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Entscheidung

3 StR 520/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 5 2 0 / 1 4 vom 22. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 2015 ein- stimmig beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge- richts Düsseldorf vom 17. Juni 2014 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch die Revision des Angeklagten zum Schuldspruch erfolglos geblie- ben ist. Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol