Entscheidung
2 ARs 278/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 A R s 2 7 8 / 1 4 2 A R 2 3 3 / 1 4 vom 27. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes Az.: III-1 Ws 293/11 Oberlandesgericht Düsseldorf hier: weitere Gehörsrüge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2015 beschlos- sen: Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senats- beschluss vom 26. November 2014 wird auf seine Kosten ver- worfen. Gründe: Der Senat hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Oktober 2011 als unzulässig ver- worfen und die hiergegen gerichtete Gehörsrüge mit Beschluss vom 26. No- vember 2014 zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete neuerli- che Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2015 ist als (weitere) An- hörungsrüge gemäß § 33a StPO auszulegen. Der Rechtsbehelf bleibt ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer rügt einzig die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das Oberlandesgericht. Dies ist kein zulässiger Gegenstand der Anhörungsrüge zum Bundesgerichtshof. Eine Anhörungsrüge ist nicht statthaft, wenn dem letztinstanzlich entscheidenden Gericht kein neuer, eigenständiger Gehörsverstoß, sondern allein die Nichtbe- hebung eines Gehörsverstoßes der Vorinstanz zur Last gelegt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 2 BvR 1218/10). Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2006 - 1 StR 50/06). 1 2 3 - 3 - Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in gleicher Sache nicht mehr beantwortet werden. Fischer Eschelbach Ott 4