Beschluss
VIII ZR 232/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine zur Frage der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle zugelassene Revision ist zurückzuweisen, wenn die zugrundeliegende Frage rechtlich nicht entscheidungserheblich ist.
• Eine Formularklausel, die dem Mieter während der Mietdauer Schönheitsreparaturen nur bei Gefahr nachhaltiger Substanzschäden auferlegt, verpflichtet den Mieter nur in diesem engen Umfang.
• Zur Bejahung der Verpflichtung des Mieters für während des Mietverhältnisses anfallende Schönheitsreparaturen muss der Vermieter darlegen und ggf. beweisen, dass diese erforderlich sind, um nachhaltige Substanzschäden zu vermeiden oder zu beseitigen.
Entscheidungsgründe
Keine Durchsetzungsklage für während der Mietdauer anfallende Schönheitsreparaturen ohne Substanzgefährdung • Eine zur Frage der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle zugelassene Revision ist zurückzuweisen, wenn die zugrundeliegende Frage rechtlich nicht entscheidungserheblich ist. • Eine Formularklausel, die dem Mieter während der Mietdauer Schönheitsreparaturen nur bei Gefahr nachhaltiger Substanzschäden auferlegt, verpflichtet den Mieter nur in diesem engen Umfang. • Zur Bejahung der Verpflichtung des Mieters für während des Mietverhältnisses anfallende Schönheitsreparaturen muss der Vermieter darlegen und ggf. beweisen, dass diese erforderlich sind, um nachhaltige Substanzschäden zu vermeiden oder zu beseitigen. Der Kläger verlangt von der Beklagten einen Vorschuss zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in einer unrenoviert übergebenen Wohnung während der Mietzeit. Vertraglich enthielt der Formularmietvertrag eine Klausel, nach der der Mieter Schönheitsreparaturen während der Mietdauer nur unverzüglich durchführen müsse, wenn sie erforderlich sind, um nachhaltige Schäden an der Substanz der Mieträume zu vermeiden oder zu beseitigen. Das Berufungsgericht hatte die Revision unter anderem mit Blick auf die Frage der Inhaltskontrolle der Klausel zugelassen. Der Kläger behauptete nicht, die streitigen Malerarbeiten seien zur Vermeidung nachhaltiger Substanzschäden erforderlich. Das Amtsgericht hatte entsprechende Feststellungen zum wohnungsbezogenen Zustand getroffen, die dem nicht entgegenstanden. • Die Revision ist nicht zulassungswürdig, weil die aufgeworfene Frage der AGB-Rechtskontrolle für die Entscheidung nicht entscheidungserheblich ist (§ 552a, § 543 ZPO). • Aus der Vertragsklausel ergibt sich nach der Auslegung unter Zugrundelegung der Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB), dass der Mieter während der Mietdauer nur dann zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, wenn diese erforderlich sind, um nachhaltige Substanzschäden zu vermeiden oder zu beseitigen. • Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die streitigen Arbeiten diese Voraussetzung erfüllen; die Feststellungen des Amtsgerichts sprechen dagegen. • Mangels Darlegung und Nachweis der erforderlichen Substanzgefährdung besteht für die Revision keine Aussicht auf Erfolg, sodass der beabsichtigte einstimmige Zurückweisungsbeschluss gemäß § 552a ZPO gerechtfertigt ist. • Das Revisionsverfahren ist danach erledigt, da die Revision zurückgenommen wurde. Der Senat beabsichtigte, die Revision des Klägers durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die entscheidungserhebliche Voraussetzung für eine Verpflichtung zu während der Mietdauer vorzunehmenden Schönheitsreparaturen fehlte. Die Vertragsklausel verpflichtet den Mieter nur bei Erforderlichkeit zur Verhinderung oder Beseitigung nachhaltiger Substanzschäden; diese Erforderlichkeit hat der Kläger nicht behauptet und die tatbestandlichen Feststellungen des Amtsgerichts schließen sie aus. Daher bestehen keine Aussicht auf Erfolg der Revision und keine Grundlage für einen Durchsetzungsanspruch des Klägers. Das Revisionsverfahren ist schließlich durch Revisionsrücknahme erledigt.