Entscheidung
V ZB 179/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
11mal zitiert
8Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 179/14 vom 29. Januar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt- Räntsch und Dr. Brückner und die Richter Dr. Roth und Dr. Göbel beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 2014 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.080 €. Gründe: I. Das Amtsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Be- schluss der Wohnungseigentümer vom 5. Juni 2013 abgewiesen, den Auftrag für den Einbau und die jährliche Überprüfung von Rauchwarnmeldern an eine Firma zu vergeben und den Einbau aus der Instandhaltungsrücklage, die jährli- chen Überwachungskosten über die Jahresabrechnung zu bezahlen. Die frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung hat das Landgericht durch Beschluss als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, mit welcher er die Durchführung der Berufung errei- chen will. 1 - 3 - II. Das Berufungsgericht meint, die erforderliche Beschwer sei nicht er- reicht. Nach eigenem Vortrag sei der Kläger nur in Höhe von 216 € beschwert. Die Berufung sei auch nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund nicht vorlie- ge. Die Frage, ob es generell ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche, einen Miteigentümer, der seine Wohnung schon mit Rauchwarnmeldern ausgestattet habe, von der Belastung mit den Kosten der Neuanschaffung auszunehmen, lasse sich nicht einheitlich beantworten. Sie hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Amtsgericht weiche auch nicht von dem Urteil des Amtsge- richts Rendsburg vom 30. Oktober 2008 (18 C 545/08, ZMR 2009, 239) ab, das ebenfalls eine Einzelfallentscheidung getroffen habe. III. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 1. Sie ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Zulässig ist sie aber nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 22). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 2. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) erfordert, anders als der Kläger meint, eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht. 2 3 4 5 - 4 - a) Im Ansatz zutreffend geht die Rechtsbeschwerde davon aus, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch erfordert, wenn die Anforderungen, die das Berufungsgericht stellt, überzogen sind und der Partei den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar er- schweren (Senat, Beschluss vom 3. Mai 2010 - V ZB 242/09, juris Rn. 4 mwN). Eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Beru- fung kann auch darin liegen, dass das Berufungsgericht die gebotene Entschei- dung über die Zulassung der Berufung nicht nachholt und ein Grund für die Zu- lassung der Berufung vorliegt (Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 242/11, WuM 2012, 402 Rn. 11). b) Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist dabei allerdings nur zu prüfen, ob das Berufungsgericht seiner gesetzlichen Pflicht zur Nachholung der Entschei- dung über die Zulassung der Berufung entsprochen und hierbei den Maßstab des § 511 Abs. 4 ZPO angelegt hat. Ob die Entscheidung über die Zulassung der Berufung sachlich richtig ist, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulassung ersetzt lediglich die an sich - ex post - gebotene Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts nach § 511 Abs. 4 ZPO und ist wie diese nicht anfechtbar. Diese Ent- scheidung des Gesetzgebers würde unterlaufen, könnte die nachgeholte Zulas- sungsentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren inhaltlich überprüft werden (zum Ganzen: Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 72/11, NJW- RR 2012, 82 Rn. 6 f.). c) Danach liegt hier keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs des Klägers zur Berufung vor. Das Berufungsgericht war verpflichtet, die Entschei- dung über die Zulassung der Berufung nachzuholen. Es ist dieser Pflicht nach- 6 7 8 - 5 - gekommen und hat bei seiner Entscheidung auch den zutreffenden Maßstab des § 511 Abs. 4 ZPO angelegt. Darauf, ob es die Voraussetzung für die Zulas- sung der Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zu Recht verneint hat, kommt es nicht an. 3. Andere Zulassungsgründe werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens beruht auf § 49a Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG. Danach ist der Gegenstandswert auf das Fünffache des Eigeninteresses des Klägers beschränkt. Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Roth Göbel Vorinstanzen: AG Bad Homburg, Entscheidung vom 29.01.2014 - 2 C 1749/13 (22) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.09.2014 - 2-9 S 22/14 - 9 10