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Beschluss

5 ARs 64/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die die Verwertbarkeit richterlicher Vernehmungen trotz eines aus § 252 StPO abgeleiteten Verwertungsverbots zulässt, bleibt bestehen. • Eine zusätzliche Belehrung des Zeugen durch den Richter über die späteren Rechtsfolgen einer anfänglichen Aussage und eines anschließenden Zeugnissverweigerungsrechts ist für die Zulässigkeit der Verwertung nicht erforderlich. • Ein Wechsel der Rechtsprechung wäre nur gerechtfertigt, wenn die bisherige Linie ein gravierendes rechtsstaatliches Defizit aufwiese; dies ist nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Keine Erweiterung der Belehrungspflicht bei richterlichen Vernehmungen • Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die die Verwertbarkeit richterlicher Vernehmungen trotz eines aus § 252 StPO abgeleiteten Verwertungsverbots zulässt, bleibt bestehen. • Eine zusätzliche Belehrung des Zeugen durch den Richter über die späteren Rechtsfolgen einer anfänglichen Aussage und eines anschließenden Zeugnissverweigerungsrechts ist für die Zulässigkeit der Verwertung nicht erforderlich. • Ein Wechsel der Rechtsprechung wäre nur gerechtfertigt, wenn die bisherige Linie ein gravierendes rechtsstaatliches Defizit aufwiese; dies ist nicht der Fall. In einem Anfrageverfahren des 2. Strafsenats wurde die Frage aufgeworfen, ob richterliche Zeugenbelehrungen über die Verwertbarkeit bereits abgegebener Aussagen weitergehend ausgestaltet sein müssen. Der anfragende Senat hielt es für erforderlich, Zeugen vor der richterlichen Vernehmung qualifiziert darüber zu informieren, welche Folgen eine spätere Inanspruchnahme des Zeugnisverweigerungsrechts für die Verwertbarkeit ihrer vor dem Richter gemachten Angaben hat. Der überwiegende Senat des Bundesgerichtshofs prüfte, ob von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen werden soll, die die Verwertung richterlicher Vernehmungen trotz eines aus § 252 StPO abgeleiteten Verwertungsverbots unter bestimmten Voraussetzungen zulässt. Es ging um die Abwägung zwischen Schutz des Zeugnisrechts und der Effektivität der Strafverfolgung sowie um die mögliche Auswirkung eines Rechtsprechungswechsels auf Altfälle. Relevante Normen sind § 52 Abs. 3 Satz 1, § 161a Abs. 1 Satz 2, § 251 Abs. 2 und § 252 StPO. • Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest und sieht keinen Grund für einen Wechsel; frühere Entscheidungen begründen die Ausnahme vom Verwertungsverbot. • Belehrung durch den Richter vermittelt dem Zeugen ausreichend Kenntnis von seinem Weigerungsrecht und der Tragweite einer Aussage; dies wahrt die grundrechtliche Stellung des Zeugen. • Gesetzlich genügt nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO eine Belehrung, die dem Zeugen eine hinreichende Vorstellung vom Weigerungsrecht verschafft; es ist nicht erforderlich, auch über die späteren konkreten Verwertungsfolgen aufzuklären. • Unterschiede zwischen richterlicher und nichtrichterlicher Vernehmung (z. B. Anwesenheits- und Fragerechte, Möglichkeit eideslicher Vernehmung, Strafbarkeit unrichtiger Angaben) machen die erhöhte Bedeutung richterlicher Vernehmungen deutlich und tragen zur Einsicht des Zeugen bei. • Ein Rechtsprechungswandel würde erhebliche Nachteile für die Strafverfolgung in nicht quantifizierbaren Altfällen bewirken; ohne ein gravierendes rechtsstaatliches Defizit ist dies nicht zu verantworten. Der Bundesgerichtshof erklärt, dass er an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält. Es ist nicht erforderlich, Zeug:innen vor einer richterlichen Vernehmung zusätzlich oder "qualifiziert" darüber zu belehren, welche konkreten Rechtsfolgen eine spätere Inanspruchnahme des Zeugnisverweigerungsrechts für die Verwertbarkeit ihrer vor dem Richter gemachten Aussagen hat. Die bestehende Belehrung nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO genügt, um dem Zeugen die Bedeutung seines Weigerungsrechts deutlich zu machen und seine grundrechtliche Stellung zu wahren. Ein Wechsel der Rechtsprechung würde die Effektivität der Strafverfolgung in zahlreichen Altfällen gefährden und ist deshalb ohne Vorliegen eines erheblichen rechtsstaatlichen Mangels nicht geboten. Daraus folgt, dass Vernehmungsniederschriften richterlicher Vernehmungen weiterhin verwertbar bleiben, sofern die bisherigen Voraussetzungen erfüllt sind.