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III ZR 547/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 547/13 vom 29. Januar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2015 durch die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. November 2013 gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des dritten Rechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 150.000 € Gründe: I. Die Klägerin und ihr Ehemann erwarben im September 2008 eine ver- mietete Eigentumswohnung in Berlin zu einem Kaufpreis von 66.988,50 €, in vollem Umfang finanziert durch zwei Bankdarlehen. Vorausgegangen waren ein Gespräch in der Wohnung der Klägerin und ihres Ehemanns mit einem Mitar- beiter der T. GmbH, die von der S. Wirtschaftsberatung GmbH (im Folgenden: S. GmbH) mit der Werbung potentieller Anleger beauftragt war, sowie zwei Gespräche am 6. und 13. September 2008 in den Räumen der in- zwischen insolventen S. GmbH, mit der die Klägerin und ihr Ehemann einen 1 - 3 - Dienstleistungsvertrag abgeschlossen hatten. Die Gespräche über den Ankauf der fraglichen Wohnung führte der Beklagte. Er übergab dabei eine "Berech- nung einer Immobilieninvestition", nach der der Erwerb einer fremdfinanzierten Immobilie gegen Zuzahlungen von monatlich zwischen 156 € und 239 € in den Jahren 2008 bis 2012 möglich sein sollte. Aufgrund dieser Gespräche ent- schlossen sich die Klägerin und ihr Ehemann zum Erwerb der fraglichen Eigen- tumswohnung. Die Klägerin macht aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehe- manns gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung geltend; der Beklagte habe seine Beratungspflichten verletzt. Hierzu hat sie vorgetragen, der Beklagte habe bei dem Gespräch am 6. September 2008 wahrheitswidrig versprochen, es bestehe jederzeit die Möglichkeit, aus der Finanzanlage auszusteigen und diese zu kündigen; die Rückführung der Darlehen stelle kein Problem dar, die Kapitalanlage werde sich auf Basis seiner Berechnungen durch die Steuervergünstigungen und die Mieteinnahmen bis auf eine kleine, konstante monatliche Zuzahlung von selbst tragen. Zudem habe er weder von sich aus noch auf eine konkrete Nachfrage darauf hingewiesen, dass die für den Abschluss des Kaufvertrags zu leistende Innenprovision den Wert von 15 % deutlich überstiegen habe. Ausweislich der Provisionsabrech- nung vom 15. September 2008 der S. GmbH gegenüber der Verkäuferin habe die Provision 23,6 % bezogen auf die Provisionsbasis beziehungsweise den Kaufpreis betragen. Dies sei dem Beklagten auch bekannt gewesen, denn die Höhe derartiger Provisionen habe gerade das Geschäftsmodell der S. GmbH ausgemacht. Die auf Rückzahlung ihrer Investitionen gerichtete Klage blieb ebenso wie die gegen beide Eheleute gerichtete Widerklage des Beklagten auf Heraus- 2 3 - 4 - gabe einer Kopie des zwischen ihnen und der S. GmbH geschlossenen Dienstleistungsvertrags in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Berufungsge- richt hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde. Sie möchte mit der beabsichtigten Revision ihre bisherigen Anträge weiter verfolgen. II. Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils sowie zur Zurückverweisung der Sa- che an die Vorinstanz. Das Berufungsgericht hat, wie die Beschwerde mit Recht rügt, in einem entscheidungserheblichen Punkt das Grundrecht der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. 1. Die angefochtene Entscheidung ist unter anderem damit begründet, dass zwischen den Parteien weder ein Beratungs- noch ein Auskunftsvertrag zu- stande gekommen seien. Der Beklagte sei nicht Vertragspartner geworden, denn er habe erkennbar nur als Mitarbeiter der S. GmbH gehandelt. Aus dem in zweiter Instanz unstreitig gewordenen Abschluss eines Dienstleistungs- vertrags zwischen der Klägerin, ihrem Ehemann und der S. GmbH ergebe sich zusätzlich, dass sich weder der Beklagte noch dieses Unternehmen zu Be- ratungsleistungen hätten verpflichten wollen. Deshalb bestünden auch keine Schutz- oder Rücksichtnahmepflichten des Beklagten, zumal er nach dem Er- gebnis der Beweisaufnahme weder ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen habe noch als ausgewiesener Fachmann aufgetreten sei. Für eine deliktische Haftung fehle es an einer Täuschungshandlung, weil die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht den Nachweis dafür habe führen können, dass dem Beklagten vorsätzlich fehlerhafte Tatsachenan- 4 5 - 5 - gaben zur Last fielen. Eine Täuschung über den Wert der Immobilie, einen Ver- äußerungsgewinn nach zehn Jahren, jederzeitige Kündigungsmöglichkeiten oder eine nur zehnjährige Laufzeit der Kapitalanlage sei nicht nachgewiesen. 2. a) Diese Würdigung beruht hinsichtlich eines möglichen deliktischen An- spruchs auf der Übergehung streitigen, unter Beweis gestellten Sachvortrags der Klägerin. Zwar ist die Auffassung des Berufungsgerichts, zwischen den Par- teien sei kein Vertragsverhältnis zustande gekommen, so dass vertragliche An- sprüche wegen Verletzung von Beratungs- bzw. Auskunftspflichten nicht be- stünden, frei von Rechtsfehlern. Demgegenüber hatte die Klägerin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zu einem möglichen deliktischen An- spruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 Abs. 1 StGB oder § 826 BGB ausrei- chend vorgetragen und Beweis angeboten, so dass dem hätte nachgegangen werden müssen. Dies betrifft das behauptete Verschweigen der Höhe der für den Abschluss des Kaufvertrags zu leistenden Innenprovision, die nach Darstel- lung der Klägerin bereits in der Klageschrift deutlich über 15 % gelegen habe. Ausweislich der Provisionsabrechnung vom 15. September 2008 der S. GmbH gegenüber der Verkäuferin habe die Provision 14.702,62 € und damit 23,6 % von der Provisionsbasis beziehungsweise dem Kaufpreis ausgemacht, so dass der Beklagte nach ihrer Auffassung verpflichtet gewesen sei, dies spä- testens auf ihre konkrete Nachfrage zu offenbaren. Stattdessen habe er zugesi- chert, dass dies nicht der Fall sei. Zum Beweis hat die Klägerin die Verneh- mung des Zeugen S. J. , ihres Ehemanns, angeboten. In einem weiteren Schriftsatz vom 29. Mai 2012 hat die Klägerin zudem vorgetragen, dem Beklag- ten sei bekannt gewesen, dass die S. GmbH eine Provision von über 17 % erhalten habe. Denn dies sei bei allen im Vertrieb dieses Unternehmens tätigen Mitarbeitern eine bekannte Tatsache, zumal sich die Honorierung des Beklag- ten aus eben dieser Provision speise. Zum Beweis für diese Behauptung der 6 - 6 - Klägerin hat sie den ehemaligen Geschäftsführer der S. GmbH als Zeugen benannt. In der Berufungsbegründung hat die Klägerin sodann diesen Vortrag erneut aufgenommen und das Übergehen des Beweisantritts in der ersten In- stanz ausdrücklich gerügt. Zudem hat sie vorgetragen, dass sie das Geschäft nicht abgeschlossen hätte, wenn ihr die Höhe der Provision bekannt gewesen wäre. Im Schriftsatz vom 13. Juni 2013 hat sie diesen Sachvortrag abermals wiederholt. Der Beklagte ist diesem Vorbringen entgegengetreten. Er hat für seine gegenteilige Behauptung seine Parteivernehmung angeboten. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Behauptungen, die es in seinen Gründen zu A erwähnt hat, nicht auseinandergesetzt und dementsprechend die angebotenen Beweise (Vernehmung des Ehemanns der Klägerin, des ehemali- gen Geschäftsführers der S. GmbH und Parteivernehmung des Beklagten) nicht erhoben. Dies wäre angesichts des substantiierten Vorbringens der Kläge- rin aber erforderlich gewesen. b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht im Rah- men eines vertraglichen Anlagevermittlungs- oder Anlageberatungsverhältnis- ses die generelle Pflicht des Beraters oder Vermittlers, im Rahmen der objekt- gerechten Beratung unaufgefordert über Vertriebsprovisionen Aufklärung zu geben, wenn diese eine Größenordnung von 15 % des von den Anlegern ein- zubringenden Kapitals überschreiten, und etwaige irreführende oder unrichtige Angaben zu Vertriebsprovisionen rechtzeitig richtigzustellen. Dem liegt die Er- wägung zugrunde, dass Vertriebsprovisionen solchen Umfangs Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit und Rentabilität der Kapitalanlage eröffnen und dies wiederum einen für die Anlageentscheidung derart bedeutsamen Um- stand darstellt, dass der Anlageinteressent hierüber informiert werden muss (vgl. nur Senatsurteil vom 3. März 2011 - III ZR 170/10, NJW-RR 2011, 913 7 8 - 7 - Rn. 16, 22 mwN). Generell müssen Angaben, egal, ob geschuldet oder nicht, der Wahrheit entsprechen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, NJW-RR 2011, 270, Rn. 36 mwN). Auch im Rahmen möglicher deliktischer Haftung, insbesondere unter den Voraussetzungen des § 826 BGB, können das Verschweigen einer derart ho- hen Provision oder unrichtige Angaben dazu einen Schadensersatzanspruch des Anlegers begründen, wenn dem Berater oder Vermittler die 15 % überstei- gende Provisionshöhe bekannt ist. Der Beklagte, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall zumindest als Vermittler für die S. GmbH aufgetreten ist, hätte danach, das Vorbringen der Klägerin als zutreffend unter- stellt, spätestens auf ihre konkrete Nachfrage zutreffende Auskünfte erteilen müssen. Dies ist nach der Behauptung der Klägerin jedoch gerade nicht ge- schehen. Seine insoweit bestehende Kenntnis von der weit über 15 % liegen- den Provision hatte die Klägerin ebenfalls behauptet und entsprechend unter Beweis gestellt. Das Berufungsgericht hat sich jedoch ebenso wenig wie das Landgericht mit einem ungefragt zu bereinigenden insoweit bestehenden Infor- mationsdefizit oder einer jedenfalls auf Nachfrage erforderlichen, den Gege- benheiten entsprechenden Information hierüber befasst. c) Das insoweit übergangene Vorbringen der Klägerin ist entscheidungs- erheblich. Denn es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht einen deliktischen Anspruch der Klägerin gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB und aus § 826 BGB bejahen würde, wenn es auf der Grundlage der dargestellten Behauptungen der Parteien und einer entsprechenden Be- weisaufnahme zu dem Ergebnis kommt, dass der Beklagte unzutreffende An- gaben über die Provision gemacht beziehungsweise notwendige Angaben hier- zu verschwiegen hat, zumal sich dem Vorbringen der Parteien auch nicht ent- 9 10 - 8 - nehmen lässt, dass die Klägerin aus einem Prospekt entsprechende konkrete Aufklärung erhalten hat und nur dies trotz des Verhaltens des Beklagten für sie von ausschlagender Bedeutung gewesen ist. Sollte sich deshalb das Vorbrin- gen der Klägerin als zutreffend erweisen, ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass die Voraussetzungen eines deliktischen Anspruchs gegeben sind. Das Berufungsgericht wird deshalb in diesem Punkt eine weitere Aufklärung des Sachverhalts vorzunehmen, die angebotenen Beweise zu erheben und das Vorliegen der Voraussetzungen des geltend gemachten deliktischen Anspruchs daran zu messen haben. Herrmann Hucke Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 14.11.2012 - 3 O 13/12 - KG Berlin, Entscheidung vom 21.11.2013 - 1 U 40/12 -