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Leitsatz

III ZR 90/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 90/14 Verkündet am: 19. Februar 2015 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 254 A.; ZPO § 304 Abs. 1, § 343 a) Zur Frage, inwieweit ein Anlageberater, der seine Pflicht zur anlage- und anlegergerechten Beratung verletzt hat, sich auf ein mitwirkendes Ver- schulden des Anlageinteressenten berufen kann. b) Bei Erlass eines Grundurteils nach einem gegen den Beklagten ergange- nen Versäumnisurteil bleibt die Entscheidung über den Einspruch nach § 343 ZPO dem Betragsverfahren vorbehalten, soweit die Klage für ge- rechtfertigt erklärt worden ist. BGH, Urteil vom 19. Februar 2015 - III ZR 90/14 - OLG Frankfurt am Main LG Darmstadt - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Grund-Urteil des 22. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in Darmstadt vom 13. März 2014 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist, und wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 19. Juni 2012 abgeändert. Die Klage wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Kostenentscheidung, auch hinsichtlich der Kosten des Revisi- onsrechtszugs, einschließlich der durch die Rücknahme der Revi- sion des Beklagten entstandenen Kosten, bleibt der Schlussent- scheidung des Oberlandesgerichts vorbehalten. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt den Beklagten unter dem Vorwurf fehlerhafter Anlage- beratung auf Schadensersatz in Anspruch. Auf dessen Empfehlung zeichnete der Kläger am 13. November 2003 eine Beteiligung über 150.000 € zuzüglich 9.000 € Agio als atypisch stiller Gesellschafter an der (damaligen) A. 1 - 3 - AG & Co. KG (jetzt: A. GmbH & Co. KG), einem geschlos- senen Fonds. Nach der Beschreibung im Prospekt sollte das Kapital der Anle- ger in ein ganzheitliches Mobilitätskonzept, bestehend aus Full-Service- Leasing, der Vermietung von Automobilen sowie zusätzlichen daran angebun- denen Dienstleistungen und Leasinggeschäften aller Art investiert werden. Der Kläger verlangt unter anderem Zahlung von 101.256,91 € nebst Zin- sen sowie Freistellung von allen wirtschaftlichen Nachteilen und Verpflichtun- gen, die sich aus der Beteiligung ergeben. Er hat geltend gemacht, der Beklag- te habe wahrheitswidrig angegeben, es handele sich um eine perfekte und ab- solut sichere Anlage für das Anlageziel der Altersvorsorge, die prognostisch 12 % p.a. abwerfe. Eine Aufklärung über das Fungibilitätsrisiko sowie über die weichen Kosten von mehr als 15 % sei nicht erfolgt. Der Beklagte habe ihn auch nicht, jedenfalls nicht ausreichend, über die spezifischen Risiken der ge- zeichneten Anlage, insbesondere ein Totalverlustrisiko, aufgeklärt. Des Weite- ren sei der Prospekt, der ihm im Übrigen nicht übergeben worden sei, wider- sprüchlich, unvollständig und fehlerhaft. Der Beklagte ist diesen Vorwürfen entgegengetreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat nach Einspruch des Beklagten und Zeugenverneh- mung der Ehefrau des Klägers das zuvor ergangene, der Klage stattgebende Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten unter Abänderung bezie- hungsweise Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidungen (Endurteil und Versäumnisurteil) dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger Schadensersatz we- gen der fraglichen Beteiligung zu leisten, wegen eines entsprechenden Mitver- 2 3 4 - 4 - schuldens jedoch nur in Höhe von 50 %; im Übrigen hat es die Berufung zu- rückgewiesen und die Revision zugelassen. Daraufhin haben zunächst beide Parteien Revision gegen das Berufungsurteil eingelegt, der Kläger vorsorglich auch Nichtzulassungsbeschwerde. Nach Verweigerung der beantragten Pro- zesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht hat der Beklagte seine Revision zurückgenommen. Der Kläger verfolgt sein Begehren in vollem Um- fang weiter. Entscheidungsgründe I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Es hält die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt, weil der Beklagte weder eine anlage- noch eine anle- gergerechte Beratung vorgenommen habe. Da der Kläger neben der Erzielung von Steuervorteilen jedenfalls auch das Ziel einer verbesserten Altersvorsorge verfolgt habe, sei die Investition in den vorliegend empfohlenen geschlossenen Fonds wegen des bestehenden Totalverlustrisikos zur Verwirklichung der Anla- geziele des Klägers ungeeignet gewesen. Zudem habe der Beklagte das Total- verlustrisiko verharmlost, indem er dieses als unwahrscheinlich dargestellt und angegeben habe, ein Ausgleich werde durch die steuerlichen Vorteile geschaf- fen. Darüber hinaus sei weder im Prospekt noch von dem Beklagten auf das Risiko, die regelmäßig jährlich ausgezahlten Beträge als gewinnunabhängige Auszahlungen im Falle einer Insolvenz zurückzahlen zu müssen, hingewiesen worden. Der danach begründete Schadensersatzanspruch sei nicht verjährt, insbesondere könne dem Kläger keine grob fahrlässige Unkenntnis der den Schadensersatz begründenden Umstände vorgeworfen werden. Denn er habe 5 - 5 - auf die Aussagen des Beklagten und darauf, dass dieser ihm keine Geldanlage empfehlen werde, die seinen Interessen widerspreche, vertrauen dürfen. Sein Schadensersatzanspruch sei jedoch um 50 % zu mindern, weil ihm ein Mitver- schulden in dieser Höhe anzulasten sei. Er sei, wie sich aus den eigenen An- gaben des Klägers vor dem Senat und der Aussage der Zeugin S. ergebe, äußerst leichtsinnig vorgegangen und habe erhebliche Summen aufs Spiel ge- setzt, ohne sich mit der Materie im Einzelnen zu beschäftigen. Er habe die Dienste des Beklagten zwar gerade deshalb in Anspruch genommen, weil er selbst als Anleger über keine Sachkunde verfügt habe; eine Obliegenheit, die Empfehlungen des Beklagten zu überprüfen, habe danach nicht bestanden. Auch wenn das Verhalten des Klägers nicht als grobe Fahrlässigkeit eingestuft werden könne, so stelle es doch ein erhebliches Verschulden gegen sich selbst und die ureigensten Interessen dar. Dieser Leichtsinn wiege unter Abwägung aller Gesichtspunkte ebenso schwer wie das fahrlässige Vorgehen des Beklag- ten, eine Gesellschaftsbeteiligung an einem Unternehmen zu empfehlen und als sicher darzustellen, deren Auswirkungen er weder wirtschaftlich noch steu- erlich habe einschätzen können. II. Die Revision des Klägers hat Erfolg. 1. Die Revision ist zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Bewertung des vorliegenden Emissionsprospekts, die Bedeutung der Hinweise auf das Totalverlustrisiko sowie die Frage der groben Fahrlässigkeit hinsichtlich des Verjährungsbeginns von verschiedenen Gerichten unterschiedlich beurteilt wür- 6 7 8 - 6 - den. Hieraus lässt sich keine Beschränkung der Zulassung der Revision ent- nehmen. Zwar kann sich nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs eine solche Beschränkung der Zulassung auch (allein) aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergeben; dies muss aber mit der gebotenen Eindeutigkeit erfolgen (vgl. nur Senatsurteil vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, 185 Rn. 9). Vorliegend hat das Berufungsgericht am Beginn seiner Erörterungen zur Begründetheit der Berufung ausgeführt, es ent- scheide durch Grundurteil, um den Parteien die Möglichkeit zu geben, die Haf- tung durch Entscheidung des Bundesgerichtshofs klären zu lassen. Hierdurch hat es klar zum Ausdruck gebracht, dass es keine Beschränkung der Zulassung der Revision auf eine Prozesspartei (den Beklagten) oder auf die Frage des Haftungsgrunds aussprechen wollte. Die vom Kläger vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist damit gegenstandslos. 2. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist. a) Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist die Würdigung des Be- rufungsgerichts, dass der Beklagte seine Pflicht zur anlage- und anlegergerech- ten Beratung schuldhaft verletzt hat. Die gezeichnete Anlage habe aufgrund ihres spekulativen Charakters keine hinreichend sichere Möglichkeit zur Ver- besserung der Altersvorsorge dargestellt und hätte daher dem Kläger nicht als zur Altersvorsorge geeignete Anlage empfohlen werden dürfen. Diese Würdi- gung lässt Rechtsfehler nicht erkennen, zumal das Risiko eines Totalverlusts der vorliegenden Anlage deutlich höher einzuschätzen ist als etwa bei einem Immobilienfonds (vgl. dazu nur Senatsurteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, 9 10 11 - 7 - BGHZ 186, 152 Rn. 18). Weiter hat das Berufungsgericht dem Beklagten ange- lastet, er habe das Risiko eines Totalverlusts, selbst wenn er darauf hingewie- sen haben sollte, jedenfalls verharmlost, indem er nach eigenen Angaben da- rauf hingewiesen habe, dass ein solcher Verlust sehr unwahrscheinlich sei; zu- dem habe er erklärt, ein etwaiger Verlust werde durch die steuerlichen Vorteile ausgeglichen. Damit hat der Beklagte aber die in der Beratungsdokumentation und der Beitrittserklärung enthaltenen Warnhinweise, unabhängig davon, ob diese ausreichend waren, sowie auch die Risikobeschreibung im Emissions- prospekt, soweit dieser überhaupt übergeben worden ist, erheblich entwertet und etwaige Bedenken des Klägers zerstreut. b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger sei ein Mitver- schulden anzulasten, dessen Höhe mit 50 % anzusetzen sei, begegnet durch- greifenden rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat bei seiner (revisi- onsrechtlich grundsätzlich hinzunehmenden, vgl. nur BGH, Urteile vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00, NJW 2002, 1643, 1646 und vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02, NJW 2003, 1929, 1931) Würdigung die Anforderungen an ein auf Sei- ten des Anlageinteressenten anzurechnendes Mitverschulden bei Zeichnung einer Anlage verkannt. Danach muss sich der Kläger auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ein mitwirkendes Verschulden nicht entgegenhalten lassen. Ein Verschulden im Sinne des § 254 BGB liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn der Geschädigte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1987 - X ZR 36/86, NJW-RR 1988, 855 f). Allerdings verdient das Vertrauen desjenigen, der sich von einem anderen, der für sich Sachkunde in Anspruch nimmt, beraten 12 13 - 8 - lässt, besonderen Schutz. Deshalb kommt im Falle eines Schadensersatzan- spruchs wegen der (vorsätzlichen oder fahrlässigen) Verletzung von Aufklä- rungs- und Beratungspflichten der Einwand des Mitverschuldens nur unter be- sonderen Umständen zum Tragen, weil sich der Anleger regelmäßig auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Aufklärung und Beratung ver- lassen darf; alles andere widerspräche dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der in § 254 BGB lediglich eine besondere Ausprägung erhalten hat (vgl. BGH, Urteile vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, 1814 und vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02, NJW 2004, 1868, 1870; Se- natsurteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 21 sowie BGH, Urteil vom 3. Juni 2014 - XI ZR 147/12, NZG 2014, 1061 Rn. 46 jeweils mwN). Eine Ausnahme hiervon ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Ge- schädigte über eigene Sachkunde oder über zusätzliche Informationen von drit- ter Seite verfügt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1987 aaO). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der Umstand, dass der Kläger erhebliche Beträge "aufs Spiel gesetzt hat", ohne sich zuvor mit der empfohlenen Anlage intensiv zu beschäftigen, rechtfertigt nicht den Schluss des Berufungsgerichts, der Kläger habe sich "besonders leichtsinnig" verhalten. Würde man dem Berufungsgericht folgen, so wäre kaum nachvollziehbar, worin der Unterschied zwischen einem "äußerst leichtsinnigen" und einem grob fahr- lässigen Verhalten liegen soll; letzteres hat aber das Berufungsgericht im Rah- men seiner Ausführungen zur Verjährung des Schadensersatzanspruchs mit nachvollziehbarer Begründung gerade abgelehnt. Das Verhalten des Klägers, der - wovon das Berufungsgericht selbst ausgegangen ist - die bestehenden Risiken nicht realisiert hat, belegt nur, dass er sich auf die beschwichtigenden Aussagen sowie die Kenntnisse und Erfahrungen des Beklagten verlassen hat. Insoweit gilt jedoch der Erfahrungssatz, dass ein Anleger, der bei seiner Ent- 14 - 9 - scheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters in Anspruch nimmt, den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen des Bera- ters, die dieser in einem persönlichen Gespräch unterbreitet, besonderes Ge- wicht zumisst und zumessen darf (vgl. nur Senatsurteil vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, NJW-RR 2010, 1623 Rn. 15). Der Kläger ist daher nicht weniger schutzwürdig als andere Anleger, die auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihnen zuteil gewordenen Beratung vertraut haben. Soweit das Berufungsgericht weiter der Auffassung ist, das Verhalten des Klägers stelle sich gerade im Hinblick auf fehlende Sicherheiten als beson- ders leichtsinnig dar, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen, der Kläger habe als mehrfacher Grundeigentümer gewusst, wie aufwändig notarielle Kauf- verträge ausgestaltet seien und wie sehr die kreditgebenden Banken auf eine ausreichende Wertsicherung achteten, sind vorliegend ohne Aussagekraft. Hier geht es um eine völlig anders gelagerte Anlageform, die mit dem Ankauf einer Immobilie zu Anlagezwecken nichts gemein hat. 3. Da weitere Feststellungen zur Frage eines Mitverschuldens des Klägers nicht zu erwarten sind, kann der Senat eine eigene Sachentscheidung treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO) und unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang dem Grunde nach für gerechtfertigt erklären. Zu- gleich ist das angefochtene klageabweisende Urteil des Landgerichts abzuän- dern. Demgegenüber muss das zuvor ergangene Versäumnisurteil des Landge- richts, das das Berufungsgericht ebenfalls in vollem Umfang aufgehoben hat, aufrecht erhalten bleiben. Denn bei einem Grundurteil nach § 304 ZPO, das nach einem gegen den Beklagten ergangenen Versäumnisurteil ergeht, bleibt die Entscheidung nach § 343 ZPO dem Betragsverfahren vorbehalten, soweit 15 16 - 10 - die Klage für gerechtfertigt erklärt worden ist (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl., § 343 Rn. 11; MüKoZPO/Prütting, 4. Aufl., § 343 Rn. 2). 4. Im Betragsverfahren wird das Berufungsgericht auch die Rüge der Revi- sion zur Anrechnung von Steuervorteilen zu berücksichtigen haben. Die im an- gefochtenen Urteil kurz wiedergegebene Auffassung, der Kläger müsse sich im Wege des Vorteilsausgleichs auch die erhaltenen Steuervergünstigungen an- rechnen lassen, weil es sich bei der Rückabwicklung nicht um eine steuerrecht- liche Veräußerung im Sinne des § 23 EStG handele und Anhaltspunkte dafür, dass die von dem Kläger in Anspruch genommenen Steuervorteile nachträglich entfallen könnten, nicht vorlägen, greift zu kurz. Zwar trifft es zu, dass der er- kennende Senat in dem vom Berufungsgericht zitierten Urteil vom 17. Novem- ber 2005 (III ZR 350/04, NJW 2006, 499 Rn. 16) ausgeführt hat, dass die bloße Rückgewähr eines Wirtschaftsguts im Zusammenhang mit der Rückgängigma- chung des ursprünglichen Erwerbsvorgangs nicht den Tatbestand des § 23 EStG erfüllt. Die Erwägungen des Senats sind aber vor dem Hintergrund zu sehen, dass in der damals zu entscheidenden Fallkonstellation eine Versteue- rung der Schadensersatzleistung unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Einnahme (§§ 15-17 EStG) entfiel, weil die Fondsgesellschaften, an denen sich die dortigen Kläger beteiligt hatten, als bloße Vermögensverwaltungsgesell- schaften nicht gewerblich tätig waren. Vorliegend handelt es sich aber um eine unternehmerische Beteiligung, bei der eine Versteuerung nach § 15 oder § 16 EStG in Betracht kommt (vgl. Senatsurteile vom 17. Juli 2014 - III ZR 218/13, NJW 2014, 3436 Rn. 30 f und III ZR 226/13, BeckRS 2014, 15367 Rn. 30 f). Diesbezüglich ist zu beachten, dass nach der mittlerweile gefestigten Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs eine Vorteilsanrechnung bezogen auf die steuerlichen Vorteile, die der Anleger aus seiner Beteiligung an dem geschlos- senen Fonds erlangt hat, grundsätzlich ausscheidet, wenn die entsprechende 17 - 11 - Schadensersatzleistung ihrerseits der Besteuerung unterworfen ist. Eine An- rechnung kommt dabei nur dann in Frage, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anleger derart außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen (st. Rspr. vgl. nur Senatsurteile vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 35, 36 f und vom 17. Juli 2014 - III ZR 218/13 und III ZR 226/13, jeweils aaO Rn. 25 f sowie BGH, Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312 Rn. 43 und vom 28. Januar 2014 - XI ZR 495/12, BGHZ 200, 110 Rn. 12 f). Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 19.06.2012 - 2 O 274/11 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 13.03.2014 - 22 U 115/12 -