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Entscheidung

5 StR 597/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 S t R 5 9 7 / 1 4 vom 11. Februar 2015 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur Brandstiftung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2015 beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 19. Mai 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als un- begründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Es beschwert den Angeklagten nicht, dass ihm trotz der noch vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn und trotz der Initiierung der Tat durch ihn selbst der Strafmilderungsgrund des § 46b StGB zugebilligt worden ist. Sander Schneider Dölp König Berger