Entscheidung
PatAnwZ 1/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS P a t An w Z 1 / 1 4 vom 26. Januar 2015 in der verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssache wegen Zulassung zur Ausbildung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Patentanwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Eick und Dr. Grabinski und die Patentanwälte Dr. Becker und Dr. Weller am 26. Januar 2015 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 10. November 2014 ge- gen den Patentanwalt Dr. Weller als ehrenamtlicher Richter wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Einholung einer dienstlichen Stellungnahme von Patentanwalt Dr. Becker als ehrenamtlicher Richter zur Frage der Ausbildung oder Beschäftigung von Patentanwalts-Bewerbern in seiner Kanzlei wird abgelehnt. Die Anhörungsrüge des Klägers vom 7. November 2014 gegen den Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2014 wird auf dessen Kosten als unbegründet zurückgewiesen. Gründe: I. Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Besorgnis der Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die die Besorgnis der Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen des Rich- ters zu den Parteien oder der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 18/12, juris Rn. 1 m.w.N.). 1 - 3 - Solche Umstände zeigt der Kläger nicht auf. Eine Gruppenbetroffenheit oder die berufliche Stellung eines ehrenamtlichen Richters stellen ebenso we- nig einen Ablehnungsgrund dar wie die Tatsache, dass der ehrenamtliche Rich- ter in seiner Patentanwaltskanzlei Patentanwaltsausbildung betreibt oder nicht (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 42 Rn. 30 m.w.N.). Über unzulässige Ablehnungsgesuche entscheidet der Senat in der regu- lären Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 - IV ZA 11/12, juris Rn. 4 m.w.N.). Die Einholung einer dienstlichen Stellungnahme nach § 44 Abs. 3 ZPO ist in diesen Fällen entbehr- lich (BVerfGE 11, 3; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW- RR 2012, 61 Rn. 11). 2 3 - 4 - II. Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers in der Streitsache in vollem Umfang zur Kenntnis genommen, je- doch nicht für durchgreifend erachtet. Kayser Eick Grabinski Becker Weller Vorinstanzen: OLG München, Entscheidung vom 21.11.2013 - PatA-Z 2/13 - 4