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Entscheidung

III ZR 250/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 250/14 vom 4. Februar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2014 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: Die Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang berücksichtigt, geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dies gilt sowohl für die - nunmehr im Schriftsatz vom 5. Januar 2015 erneut angesprochenen - Rügen, die Beklagte sei gemäß § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV verpflichtet gewe- sen, über die Rentenbeitragspflicht der Klägerin zu entscheiden, sie habe pflichtwidrig die in den "Null-Meldungen" mitgeteilte Befreiung von der Renten- versicherungspflicht nicht an die D. R. Bund weiterge- leitet, die Einleitung eines Verfahrens nach § 28h SGB IV durch die Klägerin setze einen belastenden Bescheid voraus, als auch für die in der Beschwer- debegründung und im Schriftsatz vom 5. Januar 2015 angestellten grundsätzli- chen Überlegungen zur Praxis der öffentlichen Rentenversicherungsverwaltung. 1 2 - 3 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entschei- dung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 24). Gründe, die ausnahmsweise eine Begründung des die Beschwerde gegen die Nichtzu- lassung der Revision zurückweisenden Beschlusses nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06, juris) erfordern würden, lagen nicht vor. Schlick Wöstmann Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 12.11.2013 - 5 O 65/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 03.07.2014 - 7 U 13/14 - 3