Entscheidung
XI ZA 25/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I Z A 2 5 / 1 4 vom 24. Februar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2015 durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Joeres als Vorsitzenden, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Die als Anhörungsrüge auszulegende Rechtsbeschwerde der Klä- gerin gegen den Senatsbeschluss vom 10. Februar 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrück- lich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Beschluss, mit dem der Senat Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. September 2014 versagt hat, ist gemäß § 127 Abs. 2, § 567 ZPO unan- fechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZA 35/10, juris Rn. 2). Die Rechtsbeschwerde hiergegen ist nicht eröffnet. Die unstatthafte Rechtsbeschwerde kann, da die Klägerin die Ermögli- chung rechtlichen Gehörs geltend macht, in eine Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) umgedeutet werden. Diese ist jedoch unbegründet, da der Senat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise ver- 1 2 - 3 - letzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Er hat das Vorbringen der Klägerin umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht beantwortet. Joeres Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 10.10.2013 - 23 O 1182/13 - OLG München, Entscheidung vom 29.09.2014 - 19 U 4538/13 - 3