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Beschluss

VIII ZR 236/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Ausbleiben einer vom Jobcenter vorgesehenen Direktzahlung begründet nicht generell ein vom Mieter zu tragendes Risikounvermögen; ein unverschuldeter Tatsachenirrtum kann Eintritt des Verzuges hindern. • Bei besonderen, außergewöhnlichen Umständen kann ein geringfügiger Restbetrag trotz Nichtvollzahlung innerhalb der Schonfrist aus Gründen von Treu und Glauben außer Betracht bleiben. • Das Jobcenter ist nicht als Erfüllungsgehilfe des leistungsberechtigten Mieters anzusehen; dessen Versäumnisse sind dem Mieter nicht nach § 278 BGB zuzurechnen.
Entscheidungsgründe
Unverschuldeter Zahlungsrückstand durch ausgebliebene Behördenzahlung hindert Verzug und kann Kündigung entfallen lassen • Ein Ausbleiben einer vom Jobcenter vorgesehenen Direktzahlung begründet nicht generell ein vom Mieter zu tragendes Risikounvermögen; ein unverschuldeter Tatsachenirrtum kann Eintritt des Verzuges hindern. • Bei besonderen, außergewöhnlichen Umständen kann ein geringfügiger Restbetrag trotz Nichtvollzahlung innerhalb der Schonfrist aus Gründen von Treu und Glauben außer Betracht bleiben. • Das Jobcenter ist nicht als Erfüllungsgehilfe des leistungsberechtigten Mieters anzusehen; dessen Versäumnisse sind dem Mieter nicht nach § 278 BGB zuzurechnen. Die Klägerin war Vermieterin, der Beklagte Mieter einer Wohnung. Ab März 2010 war die monatliche Miete 378 €, wobei der Beklagte im März 2010 einen Teilbetrag nicht zahlte. Das Jobcenter hatte mit Bescheid ab Oktober 2012 Direktzahlungen an die Klägerin angekündigt, unterließ diese Zahlungen für November und Dezember 2012 jedoch versehentlich. Der Beklagte erfuhr hiervon erst durch eine Kündigung der Klägerin vom 5. Dezember 2012; am 23. Dezember 2012 erfolgte eine weitere Kündigung. Das Jobcenter überwies die ausstehenden Mieten Mitte Januar 2013, und der Beklagte leistete im Januar 2013 weitere Zahlungen, wodurch nur noch ein geringer Restbetrag offenblieb. • Keine Zulassung der Revision: Die entscheidende Frage, welche Wirkung das Ausbleiben von behördlichen Transferleistungen auf den Zahlungsverzug hat, rechtfertigt die Revision nicht, da der Senat bereits entschieden hat, dass das Risiko eines unverschuldeten Geldmangels dem Schuldner nicht generell erspart wird. • Unverschuldeter Tatsachenirrtum: Das Berufungsgericht hat zu Recht befunden, dass der Beklagte bei der ersten Kündigung wegen der ausgebliebenen Direktzahlung des Jobcenters in einem unverschuldeten Irrtum verharrte, der den Eintritt des Verzuges hindert. • Kein Rechtfertigungsgrund für Kündigung wegen altem Rückstand: Der verbleibende Rückstand aus März 2010 begründete weder die fristlose noch die ordentliche Kündigung vom 5. Dezember 2012. • Heilung der zweiten Kündigung: Die fristlose Kündigung vom 23. Dezember 2012 wurde durch weitgehende Nachzahlung innerhalb der Schonfrist unwirksam; der geringe Restbetrag kann ausnahmsweise nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unberücksichtigt bleiben. • Ordentliche Kündigung und Zurechnung: Für die ordentliche (hilfsweise erklärte) Kündigung fehlt es an einer schuldhaften Pflichtverletzung des Mieters im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB; das Versäumnis des Jobcenters ist dem Mieter nicht nach § 278 BGB zuzurechnen. Der beabsichtigte Beschluss des Senats sah die Zurückweisung der Revision der Klägerin vor. Die Kündigungen waren nicht wirksam: Die erste Kündigung scheiterte wegen eines unverschuldeten Tatsachenirrtums des Mieters infolge ausgebliebener Behördenzahlungen; die zweite Kündigung wurde durch nachgezahlte Beträge innerhalb der Schonfrist unwirksam, wobei der geringfügige Restbetrag aus Gründen von Treu und Glauben außer Betracht blieb. Damit blieb das Mietverhältnis bestehen, weil die materiellen Voraussetzungen für eine fristlose oder ordentliche Kündigung nicht gegeben waren.