Entscheidung
4 StR 564/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 S t R 5 6 4 / 1 4 vom 25. Februar 2015 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Februar 2015 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Berlin vom 8. Juli 2014 im Ausspruch über die Ge- samtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht Berlin hatte den mehrfach und einschlägig vorbestraften Angeklagten im ersten Rechtsgang durch Urteil vom 30. Mai 2012 wegen schweren Raubes, besonders schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, wegen Betruges, Diebstahls in zwei Fällen, vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverlet- zung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen unerlaubten Entfer- nens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis 1 - 3 - sowie wegen falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Auf die hiergegen zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat das Urteil des Landgerichts mit Urteil vom 28. März 2013 im gesamten Rechts- folgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sa- che zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwie- sen. Auf der Grundlage des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs des landgerichtlichen Urteils im ersten Rechtsgang hat das Landgericht den Ange- klagten nunmehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit seiner dagegen gerichteten Revision bean- standet der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. I. Das Rechtsmittel führt lediglich zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Ur- teils auf Grund der Sachrüge einen den Angeklagten beschwerenden Rechts- fehler nicht ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 3 4 - 4 - Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat keinen Bestand, weil das Landgericht insoweit seiner aus § 267 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StPO folgen- den sachlich-rechtlichen Begründungspflicht nicht nachgekommen ist. 1. Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe gebildet. Das Gesetz schreibt vor, dass hierbei die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt werden müssen (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB; zu den Anforderungen i.E. vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. März 1994 – 4 StR 644/93, StV 1994, 370, und vom 7. April 1994 – 4 StR 92/94, StV 1994, 425). Bei der Bildung der Gesamt- strafe handelt es sich daher um einen eigenständigen Strafzumessungsvor- gang, der gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StPO gesondert zu begrün- den ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1971 – 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 269; SSW-StPO/Güntge, § 267 Rn. 29). An Erwägungen zur Bestimmung der Gesamtstrafe fehlt es im angefoch- tenen Urteil vollständig. Sie lassen sich auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen. II. Die Sache bedarf daher insoweit zum Gesamtstrafausspruch neuer Ver- handlung und Entscheidung. Da sich der Rechtsfehler aus einer Nichtbeach- 5 6 7 8 - 5 - tung des § 267 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StPO ergibt, sieht der Senat von einer Entscheidung gemäß § 354 Abs. 1b i.V.m. §§ 460, 462 StPO kein Raum. Sost-Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin