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Entscheidung

NotSt (Brfg) 6/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotSt(Brfg) 6/14 vom 4. Februar 2015 in dem Disziplinarverfahren wegen Disziplinarverfügung - 2 - Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Prof. Dr. Radtke, sowie die Notare Dr. Strzyz und Dr. Frank beschlossen: Die Anhörungsrüge vom 22. Dezember 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gründe: Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Be- schluss des Senats vom 24. November 2014 verletzt das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG zwar verpflichtet, das Vor- bringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG wird jedoch nicht dadurch begründet, dass der Senat die Rechtsauffassung des Klägers nicht teilt (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). Auch gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (st. Rspr., vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis ge- nommen und in Erwägung gezogen hat. Dies ist auch im vorliegenden Fall ge- schehen. Das Gericht braucht nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den 1 2 - 3 - Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Dementsprechend sieht die Vorschrift in § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO vor, dass der Beschluss über den Zulassungsan- trag nur kurz begründet werden soll. Gemessen an diesem Maßstab ist eine Verletzung des Rechts auf Ge- währung rechtlichen Gehörs durch den angegriffenen Senatsbeschluss nicht festzustellen. Der Senat hat sich mit dem Vortrag des Klägers zur rechtlichen Beurteilung der Anweisung der Landessparkasse zu Oldenburg, den Geldbe- trag auf einem Notaranderkonto zu verwahren, und den Modalitäten der nach- folgenden Änderung der Verwahrungsart befasst. Er hat sich nach umfassender Prüfung der rechtlichen Auffassung des Klägers nicht angeschlossen. Galke Diederichsen Radtke Strzyz Frank Vorinstanz: OLG Köln, Entscheidung vom 13.05.2014 - 2 X (Not) 18/12 - 3