvertraglichkeit des dem Kläger vom Krankenversich e- rer angelasteten Pflichtenverstoßes dem Deckungsanspruch des Klägers entgegenstehen. Aus § 26 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 ARB 2005 ergebe sich, dass der Kläger zwar die Geltendmachung von Schadensersatza n- sprüchen in dem aus § 2 Buchst. a ARB 2005 ersichtlichen Umfang ver- sichert habe, nicht aber die Abwehr von Schadensersatzansprüchen, es sei denn sie beruhten auf einer Vertragsverletzung (§ 3 Abs. 2 Buchst. a ARB 2005). Dabei sei es unerheblich, ob solche Schadensersatzanspr ü- che gegen den Versicherungsnehmer außergerichtlich, ge richtlich als Ak- tivklage, im Wege der Widerklage oder - wie hier - im Wege der Aufrech- 5 6 7 - 5 - nung geltend gemacht würden. In all diesen Fällen gehe es um eine - nicht versicherte, weil zum Schutz einer Haftpflichtversicherung geh ö- rende - Abwehr von Schadensersatzansprüchen. Da der Kläger und sei- ne Ehefrau separate Krankenversicherungsverträge unterhalten hätten, stütze sich der Krankenversicherer ihm gegenüber nicht auf Schaden s- ersatzansprüche aus Vertragsverletzung i.S. von § 3 Abs. 2 Buchst. a ARB 2005, sondern auf einen deliktischen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den §§ 263, 274 StGB. Eine Verletzung seines Krankenversicherungsvertrages werde dem Kläger mithin nicht vorge- worfen. Da der Krankenversicherer im Rechtsstreit vor dem Landgericht Dortmund zur Rechtsverteidigung ausschließlich mit seinem Schadens- ersatzanspruch aufrechne, werde dieser Rechtsstreit allein wegen dieses Schadensersatzanspruchs geführt. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung durfte das Berufungsgericht die auf Rechtsschutz für die ge- richtliche Geltendmachung von Leistungsansprüchen gegen den Kra n- kenversicherer vor dem Landgericht Dortmund (im Rechtsstreit 2 O 152/11) gerichteten Klaganträge zu 2 und 3 b nicht zurückweisen. An- ders als das Berufungsgericht meint, steht der Leistungsausschluss aus § 3 Abs. 2 Buchst. a ARB 2005 für die Abwehr nicht durch Vertragsver- letzungen begründeter Schadensersatzansprüche bei Zugrundelegung des revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalts dem Rechtsschutzan- spruch des Klägers nicht entgegen. 1. Ob die vom Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversich e- rung beabsichtigte Interessenwahrnehmung dem Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherers unterfällt und ob sie von einem Leistungs- ausschluss für die Wahrnehmung bestimmter rechtlicher Interessen e r- 8 9 - 6 - fasst wird, ist vom Versicherungsfall her zu bestimmen. Das ergibt sich hier aus § 4 ARB 2005, der den Rechtsschutzfall als Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz bezeichnet. Der Senat hat in der jüngeren Vergangenheit in mehreren Ent- scheidungen geklärt, wie mit Hilfe der Festlegung des Rechtsschutzfalles die zeitliche Einordnung und Begrenzung des versprochenen Versich e- rungsschutzes erfolgt (vgl. dazu die Senatsurteile vom 30. April 2014 - IV ZR 47/13, IV ZR 60/13, BGHZ 201, 73, 77 Rn. 15 ff.; IV ZR 61/13, juris; IV ZR 62/13, juris, jeweils unter I 2 a; vom 24. April 2013 - IV ZR 23/12, r+s 2013, 283 Rn. 12; vom 19. November 2008 - IV ZR 305/07, VersR 2009, 109 Rn. 20-22; Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 - IV ZR 37/07, VersR 2008, 113 Rn. 3; Senatsurteile vom 28. September 2005 - IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unter I 2 a; vom 19. März 2003 - IV ZR 139/01, VersR 2003, 638 unter 1; vgl. auch Wendt, r+s 2006, 1, 4 ; 2014, 328, 334). 2. Im Streitfall geht es nicht nur um die - wegen des Vorvertrag- lichkeitseinwands der Beklagten zu klärende - zeitliche Einordnung des Versicherungsschutzes, sondern auch darum, mit Hilfe der Beschreibung des Versicherungsfalles zu bestimmen, ob der Leistungsausschluss nach § 3 Abs. 2 Buchst. a ARB 2005 den Versicherungsfall erfasst. Das ist nicht der Fall, weil der Kläger - jedenfalls mit seinem Hauptantrag vor dem Landgericht Dortmund - Rechtsschutz nicht für die Abwehr eines Schadensersatzanspruchs, sondern die Durchsetzung eigener vertragli- cher Ansprüche aus seiner privaten Krankenversicherung begehrt. a) Nach der vorgenannten Senatsrechtsprechung, die zum Scha- densersatz-Rechtsschutz (hier geregelt in § 2 Buchst. a und § 4 Abs. 1 Buchst. a ARB 2005) ergangen ist, sich aber auch auf den Vertrags- 10 11 12 - 7 - rechtsschutz i.S. von § 2 Buchst. d i.V.m. § 4 Abs. 1 Buchst. c übertra- gen lässt, ist - soweit der Versicherungsnehmer einen Anspruch gegen einen Dritten erhebt - für die Festlegung der den Versicherungsfall maß- geblich kennzeichnenden Pflichtverletzung allein der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß seines Anspruchsgegners begründet. Als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt d a- bei das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch herleitet (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 aaO; Senatsurteile vom 19. November 2008 aaO; vom 19. März 2003 aaO unter 1 a). Das ist hier die dem Krankenversicherer angelastete - nach Auffassung des Klä- gers unberechtigte - Weigerung, die verlangten Krankenversicherungs- leistungen zu erbringen; denn auch wenn der Krankenversicherer dem Kläger seinerseits ein Fehlverhalten zur Last legt, welches im Falle se i- ner Erweislichkeit den vom Kläger verfolgten Anspruch aus der privaten Krankenversicherung durch Aufrechnung mit einem Schadensersatzan- spruch des Krankenversicherers zu Fall brächte, stützt sich der Kläger darauf nicht. Er begründet seinen Leistungsanspruch auf Erstattung von Krankheitskosten nicht damit, er selbst habe Beihilfe zu Straftaten ge- leistet und sich deshalb schadensersatzpflichtig gemacht (vgl. dazu S e- natsurteil vom 19. März 2003 aaO). Für die Festlegung des Rechts- schutzfalles kommt es mithin auf diese Aufrechnung des Krankenversi- cherers und ihre Begründung nicht an. b) Deswegen trifft es auch nicht zu, dass - wie das Landgericht in erster Instanz angenommen hat - der Deckungsanspruch des Klägers an der so genannten Vorvertraglichkeit scheitert, denn dafür ist nicht ent- scheidend, wann die Rezeptmanipulationen des Klägers oder seiner Ehefrau begonnen haben, sondern nur, wann sich der Krankenversiche- 13 - 8 - rer des Klägers geweigert hat, Krankheitskosten des Klägers zu erstat- ten. Nur auf diesen mutmaßlichen Vertragsverstoß, der ersichtlich in rechtsschutzversicherter Zeit liegt, stützt der Kläger sein Rechtsschut z- begehren. c) Allerdings hat die frühere Senatsrechtsprechung zu § 14 Abs. 3 ARB 75 (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1984 - IVa ZR 24/82, VersR 1984, 530 unter I 3; zustimmend: OLG Koblenz, VersR 2013, 99, 100; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 4 ARB 2008/II Rn. 55; Maier in Harbauer, ARB 8. Aufl. § 4 ARB 2000 Rn. 53), die dem Berufungsge- richt offenbar vor Augen gestanden hat, für die Festlegung des Versiche- rungsfalles auch bei einem Aktivprozess des Versicherungsnehmers nicht nur auf die seinem Anspruchsgegner vorgeworfenen Verstöße, sondern auch auf solche Verstöße abgestellt, die dem Versicherung s- nehmer seinerseits vom Gegner angelastet und seinem geltend gemach- ten Anspruch entgegengehalten werden und gegen die er sich verteidigt. Unerheblich sei es, so hat der Senat damals ausgeführt, ob der Versi- cherungsnehmer im zugrunde liegenden Konflikt eigene Ansprüche er- hebe oder sich gegen fremde Ansprüche zur Wehr setze und welche der Konfliktparteien den maßgeblichen Verstoß begangen haben solle. Für die Bestimmung des Versicherungsfalles in der Rechtsschutzversich e- rung sei es gleichgültig, ob der Versicherungsnehmer angreifen oder sich verteidigen wolle und ob er in der Rolle eines Klägers, Widerklägers, Be- klagten oder außergerichtlich streite. An dieser, seinerzeit vorwiegend mit der Entstehungsgeschichte des § 14 Abs. 3 ARB 75 begründeten Rechtsprechung (vgl. Senat aaO unter I 3 c) ist nicht mehr festzuhalten. Die Entstehungsgeschichte einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist nach den seit Jahrzehnten geänderten Auslegungsmaßstäben (vgl. dazu Wendt , r+s 14 15 - 9 - 2012, 209, 211) nicht mehr maßgeblich. Entscheidend für die Klause l- auslegung ist vielmehr die Sichtweise des durchschnittlichen, um Ve r- ständnis bemühten Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse (Senatsurteil vom 28. September 2005 - IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unter I 3 m.w.N.). Er entnimmt dem Lei s- tungsversprechen des Rechtsschutzversicherers, dass letzterer es übe r- nimmt, die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen zu unterstützen. Deshalb kommt es für die Festlegung des Versicherungsfalles allein auf die Tatsachen an, mit denen der Versicherungsnehmer sein Rechts- schutzbegehren begründet (Senatsurteil vom 19. November 2008 - IV ZR 305/07, VersR 2009, 109 Rn. 20-22; Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 - IV ZR 37/07, VersR 2008, 113 Rn. 3; Senatsurteile vom 28. Sep- tember 2005 - IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unter I 2 a; vom 19. März 2003 - IV ZR 139/01, VersR 2003, 638 unter 1 a; vgl. auch Wendt, r+s 2006, 1, 4). Dabei wird der Versicherungsnehmer zwar erkennen, dass die in § 2 Buchst. a und § 3 Abs. 2 Buchst a ARB 2005 vereinbarten Re- gelungen Rechtsschutz für die Abwehr deliktischer Schadensersatzan- sprüche ausschließen sollen, er wird jedoch bei der Verfolgung eigener vertraglicher Ansprüche einen den Rechtsschutzfall i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c ARB 2005 auslösenden Verstoß allein in dem vermeint- lichen Fehlverhalten sehen, mit dem sich sein Gegner gegen die Verfo l- gung seines Anspruchs wenden will. Das ist hier die Leistungsablehnung des Krankenversicherers. Auf eigenes Fehlverhalten lassen sich aus der Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers vertragliche Ansprü- che nicht stützen. d) Deshalb ist es für die Bestimmung des Versicherungsfalles u n- erheblich, was der Anspruchsgegner des Versicherungsnehmers gegen dessen Begehren einwendet. Anderenfalls hätte dieser es - als mit Blick 16 - 10 - auf den Rechtsschutzversicherungsvertrag Außenstehender - selbst bei Verfolgung grundsätzlich versicherter vertraglicher Ansprüche in der Hand, allein schon durch die Wahl seiner Verteidigung (hier: Aufrech- nung mit Schadensersatzanspruch) dem Versicherungsnehmer den Rechtsschutz zu entziehen. e) Nach dem Vorstehenden kommt auch eine Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 3 Abs. 5 ARB 2205 nicht in Betracht. III. Nach allem ergibt sich für die infolge der beschränkten Revi - sionszulassung allein noch in Rede stehenden Klaganträge zu 2 und 3 b im Einzelnen Folgendes: 1. Den Antrag des Klägers zu 3 b, die Beklagte zu verurteilen, ihm Rechtsschutz für die Klage im Rechtsstreit 2 O 152/11 vor dem Landg e- richt Dortmund gegen seinen Krankenversicherer bezüglich der dortigen im Schriftsatz vom 29. September 2011 gestellten Anträge zu Ziffern 1 bis 3 zu gewähren, hat das Berufungsgericht mit unzutreffender Begrün- dung zurückgewiesen. Der Senat ist aber gehindert, in der Sache selbst zu entscheiden, weil - aus Sicht des Berufungsgerichts konsequent - bisher keine ausrei- chenden Feststellungen dazu getroffen sind, mit welchem Inhalt im Ein- zelnen der Kläger diese Anträge im Rechtsstreit vor dem Landgericht Dortmund zuletzt verfolgt. Soweit der Kläger im Nichtzulassungsbe- schwerdeverfahren weiter zur Antragslage im Rechtsstreit vor dem Landgericht Dortmund vorgetragen hat, handelt es sich um in der Revisi- onsinstanz nicht zu beachtenden neuen Vortrag, den der Senat seiner Entscheidung nicht zugrunde legen kann. 17 18 19 20 - 11 - Unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats wird das Berufungsgericht ergänzende Feststellungen dazu treffen müssen, wo- rauf die Interessenwahrnehmung des Klägers vor dem Landgericht Dor t- mund im Einzelnen gerichtet ist. Dabei wird der Kläger gegebenenfalls Gelegenheit haben, sachdienliche Anträge zu stellen, d.h. klarzustellen, auf welche vor dem Landgericht Dortmund gestellten Anträge sich sein Rechtsschutzersuchen richtet. Der Senat weist dazu darauf hin, dass der Hilfsantrag zu 3 aus dem Schriftsatz des Klägervertreters an das Land- gericht Dortmund vom 29. September 2011 - sollte er unverändert ge- stellt sein - als negativer Feststellungsantrag gegen das Schadense r- satzbegehren des Krankenversicherers dem Leistungsausschluss aus § 3 Abs. 2 Buchst. a ARB 2005 unterfallen dürfte, weil Gegenstand die- ses Feststellungsverlangens allein die Abwehr des Schadensersatza n- spruchs wäre. 2. Auch bezüglich des auf 5.034,30 € bezifferten Klagantrags zu 2 auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten wird das Berufungsgericht noch weitere Feststellungen zu treffen haben. Dazu weist der Senat auf Fo l- gendes hin: a) Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, ist der A n- trag nicht auf die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geric h- tet, sondern auf Erstattung von im Rechtsstreit 2 O 152/11 vor dem Landgericht Dortmund entstandenen Rechtsanwaltskosten. Das ergibt sich aus der Klagschrift und der Kostenaufstellung des Prozessbevol l- mächtigten des Klägers vom 23. September 2011 (Anlage K 33). b) Die Rechtsanwaltsgebühren sind zu Unrecht nach einem Streit- wert von bis zu 350.000 € errechnet. Das entspricht zwar der Schaden s- ersatzforderung in Höhe von 342.499,40 €, die der Krankenversicherer 21 22 23 24 - 12 - des Klägers gegen ihn erhebt. Im Rechtsstreit des Klägers um Kranke n- versicherungsleistungen ist dieser Schadensersatzanspruch indessen nur bis zur Höhe der dortigen Klagforderung zur Aufrechnung gestellt. Jedenfalls solange im Rechtsstreit vor dem Landgericht Dortmund eine Entscheidung über die vom Krankenversicherer erklärte Aufrechnung noch nicht ergangen ist, bestimmt sich der Streitwert des Rechtsstreits vor dem Landgericht Dortmund allein nach den dort vom Kläger geforder- ten Leistungen aus der privaten Krankenversicherung (§ 45 Abs. 3 GKG). Auch zur Höhe und zur Frage einer möglichen Anrechnung gemäß Vo r- bemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV wird das Berufungsgericht noch Feststel- lungen zu treffen haben. Mayen Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.11.2012 - 11 O 237/12 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.02.2014 - I-4 U 236/12 -