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Entscheidung

KRB 39/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS K R B 3 9 / 1 4 vom 27. Januar 2015 in dem Kartellbußgeldverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2015 durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des 4. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Februar 2014 wird gemäß § 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 349 Abs. 2 StPO als unbe- gründet verworfen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Oberlandesgericht hat ohne Rechtsverstoß eine Erstreckung der bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit auf die Nebenbetroffene bejaht. Nach den Feststellungen befindet sich das Vermögen der Melitta Kaffee GmbH im Wesentlichen ungeschmälert im Vermögen der aufnehmenden Nebenbetroffe- nen und ist faktisch getrennt von deren übrigem Vermögen, weil das Kaffeege- schäft aus derselben Betriebsstätte unter Fortbestand der Leitung mit unverän- derter Belegschaft und damit räumlich, organisatorisch und personell getrennt vom Geschäftsbereich Haushaltsprodukte der früheren Melitta Haushaltspro- dukte GmbH & Co. KG weitergeführt wird. Mit dem unverändert fortgeführten Kaffeevertrieb erzielt die Nebenbetroffene mehr als die Hälfte ihrer Umsätze; im 1 2 - 3 - Gegensatz zu den herkömmlichen Geschäftsbereichen der Nebenbetroffenen trägt der Kaffeebereich erheblich zum Gewinn des Unternehmens bei. Das haftende Vermögen macht - wie das Oberlandesgericht eingehend begründet hat - damit einen wesentlichen Teil des Vermögens der Nebenbe- troffenen aus, was die Annahme einer wirtschaftlichen Nahezu-Identität der Me- litta Kaffee GmbH mit der Nebenbetroffenen rechtfertigt. Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs (grundlegend BGH, Beschluss vom 11. März 1986 - KRB 8/85, WuW/E BGH 2265 = wistra 1986, 221) erfordert das hierfür maßgebliche Kriterium, dass das in einer anderen Organisation weiterhin vom Vermögen des gemäß § 30 OWiG Verantwortlichen getrennte, in gleicher oder ähnlicher Weise wie bisher eingesetzte Vermögen in der neuen juristischen Person einen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens ausmacht, nicht in je- dem Fall, dass das übrige Vermögen der neuen juristischen Person demgegen- über vollständig oder nahezu vollständig in den Hintergrund tritt. Diese Voraus- setzung war auch in dem der Entscheidung vom 11. März 1986 zugrunde lie- genden Fall nicht gegeben, in dem der Bundesgerichtshof vielmehr hat genü- gen lassen, dass das Vermögen der durch Umwandlung in der T Bauaktiengesellschaft aufgegangenen B und K AG für die T und deren über- regionale Betätigung auf den Gebieten des Bauwesens von wesentlicher Be- deutung war. Da die Bejahung der Nahezu-Identität das Ergebnis einer wirt- schaftlichen Betrachtungsweise ist (BGH aaO), genügt es vielmehr, wenn das übernommene Vermögen eine wirtschaftlich selbständige, die neue juristische Person prägende Stellung behalten hat, demgegenüber der neue Rechtsträger - insofern einem Wechsel der Rechtsform ähnlich - lediglich einen neuen recht- lichen und wirtschaftlichen Mantel bildet. Dem stehen auch nicht die beiden jüngeren Beschlüsse des Senats vom 10. August 2011 (KRB 55/10, BGHSt 57,193 - Versicherungsfusion; KRB 2/10, 3 4 - 4 - wistra 2012, 152) entgegen. Beide Entscheidungen, die an die vorhergehende Rechtsprechung anknüpfen und sie ausdrücklich inhaltlich bestätigen, haben anders gelagerte Sachverhaltsgestaltungen zum Gegenstand. Während die Entscheidung KRB 55/10 eine Fallgestaltung betraf, bei der die Vermögens- massen des aufnehmenden und des auf dieses verschmolzenen Unternehmens nicht weiterhin faktisch getrennt waren, sondern auch operativ zusammenge- führt wurden, lag der Entscheidung KRB 2/10 eine Verschmelzung der Tochter- gesellschaft auf die Muttergesellschaft zu Grunde, die stattfand, nachdem die - 5 - Tochtergesellschaft zuvor die Betriebsmittel und das verbliebene operative Ge- schäft auf eine Schwestergesellschaft übertragen hatte. In beiden Fällen mach- te das bisher eingesetzte Vermögen in der neuen juristischen Person keinen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens aus, in dem einen Fall, weil es weder seine wirtschaftlich selbständige Stellung behalten hatte noch das übrige Ver- mögen der neuen juristischen Person deutlich überwog, in dem anderen Fall, weil es gar nicht auf den Rechtsnachfolger übergegangen war. Meier-Beck Raum Strohn Bacher Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.02.2014 - V-4 Kart 5/11 OWi -