OffeneUrteileSuche
Entscheidung

V ZB 75/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
8mal zitiert
8Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 75/13 vom 12. Februar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. April 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 66.376,46 €. Gründe: I. Mit dem Kläger am 23. November 2012 zugestellten Urteil wies das Landgericht dessen Schadensersatzklage ab. Die Frist zur Begründung der am 7. Dezember 2012 eingelegten Berufung wurde bis zum 25. Februar 2013 ver- längert. An diesem Tag übermittelte die Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen Mitternacht die dreiseitige Berufungsbegründung per Telefax an das Oberlandesgericht, die dort am 26. Februar 2013 um 0:01 Uhr einging. Nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts hat der Kläger (hilfsweise) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs- begründungsfrist beantragt und insoweit vorgetragen, dass die Berufungsbe- gründung erst deshalb kurz vor Mitternacht auf den Weg habe gebracht werden 1 2 - 3 - können, weil es in der Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten Probleme mit der EDV-Anlage gegeben und sich dadurch die Fertigstellung des Schriftsatzes verzögert habe. Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewie- sen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Klä- ger mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt. II. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Berufungsbegründungsfrist sei nicht unverschuldet versäumt worden. Eine laufende Frist dürfe nur in dem Umfang ausgeschöpft werden, dass die bis zum Fristablauf verbleibende Zeit noch ausreiche, um den Schriftsatz zu übermitteln. Dabei müsse der Prozess- bevollmächtigte Verzögerungen und Störungen einkalkulieren, die bei dem ge- wählten Übertragungsweg üblicherweise auftreten könnten. Dem habe die Pro- zessbevollmächtigte des Klägers nicht Rechnung getragen. Sie habe die Über- mittlung erstmals am 25. Februar 2013 um 23:55 Uhr versucht, was wegen of- fensichtlich zu diesem Zeitpunkt noch eingehender anderer Schriftsätze nicht erfolgreich gewesen sei. Der Übertragungsvorgang habe daher erst ab 23:59 Uhr begonnen. Mit einer Belegung des Empfangsgerätes bei dem Ober- landesgericht habe die Prozessbevollmächtigte rechnen müssen. Auch die vor- getragenen technischen Schwierigkeiten mit der von ihr eingesetzten EDV- Anlage entlasteten den Kläger nicht. Zwar könne eine technische Störung, die die fristgerechte Herstellung eines Schriftsatzes verhindere, einen Wiederein- setzungsgrund darstellen, wenn diese unvorhersehbar und unvermeidbar ge- wesen sei. Allerdings seien dafür die Art des Defekts und seine Behebung dar- zulegen, woran es vorliegend fehle. 3 4 - 4 - III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Berufungs- gericht hat gegen den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Ge- hörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen. Es war – wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt – nach § 139 Abs. 1 ZPO verpflichtet, den Kläger auf die Notwendig- keit ergänzenden Vortrags zu der technischen Störung der EDV-Anlage seiner Prozessbevollmächtigten hinzuweisen. Veranlassung zu einem solchen Hinweis besteht, wenn der Vortrag in dem Wiedereinsetzungsantrag in einem wesentli- chen Punkt unklar oder ersichtlich unvollständig ist (Senat, Beschluss vom 30. September 2010 – V ZB 173/10, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 9. Febru- ar 2010 – XI ZB 34/09, MDR 2010, 648, 649 jeweils mwN). So lag es hier. Der Kläger hat die beantragte Wiedereinsetzung damit begründet, dass das verwandte Spracherkennungssystem zu zahlreichen Feh- lern im Text der Berufungsbegründung geführt habe. Seine Prozessbevollmäch- tigte habe diese zunächst am PC ihres Arbeitsplatzes korrigiert und die ent- sprechende Datei an den Arbeitsplatz ihres an diesem Abend bei ihr tätigen Bruders zur Endkorrektur versandt. Bei der Speicherung des Textes sei es er- neut zu Fehlern im gesamten Text gekommen, „vielleicht wegen eines Bedie- nungsfehlers, vielleicht auch, weil die EDV-Anlage nicht 100-prozentig“ gearbei- tet habe. Hierdurch habe sich die Fertigstellung des Schriftsatzes um insgesamt rund 15 Minuten verzögert. Der Kläger hat damit die Art der Störung, ihre kon- kreten Auswirkungen wie auch die zeitlichen Abläufe beschrieben (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2004 – II ZB 22/03, NJW 2004, 2525, 2526). Unklar wurde der Vortrag des Klägers allerdings deshalb, weil auch ein Bedienungs- fehler der Prozessbevollmächtigten als Ursache der Störung für möglich erach- 5 6 - 5 - tet wurde. Wäre dieser verschuldet gewesen, hätte eine Wiedereinsetzung nicht gewährt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 – XI ZB 45/04, NJW 2006, 2637 Rn. 10). Dass ein schuldhafter Bedienungsfehler vorlag, konn- te das Berufungsgericht andererseits nicht unterstellen, denn das Wiederein- setzungsgesuch ließ insoweit weder Besonderheiten bei den Bedienungsabläu- fen erkennen noch nach Art der Störung den zwingenden Schluss auf einen verschuldeten Bedienungsfehler zu. Das Berufungsgericht wäre daher nach § 139 Abs. 1 ZPO gehalten gewesen, dem Kläger unter Erteilung eines ent- sprechenden Hinweises Gelegenheit zu einer Konkretisierung seines Vorbrin- gens zu geben. 2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Das Beru- fungsgericht hat im Ergebnis die Wiedereinsetzung in die Berufungsbegrün- dungsfrist zu Recht versagt. Der Kläger hat ein ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zu- zurechnendes Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten nicht ausgeräumt. a) Rechtsfehlerfrei weist das Berufungsgericht im Ausgangspunkt darauf hin, dass der Nutzer mit der Wahl einer Telefaxübertragung bei ordnungsge- mäßer Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan hat, wenn er so rechtzeitig mit der Übertragung beginnt, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss vor 24 Uhr zu rechnen ist. Dabei hat der Ab- sender die Belegung des Empfangsgeräts des Gerichts in Rechnung zu stellen und eine gewisse Zeitreserve einzuplanen, um gegebenenfalls durch Wiederho- lung der Übermittlungsvorgänge einen Zugang des zu übermittelnden Schrift- satzes bis zum Fristablauf zu gewährleisten (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 6. April 2011 – XII ZB 701/10, NJW 2011, 1972 Rn. 9 f. mwN). Diesen Sorgfaltsanforderungen ist die Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht nach- gekommen. Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, dass der von dem Kläger vorgetragene erste Übermittlungsversuch um 23:55 Uhr diesen Anforderungen 7 8 - 6 - nicht genügt. Auch bei einer bloß dreiseitigen Berufungsbegründung kann an- gesichts der Möglichkeit, dass das Empfangsgerät belegt ist, bei einer Zeitre- serve von nur fünf Minuten nicht davon ausgegangen werden, dass der recht- zeitige Zugang gewährleistet ist. b) Die von dem Kläger angeführte, durch die Funktionsstörung der EDV- Anlage bedingte zeitliche Verzögerung der Fertigstellung der Berufungsbegrün- dung, die sich nach dem Inhalt der im Rahmen der Rechtsbeschwerde vorge- legten eidesstattlichen Versicherung auf 15 bis 20 Minuten belaufen haben soll, ist nicht geeignet, einen Wiedereinsetzungsgrund zu tragen. Zwar stellen nicht vorhersehbare und nicht vermeidbare Störungen einer EDV-Anlage einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn sie das rechtzeitige Er- stellen oder Absenden eines Schriftsatzes verhindern (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 – XI ZB 45/04, NJW 2006, 2637 Rn. 9; OLG Celle, NJW-RR 2003, 1439, 1440; Hk-ZPO/Saenger, ZPO, 6. Aufl., § 233 Rn. 30; PG/Milger, ZPO, 6. Aufl., § 233 Rn. 63; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 233 Rn. 23 unter „Tech- nische Störung“). Auch unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens im Rahmen der Rechtsbeschwerde, also des Vorbringens, das auf den gebotenen Hinweis nach § 139 ZPO gehalten worden wäre, ist ein dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seiner Prozessbevollmächtigen aber insoweit nicht ausgeräumt. Er trägt vor, dass seine Prozessbevollmächtigte am 25. Februar 2013 mehrere Schriftsatzfristen in schwierigen Verfahren mit zeit- aufwendiger Vorbereitung zu wahren gehabt habe. Bereits am späten Nachmit- tag seien Probleme mit der Spracherkennung aufgetreten, so dass sie an die- sem Tag ihre Schriftsätze mindestens drei- bis fünfmal habe korrigieren und überarbeiten müssen. Ist die technische Störung an diesem Tage somit nicht erst bei der Fertigstellung der streitgegenständlichen Berufungsbegründung aufgetreten, sondern bereits geraume Zeit zuvor, traf die Prozessbevollmächtig- te des Klägers die Pflicht, auch den Zeitaufwand für die Korrektur der Beru- 9 10 - 7 - fungsbegründung oder für deren Erstellung auf anderem Wege zu berücksichti- gen, um gleichwohl deren rechtzeitige Versendung per Telefax sicherzustellen. Dass ihr dies nicht möglich gewesen wäre, lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann RiBGH Dr. Roth Brückner ist infolge Krankheit an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 27. Februar 2015 Die Vorsitzende Stresemann Weinland Kazele Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 20.11.2012 - 11 O 8/11 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.04.2013 - 12 U 1437/12 - 11