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Entscheidung

IV AR (VZ) 2/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I V AR ( V Z ) 2 / 1 4 vom 28. Januar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Lehmann, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer am 28. Januar 2015 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zi- vilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 2014 wird auf Kosten der Antragstellerin zurück- gewiesen. Beschwerdewert: 3.000 € Gründe: I. Die Parteien streiten darüber, ob der Antragsgegner verpflichtet ist, der Antragstellerin eine Bewilligung zum laufenden Bezug von A b- drucken aus seinem zentralen Länderschuldnerverzeichnis zu erteilen. Die Antragstellerin betreibt eine zentrale Datenbank über Wirt- schaftsteilnehmer, in der sich ihre Kunden insbesondere über die Za h- lungsfähigkeit bestehender oder potentieller Vertragspartner informieren können. Sie stellte bei dem Direktor des zuständigen Amtsgeric hts, als Leiter des zentralen Vollstreckungsgerichts des Antragsgegners, einen Antrag gemäß § 882g Abs. 1 und 2 ZPO in Verbindung mit der Veror d- nung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis 1 2 - 3 - (SchuVAbdrV), wobei sie ausdrücklich klarstellte, dass sie vorerst keine Abdrucke beziehen wolle, sondern sich ihr Antrag nur auf die Erteilung der "reinen" Bewilligung zum Erhalt der Abdrucke richte. Diesen Antrag lehnte der Direktor des Amtsgerichts mit der Begründung ab, dass G e- genstand der behördlichen Entscheidung die Erteilung von Abdrucken und nicht die isolierte Feststellung der Voraussetzungen für eine zukün f- tige Abdruckerteilung sei. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluss zurück- gewiesen. Die Ablehnung des auf die Erteilung einer bloßen Bewilligung zum Erhalt von Abdrucken nach § 882g Abs. 1 ZPO gerichteten Antrags, der unter dem Vorbehalt stehe, eine Entscheidung über die Nutzung der Bewilligung zu einem späteren Zeitpunkt zu treffen, sei nicht rechtswidrig gewesen. Ein isoliertes Bewilligungsverfahren sei nach dem Wortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers nicht vorgesehen, sondern der Antrag sei nach § 882g Abs. 1 ZPO unmittelbar auf den Bezug von Abdrucken zu richten. Es bestehe auch kein Bedürfnis für ein zweistufi- ges Bewilligungsverfahren. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 SchuVAbdrV gebe es die Möglichkeit, die Bewilligung zum laufenden Bezug zu befristen und der Inhaber einer Bewilligung könne jederzeit wieder darauf verzich- ten. Dies ermögliche einem Antragsteller in ausreichendem Maße über seine Bewilligung zu disponieren. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. 3 4 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere aufgrund der - für das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 EGGVG bindenden - Zulassung gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG statthaft, jedoch unbegründet. Das Oberlandesgericht hat den - als Verpflichtungsantrag gemäß § 23 Abs. 2 EGGVG zulässigen - Antrag auf gerichtliche Entscheidung rechtsfehlerfrei zurückgewiesen. Die Ablehnung des Antrags auf Ertei- lung einer Bewilligung zum laufenden Bezug von Abdrucken aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis des Landes Hessen verletzt die Antrag- stellerin nicht in ihren Rechten. Das Begehren der Antragstellerin, in einem eigenständigen vorge- lagerten Verfahren eine Entscheidung über die Berechtigung zum la u- fenden Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis unabhängig von dem tatsächlichen Bezug zu erhalten, findet im Gesetz keine Grun d- lage. 1. Dem Wortlaut des § 882g Abs. 1 ZPO lässt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht entnehmen, dass es neben dem auf E r- teilung von Abdrucken gerichteten Antragsverfahren ein weiteres, hier- von unabhängiges, vorgeschaltetes Verfahren gibt, welches sich nur auf die Berechtigung zum laufenden Bezug von Abdrucken bezieht. a) Gemäß § 882g Abs. 1 Satz 1 ZPO können aus dem Schuldne r- verzeichnis auf Antrag Abdrucke zum laufenden Bezug erteilt werden. Der Kreis der Bezugsberechtigten wird in § 882g Abs. 2 ZPO festgelegt. Aus dem Wortlaut von § 882g Abs. 1 und 2 ZPO sowie der Zusamme n- 5 6 7 8 9 - 5 - schau der beiden Absätze ergibt sich, wie das Oberlandesgericht zu Recht angenommen hat, dass eine behördliche Bewilligungsentsche i- dung auf den in § 882g Abs. 1 Satz 1 ZPO bezeichneten Antrag eines nach § 882g Abs. 2 ZPO Bezugsberechtigten unmittelbar mit der Erte i- lung von Abdrucken verbunden ist. Dies entspricht auch der ganz herr- schenden Ansicht im Schrifttum. Es wird von diesem nicht einmal them a- tisiert, dass ein zweistufiges Bewilligungsverfahren beabsichtigt sein könnte (Hippler/Wasserl, Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung 2013 S. 247 ff. unter 10.4; HK-ZV/Sternal, § 882g Rn. 2; Mock in Gott- wald/Mock, Zwangsvollstreckung 6. Aufl. § 882g Rn. 3; MünchKomm- ZPO/Eickmann, 4. Aufl. § 882g Rn. 2; Olzen in Prütting/Gehrlein, ZPO 6. Aufl. § 882g Rn. 3). Entgegen der Beschwerdebegründung ergibt sich auch aus der Formulierung in § 882g Abs. 1 Satz 1 ZPO, dass auf Antrag Abdrucke e r- teilt werden "können", nichts anderes. Zwar weist die Beschwerde zutref- fend darauf hin, dass die Entscheidung darüber, ob Abdrucke zu erteilen sind, eine gebundene Entscheidung ist. Liegen die gesetzlichen Voraus- setzungen für den Bezug der Abdrucke vor, so ist die Bewilligung zu e r- teilen (MünchKomm-ZPO/Eickmann, 4. Aufl. § 882g Rn. 3). Anders als die Beschwerde meint, ist dem Wortlaut des § 882g Abs. 1 ZPO aber nicht zu entnehmen, dass den Landesjustizverwaltungen bei der Ent- scheidung über die Erteilung von Abdrucken ein Ermessen eingeräumt wird, so dass dieser Ermessensentscheidung eine gebundene Entsche i- dung über die bloße Bewilligung zum Bezug vorangehen müsse. § 882g Abs. 1 Satz 1 ZPO eröffnet den Landesjustizverwaltungen keinen Er- messensspielraum; die Norm stellt lediglich klar, dass die Möglichkeit besteht, auf Antrag Abdrucke zum laufenden Bezug zu erlangen. Mater i- elle Voraussetzungen für den Abdruckbezug werden erst in § 882g 10 - 6 - Abs. 2 ZPO benannt. Wird also ein Antrag auf Bewilligung von Abdru- cken zum laufenden Bezug gemäß § 882g Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt, so muss die jeweilige Landesjustizverwaltung dem Antrag stattgeben, wenn die materiellen Voraussetzungen des Abdruckbezugs vorliegen. b) Auch aus dem Wortlaut der Verordnungsermächtigung in § 882g Abs. 8 Nr. 1 ZPO ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin nichts Gegenteiliges. Aus der Formulierung "Vorschriften über den Be- zug von Abdrucken nach den Absätzen 1 und 2 und das Bewilligungsver- fahren" folgt entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht, dass der Gesetzgeber sowohl an ein Verfahren im Hinblick auf die Erteilung von Abdrucken zum laufenden Bezug nach Absatz 1 als auch ein diesen Ab- druckbezug gesondert genehmigendes Bewilligungsverfahren nach Ab- satz 2 gedacht hat. Vielmehr entsprechen die zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts dem Wortlaut, nach welchem der Verordnungs- geber einerseits Vorschriften zum tatsächlichen Bezug von Abdrucken (technischer Ablauf, Datenschutz, Inhalt etc.) und andererseits zum ent- sprechenden Bewilligungsverfahren (Zuständigkeit, Form und I nhalt des Antrags, Befristungen, Widerruf etc.) erlassen kann. § 882g Abs. 8 Nr. 1 ZPO verweist dabei eindeutig auf den Bezug von Abdrucken nach de n Absätzen 1 und 2. Auch daraus wird deutlich, dass diese Vorschriften im Zusammenhang gelesen werden müssen und sie nur ein einheitliches Bewilligungsverfahren betreffen. c) Der Wortlaut der Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis (SchuVAbdrV) stützt den Standpunkt der Antragstellerin ebenfalls nicht. Die Formulierung in § 1 Abs. 1, dass Ab- drucke nur "Inhabern einer Bewilligung" erteilt werden dürfen, bedeutet nicht, dass ein Antragsteller unabhängig von der Stellung eines Antrags 11 12 - 7 - auf Erteilung von Abdrucken schon vorher in den Besitz einer Bewill i- gung zum Bezug von Abdrucken gelangt sein muss. Zutreffend ist vie l- mehr auch insoweit die Ansicht des Oberlandesgerichts, § 1 Abs. 1 SchuVAbdrV sei lediglich zu entnehmen, dass Abdrucke - anders als einzelne Datensätze im Wege der Einsicht nach § 882f ZPO - aus- schließlich nach Durchführung eines entsprechenden Bewilligungsve r- fahrens überlassen werden dürften. An zahlreichen Stellen der Veror d- nung wird darüber hinaus deutlich, dass gerade kein zweistufiges Bewil- ligungsverfahren vorgesehen ist, sondern die Bewilligung unmittelbar mit dem Bezug von Abdrucken verknüpft ist. So sprechen § 1 Abs. 4 und § 4 Abs. 1 SchuVAbdrV ausdrücklich von der "Bewilligung des Bezugs von Abdrucken". § 2 SchuVAbdrV verweist auf § 882g Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach Abdrucke zum laufenden Bezug erteilt werden können. Auch aus der Verwendung des Singulars in § 3 SchuVAbdrV ergibt sich, dass l e- diglich ein Antrag zu stellen ist. 2. Die Gesetzessystematik spricht ebenfalls gegen die Ansicht der Antragstellerin. Aus der Reihenfolge der Absätze 1 und 2 des § 882g ZPO ergibt sich, dass sich Absatz 2 auf das Bewilligungsverfahren nach Absatz 1 bezieht. Die Beschwerdeerwiderung weist zutreffend darauf hin, dass § 882g Abs. 2 Nr. 2 ZPO ausdrücklich die Errichtung und Führung zen t- raler bundesweiter oder regionaler, nicht öffentlicher Schuldnerverzeic h- nisse durch Private - wie die Antragstellerin - zulässt und damit klarge- stellt wird, dass die zentrale Führung und Zusammenfassung von Schuldnerverzeichnissen durch private Unternehmen zulässig ist (vgl. BT-Drucks. 12/193 S. 17; zum alten Recht vgl. Senatsbeschluss vom 22. September 1993 - IV ARZ (VZ) 1/93, NJW -RR 1994, 569). Aber auch 13 14 - 8 - insoweit muss der Bezug von Abdrucken von der Justizverwaltung bewil- ligt werden. Die Einzelheiten des dabei zu beachtenden Verfahrens sind nunmehr in der SchuVAbdrV geregelt. Der laufende Bezug von Abdr u- cken setzt nach § 882g Abs. 1 Satz 1 ZPO einen Antrag mit dem Min- destinhalt des § 3 SchuVAbdrV und gegebenenfalls weiteren Angaben, die Überprüfung der konkreten Bezugsberechtigung des Antragstellers nach § 882g Abs. 2 ZPO und eine Bewilligung als Ergebnis der individ u- ellen Überprüfung voraus. Diese sich aus dem Gesetz ergebende Sys- tematik wird von der Antragstellerin verkehrt, wenn sie meint, die Be- zugsberechtigung und damit die Voraussetzungen des § 882g Abs. 2 ZPO und der SchuVAbdrV könnten vorab festgestellt werden, bevor der Antrag nach § 882g Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt wird. 3. Aus der Entstehungsgeschichte des § 882g ZPO ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für die von der Antragstellerin behauptete Zweistufigkeit des Bewilligungsverfahrens. Zunächst war das Schuldnerverzeichnis in § 915 ZPO a.F. als ö f- fentliches Register konzipiert, welches jeder ohne Darlegung von Grü n- den uneingeschränkt einsehen und Abschriften daraus verlangen konnte. Durch das am 1. Januar 1995 in Kraft getretene "Gesetz zur Änderung der Vorschriften über das Schuldnerverzeichnis" (BGBl. I 1994 S. 1566) sollte das Schuldnerverzeichnis den durch die Entscheidung des Bu n- desverfassungsgerichts zum Volkszählungsgesetz (BVerfGE 65, 1 ff.) entwickelten neuen Anforderungen an die Bedürfnisse des Datenschut- zes und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung angepasst werden (BT-Drucks. 12/193 S. 7). Fortan wurde zwischen Einzelauskünf- ten, die unter den Voraussetzungen des § 915b Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. erteilt werden konnten, und der in den §§ 915d bis f ZPO a.F. eingeführ- 15 16 - 9 - ten und dort näher geregelten Bewilligung zum laufenden Bezug von Ab- drucken aus dem Schuldnerverzeichnis unterschieden. § 915h Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F. enthielt eine Verordnungsermächtigung, wonach das Bundesministerium der Justiz unter anderem ermächtigt wurde "Vo r- schriften … über den Bezug von Abdrucken nach den §§ 915d, 915e und das Bewilligungsverfahren" zu erlassen. Nach der Gesetzesbegründung sollte die Zivilprozessordnung nicht mit den eher technischen Bestim- mungen eines Bewilligungsverfahrens belastet werden (BT -Drucks. 12/193 S. 12). Von dieser Ermächtigung wurde mit Erlass der Verord- nung über das Schuldnerverzeichnis (SchuVVO) Gebrauch gemacht. In den §§ 2 bis 8 SchuVVO wurde das Bewilligungsverfahren für den la u- fenden Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis geregelt. An keiner Stelle der Verordnung findet sich ein Hinweis auf ein zweist u- figes Bewilligungsverfahren, sondern es wurde stets darauf abgestellt, dass sich der Antrag auf den laufenden Bezug von Abdrucken richte. Aus diesem Grund ging auch die Literatur einhellig davon aus, dass in den §§ 2 bis 8 SchuVVO nur klargestellt werde, dass der Versand von A b- schriften nicht ohne weiteres von Amts wegen an die in § 915e ZPO a.F. genannten Personen und Institutionen erfolge, sondern dass dem Bezug ein Antrag, die Überprüfung der konkreten Bezugsberechtigung und eine Bewilligung als Ergebnis einer individuellen Überprüfung - auch bei an- tragstellenden Kammern - vorauszugehen haben. Bei der Entscheidung handele es sich dann um eine gebundene Entscheidung (hierzu insg e- samt Lappe, NJW 1995, 1657 und 1994, 3068; Schuschke in Schuschke/ Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 4. Aufl. § 915e Rn. 1). Durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangs- vollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), das am 1. Januar 17 - 10 - 2013 in Kraft getreten ist, hat auch das Schuldnerverzeichnis durch Ko n- zentration der Führung bei zentralen Vollstreckungsgerichten auf Lä n- derebene und Automatisierung des Abrufvorgangs über eine zentrale länderübergreifende Abfrage im Internet eine Neukonzeption erfahren. Nach der Gesetzesbegründung sollte aber trotz der erheblichen Verbe s- serungen der Einsichtsmöglichkeiten die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis vorerst beibehalten werden, da sich Kammern und andere Nutzer auf die Überlassung aufbereiteter Daten eingerichtet hätten. Mittelfristig soll jedoch geprüft werden, inwieweit für die Erteilung von Abdrucken noch ein Bedürfnis besteht. Bei der Erteilung von Abdr u- cken nach § 882g ZPO hat sich der Gesetzgeber an den §§ 915d bis 915g ZPO a.F. orientiert und die Bestimmungen lediglich in eine r Vor- schrift - § 882g ZPO - zusammengefasst (BT-Drucks. 16/10069 S. 41). Der Gesetzesbegründung lässt sich weiter entnehmen, dass § 882g Abs. 8 ZPO nunmehr die Verordnungsermächtigung, die zu vor in § 915h ZPO a.F. zu finden war, zur Regelung der Einzelheiten der Abdruckerte i- lung, die bisher in § 2 ff. SchuVVO normiert waren, enthalten soll (BT - Drucks. 16/10069 S. 42). Sowohl inhaltlich als auch verfahrenstechnisch waren nach dem Willen des Gesetzgebers hinsichtlich der Erteilung von Abdrucken zum laufenden Bezug keine Änderungen vorgesehen, so n- dern der Bezug von Abdrucken sollte lediglich übersichtlicher in einer Vorschrift geregelt werden. Auch die SchuVAbdrV entspricht in weiten Teilen im Wortlaut der SchuVVO. 4. Zu Recht geht das Oberlandesgericht davon aus, dass auch aus dem Umstand, dass das Hessische Justizkostengesetz (JKostG HE) in den Ziffern 3.1 und 3.2 der Anlage für die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung und die Erteilung von Abdrucken gesonderte Gebühren bestimmt, nicht ein zweistufiges Bewilligungsverfahren hergeleitet we r- 18 - 11 - den kann. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Festgebühr nach Ziffer 3.1. unabhängig davon anfällt, ob die Bewilligung erteilt oder ve r- sagt wird, und zum anderen aus dem Bedürfnis, gemäß Ziffer 3.2 unter- schiedlich langen Bezugszeiträumen Rechnung tragen zu können. Mayen Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Schoppmeyer Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.03.2014 - 20 VA 6/13 -