Entscheidung
IX ZR 135/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 135/14 vom 28. Januar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 28. Januar 2015 beschlossen: Die Klägerin und die Beklagte zu 4 werden, nachdem sie ihre Nichtzulassungsbeschwerden gegen das am 16. Mai 2014 ver- kündete Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin zu- rückgenommen haben, dieser Rechtsmittel für verlustig erklärt. Ihnen werden die Kosten ihrer jeweiligen Nichtzulassungs- beschwerde auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO). Der Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 9.786.121,56 € festgesetzt. Gründe: Die von der Klägerin erklärte Rücknahme der Nichtzulassungs- beschwerde gegenüber dem verstorbenen Beklagten zu 3 ist wirksam, obwohl der Senat durch Beschluss vom 20. November 2014 (deklaratorisch) festgestellt hat, dass das Verfahren im Verhältnis zu diesem gemäß § 239 ZPO unterbro- chen ist. Denn die Unwirksamkeit nach § 249 Abs. 2 ZPO beschränkt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 1 - 3 - 30. September 1968 - VII ZR 93/67, BGHZ 50, 397, 400; vom 1. Dezember 1976 - IV ZB 43/76, NJW 1977, 717, 718) auf Prozesshandlungen, die gegen- über dem Gegner vorzunehmen sind. Prozesshandlungen, die - wie die Rechtsmitteleinlegung oder -rücknahme (§ 565 Satz 1, § 516 Abs. 2 ZPO) - ge- genüber dem Gericht erklärt werden müssen, sind dagegen trotz der Ausset- zung wirksam (BGH, Beschluss vom 5. November 1987 - III ZR 86/86, BGHR ZPO § 249 Abs. 2 Prozesshandlung 1). Dies gilt jedenfalls so lange, wie der Rechtsmittelbeklagte nicht - wie etwa nach § 565 Satz 2 ZPO - in die Rück- nahme einwilligen muss. Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 01.11.2012 - 18 O 41/12 - KG Berlin, Entscheidung vom 16.05.2014 - 6 U 232/12 -