Entscheidung
IX ZB 76/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X Z B 7 6 / 1 4 vom 26. Januar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 26. Januar 2015 beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bun- desgerichtshofs vom 8. Dezember 2014 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen … - wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Das Schreiben des Beklagten vom 20. Dezember 2014 ist als Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 8. Dezember 2014 auszulegen. Hierüber ent- scheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesge- richtshof nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584). Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Kos- tengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz ver- bindlich und nicht nachzuprüfen (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 1 2 - 3 - - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43; vom 26. März 2010 - IX ZB 252/09 nV). Die Höhe des Kostenansatzes von 70 € entspricht den gesetzlichen Bestimmungen: Der Wert des in der Kostenrechnung angesetzten Beschwerdegegenstandes von 357 € richtet sich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Antrag des Klägers als Rechtsmittelführer. Nach Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG sind in Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen den Be- schluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde, zwei Gebüh- ren anzusetzen, mithin zweimal 35 € (siehe Anlage 2 zum GKG). Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Dortmund, Entscheidung vom 26.08.2014 - 431 C 4604/14 - LG Dortmund, Entscheidung vom 14.10.2014 - 1 S 380/14 -